Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen der Berliner Verwaltung (Onlinezugangsgesetz Berlin - OZG Bln) Vom 4. März 2020
Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen der Berliner Verwaltung (Onlinezugangsgesetz Berlin - OZG Bln) Vom 4. März 2020
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen der Berliner Verwaltung (Onlinezugangsgesetz Berlin - OZG Bln) vom 4. März 2020 | 18.03.2020 |
Eingangsformel | 18.03.2020 |
§ 1 - Anwendungsbereich, Zweck | 18.03.2020 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 18.03.2020 |
§ 3 - Zuständigkeit | 18.03.2020 |
§ 4 - Verwaltungsleistungen mittels IKT-Basisdiensten | 18.03.2020 |
§ 5 - Nachweispflicht der Einwilligungen der Nutzer | 18.03.2020 |
§ 6 - Ermächtigungen für Rechtsverordnungen sowie Ausführungsvorschriften | 18.03.2020 |
§ 7 - Schlussbestimmungen | 18.03.2020 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich, Zweck
(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (insbesondere nichtrechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe) des Landes Berlin und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes.
(2) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
(3) Für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen gilt das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen trifft dieses Gesetz ergänzende Regelungen zur Durchführung des Gesetzes nach Satz 1 sowie des E-Government-Gesetzes Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72, L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2) sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die folgenden sonstigen öffentlichen Stellen:
1.
das Abgeordnetenhaus von Berlin,
2.
den Rechnungshof von Berlin und
3.
die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Informations- und kommunikationstechnische Basisdienste (IKT-Basisdienste) sind verfahrensunabhängige informations- oder kommunikationstechnische Anwendungen, die von Verwaltungsverfahren öffentlicher Stellen genutzt werden, um Verwaltungsleistungen zu erbringen. IKT-Basisdienste sind Teil der einheitlichen, verfahrensunabhängigen informations- und kommunikationstechnischen Ausstattung der Berliner Verwaltung. IKT-Basisdienste können auch Nutzern elektronisch über allgemein zugängliche Netze angeboten und von diesen genutzt werden, um Verwaltungsleistungen in Anspruch zu nehmen (IKT-Basisdienste für E-Government).
(2) IKT-Basisdienste für E-Government sind insbesondere das Service-Konto Berlin und das Service-Portal Berlin.
(3) Das Service-Konto Berlin ist Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes.
(4) Das Service-Portal Berlin ist ein Verwaltungsportal im Sinne des § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes.
(5) Das Vertrauensniveau bestimmt sich nach den Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf Grundlage des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Zuständigkeit
(1) Die für die Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik zuständige Senatsverwaltung stellt die IKT-Basisdienste zur Verfügung und ist hierfür Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Sofern weitere IKT-Basisdienste im Sinne des E-Government-Gesetzes Berlin durch andere Stellen zur Verfügung gestellt werden, sind diese Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die für die Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik zuständige Senatsverwaltung ist die gemäß § 7 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes zuständige Stelle, die den Nutzern die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet. Sie kann die Aufgabe an eine andere öffentliche Stelle des Landes Berlin übertragen und gibt dieses im Amtsblatt von Berlin und im elektronischen Stadtinformationssystem bekannt. Soweit die Aufgabe nicht an eine öffentliche Stelle im eigenen Geschäftsbereich übertragen wird, bedarf die Übertragung des Einvernehmens mit der für diese öffentliche Stelle zuständigen Aufsichtsbehörde.
(3) Die für die Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik zuständige Senatsverwaltung bestimmt die Registrierungsstellen für Nutzerkonten gemäß § 7 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes. Die zu Registrierungsstellen bestimmten öffentlichen Stellen werden im Amtsblatt von Berlin und im elektronischen Stadtinformationssystem veröffentlicht. Die Registrierungsstellen werden im Auftrag der für Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Senatsverwaltung für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Registrierung der Nutzerkonten tätig.
(4) Für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu Verwaltungsvorgängen sowie von Status- und Verfahrensinformationen nach § 8 Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes oder nach § 10 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Berlin, die Übermittlung und die Verwendung von Identitätsdaten nach § 8 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes sowie für den Abruf der für die Identifizierung der Nutzer erforderlichen Daten nach § 8 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist die für die jeweilige Verwaltungsleistung zuständige Behörde verantwortlich.
§ 4 Verwaltungsleistungen mittels IKT-Basisdiensten
(1) Personenbezogene Daten dürfen mittels eines IKT-Basisdienstes verarbeitet werden, soweit die zuständige öffentliche Stelle im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Verarbeitung dieser Daten befugt ist. Besondere Regelungen zur Datenverarbeitung auf Grund von Fachgesetzen bleiben unberührt.
(2) Nimmt ein Nutzer einen ihm angebotenen IKT-Basisdienst für E-Government elektronisch über allgemein angebotene Netze in Anspruch, so dürfen im Rahmen dieser informations- und kommunikationstechnischen Anwendung die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die für eine Verwaltungsdienstleistung erforderlichen Daten dürfen mit Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer bei anderen Stellen entweder als Nachweis im Sinne des § 6 des E-Government-Gesetzes Berlin oder durch Abruf der entsprechenden Daten aus dem jeweiligen Register elektronisch erhoben werden, sofern gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Nutzerinnen und Nutzer haben auf Wunsch die Möglichkeit, die aus den Registern abgerufenen Daten sowie die von der ausstellenden öffentlichen Stelle eingeholten Nachweise vor der weiteren Verarbeitung einzusehen, sofern gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Hierauf sind die Nutzerinnen und Nutzer vorab hinzuweisen.
(4) Das Service-Konto Berlin und die Registrierungsstelle sind jeweils berechtigt, im Todesfall oder wenn die Identität der Nutzerinnen und Nutzer insgesamt oder für ein bestimmtes Vertrauensniveau nicht hinreichend sicher nachgewiesen ist, das Nutzungskonto zu sperren oder das Vertrauensniveau herabzusetzen, um Missbrauch zu verhindern. Auf Antrag der Nutzerinnen und Nutzer oder auf Weisung des Verantwortlichen (§ 3 Absatz 1 und 2) sperrt die Registrierungsstelle das Nutzungskonto. Ein gesperrtes Nutzungskonto ist mit den damit verbundenen Daten grundsätzlich spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Vornahme der Sperrung zu löschen, sofern keine Beantragung auf Löschung durch den Nutzer vorliegt.
§ 5 Nachweispflicht der Einwilligungen der Nutzer
(1) Die Einwilligungen der Nutzer können auch elektronisch oder mündlich angefordert und für die Zukunft erteilt werden. Zeitpunkt, Zweckbestimmungen und Merkmal für eine erteilte Einwilligung dürfen zweckentsprechend verarbeitet werden, soweit Verwaltungsleistungen von den jeweiligen Nutzern in Anspruch genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Widerrufe erteilter Einwilligungen. Die Dauer der Speicherung der Daten über Einwilligungen und Widerrufe richtet sich nach den Vorgaben für die Verwaltungsleistung, die vom Nutzer angefordert wurde.
(2) Eine elektronische Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten genügt als Rechtsgrund für die Verarbeitung nicht, soweit die begehrte Verwaltungsleistung nur auf elektronischem Weg in Anspruch genommen werden kann.
§ 6 Ermächtigungen für Rechtsverordnungen sowie Ausführungsvorschriften
(1) Die für Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
1.
zur Datenverarbeitung mit dem Ziel der Identitätsfeststellung, zur Festlegung und Sicherstellung der Vertrauensniveaus sowie zu Nutzung und Betrieb des Service-Kontos Berlin, insbesondere zu Nutzungsbedingungen und Regelungen zur Einrichtung, zur Löschung und zur Sperrung der Nutzerkonten,
2.
zur Erprobung technisch neuer und in der Rechtsverordnung näher beschriebener Verwaltungsleistungen für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren und
3.
nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Onlinezugangsgesetzes über zulässige landesrechtlichen Abweichungen
festlegen.
(2) Die für Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik zuständige Senatsverwaltung kann Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Durch § 4 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 4. März 2020
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Michael Müller
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