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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 3. Dezember 2015

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 3. Dezember 2015
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. Dezember 201513.12.2015
Eingangsformel13.12.2015
§ 1 - Zustimmung zu dem Staatsvertrag13.12.2015
§ 2 - Inkrafttreten13.12.2015
§ 3 - Außerkrafttreten13.12.2015
Anlage - Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)13.12.2015
Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages13.12.2015
Artikel 2 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung13.12.2015
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag

Dem vom 9. bis 28. September 2015 unterzeichneten Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 3 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft, falls der Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum 31. Januar 2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Berlin, den 3. Dezember 2015
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller

Anlage

zu § 1 Satz 2
Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisung zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Juni 2015.]

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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