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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. März 2019

Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. März 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. März 201930.03.2019
Eingangsformel30.03.2019
§ 1 - Zustimmung zu dem Staatsvertrag30.03.2019
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.03.2019
Anlage - Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)30.03.2019
Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages30.03.2019
Artikel 2 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung30.03.2019
Protokollerklärung - Protokollerklärung aller Länder zu § 11d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages30.03.2019
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag

Dem vom 15. bis 26. Oktober 2018 unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2019 außer Kraft, falls der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens 1. Juni 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Berlin, den 20. März 2019
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller

Anlage

zu § 1 Satz 2
Zweiundzwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Red. Anm.: Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991.]

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Mai 2019 in Kraft. Sind bis zum 30. April 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Protokollerklärung

Protokollerklärung aller Länder zu § 11d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages
Im Anschluss an die Protokollerklärungen zu § 6 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages und zu § 11e Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages betonen die Länder erneut die Notwendigkeit fairer Vertragsbedingungen zwischen ARD und ZDF einerseits und der Film- und Medienproduktionswirtschaft andererseits. Die Film- und Medienproduktionswirtschaft leistet einen bedeutenden Beitrag zur hohen Qualität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Vor dem Hintergrund der kontinuierlich wachsenden Bedeutung von Abrufangeboten im Internet ist es geboten, die derzeitigen Vertragsbedingungen in einer Weise anzupassen, die der Film- und Medienproduktionswirtschaft unter Berücksichtigung einer Rechteverteilung eine angemessene Finanzierung der Produktionen sichert, die sie für ARD und ZDF auch zur Nutzung im Internet liefert. ARD und ZDF werden daher gebeten, die Vertragsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Telemedienangebote zu aktualisieren und, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar ist, zu verbessern.
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