Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (Schuldatenverordnung - SchuldatenV) Vom 13. Oktober 1994
Verordnung über die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Schulwesen
(Schuldatenverordnung - SchuldatenV)
Vom 13. Oktober 1994
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, neuer § 16 eingefügt durch der Verordnung vom 15.09.2010 (GVBl. S. 446) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (Schuldatenverordnung - SchuldatenV) vom 13. Oktober 1994 | 04.11.1994 |
Eingangsformel | 04.11.1994 |
§ 1 - Schülerunterlagen | 26.09.2010 |
§ 2 - Schülerbogen | 26.09.2010 |
§ 3 - Schülerpersonalblatt, Schülerakte | 04.11.1994 |
§ 4 - Schülerkarteien | 04.11.1994 |
§ 5 - Klassenbücher und vergleichbare Unterlagen | 01.08.2007 |
§ 6 - Akten des pädagogischen Koordinators der gymnasialen Oberstufe | 25.08.2006 |
§ 7 - Sonderpädagogischer Förderbogen | 26.09.2010 |
§ 8 - Akten der Sozialpädagogen | 25.08.2006 |
§ 9 - Einsichtnahme in Schülerunterlagen | 04.11.1994 |
§ 10 - Weitergabe von Schülerunterlagen und Datenübermittlung | 26.09.2010 |
§ 11 - Aufbewahrungsfristen | 26.09.2010 |
§ 12 - Automatisierte Sammlungen | 25.08.2006 |
§ 13 - Zeugnisse und Prüfungsunterlagen | 04.11.1994 |
§ 14 - Schulpsychologischer Dienst | 04.11.1994 |
§ 15 - Sonderpädagogisches Gutachten | 25.08.2006 |
§ 16 - Automatisierte Schülerdatei | 26.09.2010 |
§ 17 - Schulstatistik | 26.09.2010 |
§ 18 - Inkrafttreten | 26.09.2010 |
Auf Grund des
§ 5 a Abs. 6 des Schulgesetzes
für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Artikel XIII des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird verordnet:
§ 1 Schülerunterlagen
(1) Informationen über Schüler und den Unterricht, die in der Schule über einen längeren Zeitraum für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie für die notwendigen Verwaltungsarbeiten benötigt werden, sind schriftlich festzuhalten.
(2) Schulen im Sinne dieser Verordnung sind auch Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges nach
§ 40 des Schulgesetzes
, Schülerinnen und Schüler auch Hörerinnen und Hörer sowie Kollegiaten. Schulen sind datenverarbeitende Stellen im Sinne des
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes
in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 486).
(3) Folgende Unterlagen werden in der Schule geführt:
1.
Schülerbögen,
2.
Schülerkarteien,
3.
Klassenbücher.
(4) Dazu kommen
1.
bei Kursunterricht Kursbücher oder Kurs- und Anwesenheitsnachweise,
2.
bei Förderunterricht in der Grundschule Unterrichtsbücher,
3.
in der gymnasialen Oberstufe die Akten des pädagogischen Koordinators,
4.
bei sonderpädagogischem Förderbedarf sonderpädagogische Förderbögen,
5.
in Schulen mit Ganztagsbetrieb zusätzliche, von den Sozialpädagogen geführte Akten.
(5) In den beruflichen Schulen einschließlich der Fachschulen treten an die Stelle der Schülerbögen die Schülerpersonalblätter, in den Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges die Schülerakten. In der Gesamtschule treten an die Stelle der Klassenbücher die Kerngruppenbücher.
§ 2 Schülerbogen
(1) Der Schülerbogen soll zum besseren Verständnis der Persönlichkeit des Schülers beitragen und dient zugleich als Unterlage für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus. Angaben über die persönlichen und häuslichen Verhältnisse des Schülers dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit seiner schulischen Entwicklung von Bedeutung sind.
(2) Der Schülerbogen enthält folgende Angaben:
1.
Name,
2.
Vornamen,
3.
Geschlecht,
4.
Geburtsdatum, Geburtsort und -land (Staat),
5.
bei nichtdeutschem Geburtsland das Jahr des Zuzuges nach Deutschland,
6.
Staatsangehörigkeit,
7.
nichtdeutsche Herkunftssprache und Kommunikationssprache in der Familie,
8.
Status als Aussiedler,
9.
Anschrift,
10.
Telefonnummer,
11.
Name, Vornamen, Anschrift und Telefonnummer der oder des Erziehungsberechtigten,
12.
Beginn der Schulpflicht,
13.
Angaben über die Schullaufbahn in der allgemein bildenden Schule,
14.
Vermerke über Kontakte mit den Erziehungsberechtigten und Einrichtungen, die die Schülerin oder den Schüler betreuen, sowie
15.
übereignete oder zum Gebrauch überlassene Lernmittel.
(3) Das Merkmal Aussiedler ist beim Wegfall des Förderbedarfs, spätestens jedoch vier Jahre nach Zuzug zu löschen.
(4) Die über den Schüler in der Schule entstandenen Unterlagen werden bei dem Schülerbogen aufbewahrt, insbesondere Zeugnisabschriften, Bildungsgangempfehlung oder Förderprognose und Dokumentation des Beratungsgespräches in der Grundschule, Unterlagen über das Verhalten des Schülers in der Schule einschließlich etwaiger Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Darüber hinaus wird dort der den Schüler betreffende Schriftverkehr gesammelt. Der sonderpädagogische Förderbogen bzw. die der allgemeinen Schule davon überlassenen Kopien sind getrennt vom Schülerbogen aufzubewahren.
(5) Schülerbögen werden vom Klassenlehrer, Kerngruppenleiter oder Oberstufentutor geführt. Der Schulleiter kontrolliert die Führung der Schülerbögen, entscheidet im Zweifelsfall, ob eine Eintragung vorgenommen oder Unterlagen zum Schülerbogen genommen werden sollen, und ist berechtigt, selbst Eintragungen vorzunehmen.
§ 3 Schülerpersonalblatt, Schülerakte
In das Schülerpersonalblatt sind Name, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildungsbetriebes, Angaben zur schulischen Vorbildung, Zeugnisnoten, Bemerkungen auf Zeugnissen und Nachweise über den Schulbesuch aufzunehmen, in die Schülerakte Angaben zur Schullaufbahn (Aufnahme- und Abgangsdatum, besuchte Klassen und Kurse); im übrigen gelten für das Schülerpersonalblatt
§ 2
, für die Schülerakte
§ 2 Abs. 5
sowie
§ 4
entsprechend.
§ 4 Schülerkarteien
(1) Die Schülerkarteien dienen der schnellen Ermittlung der für die laufenden Verwaltungsgeschäfte erforderlichen Informationen.
(2) In die allgemeine Schülerkartei dürfen nur die Adreßdaten und die insbesondere für die Organisation benötigten Schullaufbahndaten des Schülerbogens oder der an seine Stelle tretenden Unterlagen aufgenommen werden sowie Name, Anschrift und Telefonnummer von Personen oder Einrichtungen, die bei einem unvorhersehbaren Ereignis verständigt werden sollen, die Praxisstelle, Religionszugehörigkeit und Teilnahme am Religionsunterricht, Teilnahme an freiwilligen Arbeitsgemeinschaften oder Kursen, gesundheitliche Rücksichten und Versendungsvermerke.
(3) Karteien oder Listen für besondere, insbesondere zeitlich begrenzte Verwendungszwecke, dürfen nur die dafür erforderlichen Informationen enthalten; Daten aus der allgemeinen Schülerkartei dürfen übernommen werden.
§ 5 Klassenbücher und vergleichbare Unterlagen
(1) Klassenbücher, Kerngruppenbücher und die in
§ 1 Abs. 4 Nr. 1 und 2
genannten Unterlagen enthalten Namen und Geburtsdaten der Schüler, Stundenplan, unterrichtende Lehrer, erteilten Unterricht (einschließlich der Angaben über Unterrichtsausfälle und besondere Veranstaltungen), Fehlzeiten von Schülern (einschließlich Verspätungen und Beurlaubungen) sowie besondere Vorkommnisse. Bei Kerngruppenbüchern wird als Anlage ein Anwesenheitsnachweis geführt, in den neben den Fehlzeiten der Schüler in der Kerngruppe auch die Fehlzeiten in den Kursen aufgenommen werden.
(2) In der gymnasialen Oberstufe, im Abendgymnasium und in Kollegs werden vom Oberstufentutor gesonderte Anwesenheitsnachweise geführt. Sie enthalten Name, Anschrift, Telefonnummer und Staatsangehörigkeit der Schüler und Erziehungsberechtigten sowie den Zeitpunkt des Eintritts in die gymnasiale Oberstufe und Angaben über den Besuch der Kurse.
(3) Die Noten der mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen sind durch die Lehrkräfte in geeigneter Weise zu dokumentieren.
§ 6 Akten des pädagogischen Koordinators der gymnasialen Oberstufe
Der pädagogische Koordinator führt über jeden von ihm betreuten Schüler besondere Akten, aus denen Informationen über absolvierte Kurse, Leistungen in den Kursen, Kursplanungen des Schülers, Beratung in bezug auf die Kursplanung sowie weitere nach den Bestimmungen der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 26. April 1984 (GVBl. S. 723, 1170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2004 (GVBl. S. 180), erforderliche Informationen über die Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe und das Abitur ersichtlich sind.
§ 7 Sonderpädagogischer Förderbogen
(1) Der sonderpädagogische Förderbogen ergänzt den Schülerbogen um die Unterlagen, die sich aus der Behinderung und dem daraus resultierenden sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers ergeben. Er ist Grundlage für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen, das Feststellungsverfahren und die notwendige Förderplanung. Er ist unabhängig von der Art der Beschulung zu führen, solange ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.
(2) Bei gemeinsamem Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf wird der sonderpädagogische Förderbogen beim Sonderpädagogischen Förderzentrum, im Übrigen bei den Sonderschulen geführt. Die allgemeine Schule erhält bei gemeinsamem Unterricht aus dem sonderpädagogischen Förderbogen Abschriften des Ergebnisses des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bescheid) einschließlich eines gegebenenfalls eingeholten sonderpädagogischen Gutachtens, des individuellen Förderplanes und seiner Fortentwicklung sowie erforderliche Hinweise auf besondere Gesundheitsrücksichten. Der sonderpädagogische Förderbogen wird von dem für die sonderpädagogische Förderung zuständigen Lehrer geführt. Seine Führung wird von dem Leiter des Sonderpädagogischen Förderzentrums bzw. dem Schulleiter der Sonderschule kontrolliert.
(3) Der sonderpädagogische Förderbogen gibt Auskunft über den individuellen Förderbedarf des Schülers sowie insbesondere über
1.
die Entscheidung der Schulaufsicht zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Organisationsform der sonderpädagogischen Förderung,
2.
die für die schulische Entwicklung erforderlichen schul- und fachärztlichen Hinweise,
3.
die Förderpläne zur Unterstützung der individuellen Entwicklung,
4.
die vom Schüler erreichten und zu erwartenden individuellen Lern- und Erziehungsziele.
Ihm sind ein gegebenenfalls eingeholtes sonderpädagogisches Gutachten zu Umfang, Grad und Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs beizufügen. Zur Dokumentation des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Anlage des sonderpädagogischen Förderbogens sind einheitliche Vordrucke der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu verwenden.
(4) Beim Einsatz von Ambulanzlehrern und bei der Tätigkeit von Lehrern als Begleiter und Übergangshelfer werden zusätzlich Unterrichtsbücher als Nachweis über Art, Inhalt und Umfang der Förderung geführt. Sie sind getrennt vom Schülerbogen aufzubewahren.
(5) Im übrigen gilt
§ 2
entsprechend.
§ 8 Akten der Sozialpädagogen
(1) Informationen über Schüler, die im Zusammenhang mit der außerunterrichtlichen Betreuung von Sozialpädagogen an Schulen mit Ganztagsbetrieb gesammelt werden, sind in besondere Akten getrennt vom Schülerbogen aufzunehmen. Diese Akten werden von dem Sozialpädagogen geführt, der den Schüler betreut.
(2) Die Verwendung personenbezogener Daten zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollaufgaben ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur zur jeweiligen Aufsichts- und Kontrollmaßnahme verwendet werden. Im übrigen gilt
§ 65 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), entsprechend.
§ 9 Einsichtnahme in Schülerunterlagen
(1) Schülerunterlagen sind so aufzubewahren, daß Unbefugte keine Einsicht erlangen können.
(2) Lehrer und sonstige in der Schule und der Schulverwaltung beschäftigte Personen dürfen in sie nur insoweit Einsicht nehmen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Einsichtnahme anderer Berechtigter als der die jeweilige Unterlage führenden Person ist dort zu vermerken. Ist eine begrenzte Einsicht nicht möglich, weil sich benötigte und nicht benötigte Angaben nicht trennen lassen, so sind von der die jeweilige Unterlage führenden Person die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 10 Weitergabe von Schülerunterlagen und Datenübermittlung
(1) Schülerunterlagen werden nach Maßgabe der folgenden Absätze an andere Schulen weitergegeben. Sie müssen so versandt werden, daß Unbefugte keine Einsicht erlangen können.
(2) Verläßt ein Schüler die Schule, verbleiben die über ihn geführten Schülerunterlagen grundsätzlich bei der bisher besuchten Schule.
(3) Innerhalb Berlins wird bei einem Wechsel von einer allgemeinbildenden Schule oder entsprechenden Sonderschule in eine andere allgemeinbildende Schule oder entsprechende Sonderschule der Schülerbogen und der sonderpädagogische Förderbogen übersandt, bei einem Wechsel zwischen beruflichen Schulen ist das Schülerpersonalblatt zu übersenden. Bei einem Wechsel von einer allgemeinbildenden Schule auf eine berufliche Schule ist der aufnehmenden Schule der Stand der Schullaufbahn mitzuteilen; der Schülerbogen ist ihr nur auf Verlangen zur Einsichtnahme zu übersenden. Bei einem Wechsel eines Schülers von einer Sonderschule auf eine allgemeinbildende Schule kann die aufnehmende Schule zusätzlich ein pädagogisches Gutachten über die Eignung des Schülers für die aufnehmende Schule anfordern. Bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere gymnasiale Oberstufe sind der aufnehmenden Schule auf Verlangen die schülerbezogenen Angaben aus den Kurs- und Anwesenheitsnachweisen und den Akten des pädagogischen Koordinators zu übermitteln.
(4) Wechselt ein Schüler auf eine öffentliche Schule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, daß Unterlagen nur auf Antrag übersandt werden.
(5) Beim Wechsel auf anerkannte Privatschulen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
(6) Wechselt ein Schüler auf eine Schule im Ausland oder auf eine nicht anerkannte Privatschule, so ist der aufnehmenden Schule auf Antrag ein pädagogisches Gutachten über den Leistungsstand des Schülers zu übersenden.
(7) Namen, Anschriften und Telefonnummern der Elternvertreter können an die Erziehungsberechtigten der Schüler ihrer Klasse oder Kerngruppe sowie an den Vorsitzenden der Gesamtelternvertretung weitergegeben werden, wie umgekehrt die des Vorsitzenden an die Elternvertreter.
§ 11 Aufbewahrungsfristen
(1) Die Aufbewahrungsdauer beträgt für
1.
die Schülerbögen, die Schülerpersonalblätter, die Schülerakten, die sonderpädagogischen Förderbögen und die Akten der Sozialpädagogen zwei Jahre; sie endet jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Schulpflicht,
2.
die Akten des pädagogischen Koordinators zwei Jahre oder, wenn der Schüler vor dem Abitur die Schule verläßt, fünf Jahre,
3.
die Schülerkarteien ein Jahr,
4.
die Klassen- oder Kerngruppenbücher, die Kursbücher und die Unterrichtsbücher für Fördermaßnahmen drei Jahre,
5.
die Kurs- und Anwesenheitsnachweise (gymnasiale Oberstufe) fünf Jahre.
Die Frist beginnt für die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Schüler die Schule verlassen hat, die die Unterlagen angelegt hat. Die Frist für die übrigen Unterlagen beginnt mit Ablauf des Schuljahres, für das sie angelegt worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind die Unterlagen zu vernichten.
(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder volljähriger Schüler ist zu prüfen, ob im Schülerbogen oder sonderpädagogischen Förderbogen festgehaltene Informationen noch benötigt werden. Unterlagen über Ordnungsmaßnahmen werden in der Regel nach Ablauf von drei Schuljahren nicht mehr benötigt, wenn danach keine weiteren Ordnungsmaßnahmen ergriffen worden sind. Begründungen für Fehlzeiten sind nur bis zum Ablauf des Schuljahres aufzubewahren, das auf das Schuljahr folgt, in dem die Fehlzeiten aufgetreten sind.
(3) Die Bildungsgangempfehlung oder die Förderprognose und die Dokumentation des Beratungsgespräches in der Grundschule wird bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 aufbewahrt.
(4) Sind in der Vergangenheit Durchschriften von Abgangs- und Abschlußzeugnissen nicht gefertigt worden, so sind die Unterlagen, mit deren Hilfe der Schulbesuch nachgewiesen werden kann, abweichend von Absatz 1 fünfzig Jahre aufzubewahren; dies gilt nicht für etwaige zu diesen Unterlagen genommene Anlagen.
§ 12 Automatisierte Sammlungen
(1) Schülerunterlagen mit Ausnahme der sonderpädagogischen Förderbögen dürfen auch ganz oder teilweise als automatisierte Sammlungen geführt werden. Sonderpädagogische Förderzentren dürfen zum Zwecke der Bedarfsplanung und Koordinierung automatisierte personenbezogene Schülerlisten nach den Förderschwerpunkten der
Sonderpädagogikverordnung
vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), ergänzt um den quantitativen Förderbedarf, verarbeiten.
(2) Automatisierte Sammlungen dürfen nur die in den
§§ 2
bis
6
genannten Angaben enthalten. Für die Löschung der Daten gilt
§ 11
entsprechend.
(3) Die Einrichtung automatisierter Sammlungen darf nur vom Schulleiter angeordnet werden. In der Anordnung sind der Zweck der Sammlung sowie Art und Umfang der zu speichernden Informationen festzulegen.
(4) Verantwortlich für die automatisierte Verarbeitung ist der Klassenlehrer, Kerngruppenleiter, Oberstufentutor oder pädagogische Koordinator. Die auftragsgemäße Verarbeitung der Informationen durch andere Lehrer oder schulische Mitarbeiter ist nur im Rahmen der Weisungen des zuständigen Lehrers zulässig.
(5) Die erforderliche Meldung zum Dateienregister beim Berliner Datenschutzbeauftragten ist vom Bezirksamt vorzunehmen, bei nachgeordneten Schulen der Hauptverwaltung von dieser.
(6) Personenbezogene Daten von Schülern oder Erziehungsberechtigten dürfen nur mit Zustimmung des Schulleiters auf privaten Datenverarbeitungsgeräten verarbeitet werden; ausgeschlossen hiervon sind Daten, die in besonderem Maße das Persönlichkeitsrecht berühren. Der Schuldatenschutzbeauftragte ist zuvor zu hören. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Betreiber des Geräts schriftlich zugesichert hat, dem Berliner Datenschutzbeauftragten die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben zu ermöglichen. Leistungsdaten von Schülern dürfen für die Dauer eines Schuljahres (Semesters, Kurses), in der gymnasialen Oberstufe für die Dauer des Kurssystems gespeichert werden. Sie sind unmittelbar nach Zeugnisausdruck nichtelektronisch zu dokumentieren und dann zu löschen. Verhaltensdaten von Schülern dürfen nur zum Ausdrucken von Zeugnissen vorübergehend gespeichert werden; sie sind danach unverzüglich zu löschen.
§ 13 Zeugnisse und Prüfungsunterlagen
Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung, Durchschriften von Abschluß- oder Abgangszeugnissen und von Zeugnissen über die Teilnahme an Prüfungen sind fünfzig Jahre nach Abschluß des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden, aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Unterlagen jahrgangsweise zu vernichten. Schriftliche Prüfungsarbeiten sind den Prüfungsteilnehmern auf Antrag, frühestens jedoch fünf Jahre nach Abschluß der Prüfung, auszuhändigen.
§ 14 Schulpsychologischer Dienst
(1) Die vom Schulpsychologischen Dienst erhobenen Daten dürfen ohne Zustimmung des volljährigen Schülers oder - bei einem minderjährigen Schüler - seiner Erziehungsberechtigten nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind.
(2) Die bei der schulpsychologischen Tätigkeit anfallenden personenbezogenen Daten unterliegen besonderer Vertraulichkeit und sind entsprechend sicher aufzubewahren.
(3) Akten des Schulpsychologischen Dienstes sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Verlassen der Schule aufzubewahren. Diese Frist endet jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Schulpflicht. Nach Ablauf der Frist sind die Akten zu vernichten.
§ 15 Sonderpädagogisches Gutachten
(1) Soweit die Schulaufsichtsbehörde zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Sonderpädagogin oder einen Sonderpädagogen mit der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens beauftragt, darf sie oder er die zur Erstellung eines Gutachtens erforderlichen sonderpädagogischen, medizinischen und psychologischen Daten entsprechend ihrer oder seiner Aufgaben nach der
Sonderpädagogikverordnung
verarbeiten.
(2) Wird kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, werden die Anträge mit den dazu gehörenden Unterlagen beim zuständigen Sonderpädagogischen Förderzentrum während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit können sie bei einem erneuten Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit herangezogen werden. Zur sonstigen Einsichtnahme ist außer den Betroffenen nur die Schulaufsicht befugt. Ein Hinweis auf die Unterlagen und deren Aufbewahrungsort ist in den Schülerbogen aufzunehmen.
(3) Gutachten und Unterlagen des Schulpsychologischen Dienstes, des Jugendgesundheitsdienstes sowie anderer psychosozialer Dienste, die nicht Bestandteil des Fördergutachtens sind, werden bei diesen Diensten aufbewahrt.
§ 16 Automatisierte Schülerdatei
(1) Die Verarbeitung und Nutzung der in
§ 64a Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes
genannten Daten an den Schulen zum Zwecke der Einrichtung und Führung der automatisierten Schülerdatei ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vorbehalten. Sie oder er kann diese Aufgabe einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter übertragen, welche oder welcher schriftlich zu benennen ist.
(2) Datenverarbeitungsgeräte, welche zur Verarbeitung der in
§ 64a Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes
genannten Daten in der automatisierten Schülerdatei verwendet werden, dürfen nicht für Lehrzwecke verwendet werden. Diese Datenverarbeitungsgeräte sind von den Lehrzwecken dienenden Geräten getrennt zu halten. Eine Datenübermittlung zwischen diesen Geräten ist nicht zulässig.
(3) Zur Sicherstellung, dass die in
§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bis 15 des Schulgesetzes
genannten Daten außerhalb der einzelnen Schule nur in nicht-personalisierter aggregierter Form verarbeitet werden können, sind diese Daten in der jeweiligen Schule durch eine spezielle Softwarekomponente, welche von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gestellt wird, in diese Form zu bringen. Die Übermittlung der in
§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bis 15 des Schulgesetzes
genannten Daten an die für die Statistik zuständige Organisationseinheit erfolgt gesondert als eigenständige Teildatei. Eine Zusammenführung dieser Teildatei mit den in der automatisierten Schülerdatei gespeicherten Daten darf nicht erfolgen. Die Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen wird technisch gewährleistet.
(4) Die Angaben zur Überwachung und Durchsetzung der Schulpflicht durch die Bezirke (
§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 des Schulgesetzes
) beinhalten
1.
das Schulbesuchsjahr,
2.
eine bestehende Befreiung von der Schulbesuchspflicht und den Grund für die Befreiung,
3.
die von den Schulen an die Bezirke übermittelten Schulversäumnisanzeigen,
4.
zwangsweise Zuführungen nach
§ 45 des Schulgesetzes
und
5.
Ordnungswidrigkeiten nach
§ 126 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes
.
(5) Die Angaben über die Schulanmeldung (
§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des Schulgesetzes
) beinhalten
1.
die sich aus den Ein- und Umschulanträgen ergebenden Erst-, Zweit- und Drittwünsche und
2.
Daten über die Schülerin oder den Schüler, nach welchen im Fall eines Überschreitens der Aufnahmekapazität der Schule gemäß
§ 17a Absatz 5
,
§§ 55a
,
56
und
57 des Schulgesetzes
eine Auswahlentscheidung getroffen werden kann.
(6) Die Angaben über Art und Umfang der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung (
§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Schulgesetzes
) beinhalten
1.
den Abschluss eines Betreuungsvertrages,
2.
die gewählten Module der ergänzenden Betreuung nach
§ 19 Absatz 6 des Schulgesetzes
und
§ 4a des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von kindbezogenen Personalzuschlägen nach den Zumessungsrichtlinien für Erzieherinnen und Erzieher.
(7) Die Angaben über die Teilnahme an der ärztlichen Schuleingangsuntersuchung, die nichtdeutsche Herkunftssprache sowie die Befreiung von der Zahlung eines Eigenanteils für Lernmittel (
§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 des Schulgesetzes
) beschränken sich auf eine Bejahung oder Verneinung.
(8) Die in der Schülerdatei gespeicherten Daten dürfen bei einem Schulwechsel einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb Berlins von der abgebenden an die aufnehmende Schule übermittelt werden.
(9) Der nach
§ 16 des Berliner Datenschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 30. November 2007 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 64 Absatz 6 des Schulgesetzes
bestehende Auskunftsanspruch der Betroffenen über die Speicherung ihrer Daten in der automatisierten Schülerdatei ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter gegenüber geltend zu machen.
§ 17 Schulstatistik
(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung führt die Schulstatistik als Landesstatistik. Der Umfang der schülerbezogenen Erhebungsmerkmale ist auf die nach dieser Verordnung und die nach der
Lernmittelverordnung
vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2005 (GVBl. S. 137), zulässigerweise zu erhebenden Daten beschränkt. Weitere schul- und unterrichtsbezogene Einzeldaten können als Statistik im Verwaltungsvollzug im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Landesstatistikgesetzes
vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von den Schulen oder der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, bei denen oder bei der die Daten anfallen oder vorliegen, geführt werden.
(2) Die Schulen übermitteln der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für statistische Zwecke pro Erhebung höchstens zweimal jährlich Einzelangaben der Schüler. Die Übermittlung ist auf diejenigen Einzelangaben beschränkt, welche nicht durch Verwendung der in der automatisierten Schülerdatei gespeicherten Daten verfügbar sind. Die Übermittlung ist nur ohne die Hilfsmerkmale Name, Tag der Geburt und genaue Anschrift zulässig. Die Schulnummer und die Klassen- oder Kursbezeichnung dürfen zur Zuordnung der Einzelangaben verwendet werden. Soweit die Schulstatistik aus der automatisierten Schülerdatei übermittelt wird, ist sie eine Registerstatistik im Sinne des
§ 2 Absatz 3 Satz 2 des Landesstatistikgesetzes
.
(3) Schülerbezogene Merkmale der Schulstatistik sind:
1.
Geburtsmonat und -jahr,
2.
Geburtsland (Staat),
3.
bei nichtdeutschem Geburtsland das Jahr des Zuzuges nach Deutschland,
4.
Geschlecht,
5.
Wohnort (Ortsteil),
6.
Staatsangehörigkeit,
7.
nichtdeutsche Herkunftssprache und Kommunikationssprache in der Familie,
8.
Status als Aussiedler,
9.
sonderpädagogischer Förderbedarf,
10.
Unterrichtsfächer,
11.
Teilnahme an anderen schulischen oder schulisch initiierten Angeboten (zum Beispiel Ganztagsbetreuung, Betriebspraktikum),
12.
Status und Organisation des Unterrichts (zum Beispiel Wahlpflichtunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Förderunterricht, Klassenteilung),
13.
Angaben zur Schullaufbahn,
14.
überregionale Herkunft bei Neuzugängern,
15.
Ausbildungsberuf, Ausbildungsschwerpunkt, beruflicher Bildungsgang, Sitz des Ausbildungsbetriebes und
16.
Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung eines Eigenanteils für die Beschaffung der erforderlichen Lernmittel im Sinne von
§ 50 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes
.
Das in Satz 1 Nr. 16 genannte Merkmal ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erheben. Sie oder er kann diese Aufgabe ausschließlich auf eine schulische Mitarbeiterin oder einen schulischen Mitarbeiter übertragen, die oder der ohnehin Kenntnis von diesem Merkmal hat.
(4) Für die Erhebung der in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 genannten schülerbezogenen Merkmale der Schulstatistik können die in
§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 11 und Nummer 16 des Schulgesetzes
genannten Daten in pseudonymisierter Form, die in
§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bis 15 des Schulgesetzes
genannten Daten in nicht-personalisierter aggregierter Form verarbeitet werden.
(5) Die Angaben unterliegen der statistischen Geheimhaltung gemäß
§ 16 des Landesstatistikgesetzes
.
(6) Die Zusammenführung von Einzelangaben der Schulstatistik mit anderen Angaben für die Herstellung eines Personenbezuges ist untersagt. Die mit der Erstellung der Schulstatistik beauftragte Organisationseinheit in der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ist als Statistikstelle organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten zu trennen.
(7) Aufgabe der Statistikstelle in der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ist es insbesondere,
1.
die statistischen Einzelangaben und Daten von den Schulen und den Schulbehörden zu erheben, auf ihre Plausibilität zu prüfen und statistisch aufzubereiten,
2.
die Ergebnisse bereitzustellen und zu veröffentlichen sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und der Kultusministerkonferenz zu übermitteln,
3.
die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit bei der Erhebung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse zu wahren sowie die Erhebungsmethodiken verbindlich festzulegen,
4.
die statistische Geheimhaltung nach
§ 16 des Landesstatistikgesetzes
zu sichern und
5.
ein Verzeichnis der einzelnen Statistiken der Schulstatistik einschließlich eines Merkmalskataloges zu führen und zu veröffentlichen.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 13. Oktober 1994
Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport
Jürgen Klemann
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