Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) Vom 30. August 2016
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) Vom 30. August 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 15.12.2020 (GVBl. S. 1506) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) vom 30. August 2016 | 10.09.2016 |
Eingangsformel | 10.09.2016 |
§ 1 - Verarbeitung von personenbezogenen Daten | 25.12.2020 |
§ 2 - Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) | 25.12.2020 |
§ 3 - Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Wasserbetrieben (BWB) | 25.12.2020 |
§ 4 - Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) | 25.12.2020 |
§ 5 - Löschung der personenbezogenen Daten | 25.12.2020 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 10.09.2016 |
Auf Grund des § 24 Absatz 2 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 4. November 2013 (GVBl. S. 578, 645) geändert worden ist, verordnet der Senat von Berlin:
§ 1 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1) Die Anstalten dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe dieser Verordnung ganz oder teilweise automatisiert oder nichtautomatisiert, unabhängig davon, ob sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen, verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 2 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)
(1) Die BSR dürfen - soweit erforderlich - folgende personenbezogene Daten ihrer Leistungsnehmerinnen und Leistungsnehmer sowie Vertragspartnerinnen und -partner im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 3 Absatz 3 Berliner Betriebe-Gesetz sowie zur Tarifkalkulation und Leistungsabrechnung verarbeiten:
1.
Name und Anschrift von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksverwalterinnen und -verwaltern, dinglich Berechtigten, Abfallanliefernden sowie Abfallbesitzerinnen und -besitzern,
2.
Ort der Leistungserbringung sowie Anschrift der Zahlungspflichtigen beziehungsweise Rechnungsempfängerinnen und -empfänger,
3.
Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen,
4.
Branchen-Code,
5.
Kundennummer,
6.
Bankverbindungen der Zahlungspflichtigen, SEPA-Lastschriftmandat,
7.
Lieferungen und Leistungen,
8.
Abbild der Rechnungen und Forderungen,
9.
Verbindlichkeiten und Guthaben,
10.
Zahlungen,
11.
Fälligkeitstage,
12.
Leistungs- und abrechnungsbezogene Angaben wie Frontlänge, Grundstücksgröße, Reinigungsklasse, Härtefallanträge, Art und Anzahl von Nutzungseinheiten auf Grundstücken, die an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind, Zahl und Art der aufgestellten Behälter, Standorte der Behälter, Entfernung der Behälter von der Grundstücksgrenze, Entleerungsturnus, Gewicht, Nutzungsart und Zusammensetzung des Abfalls sowie Name und Anschrift von Anspruchstellerinnen und -stellern, Anspruchsgegnerinnen und -gegnern beziehungsweise von Verursacherinnen und Verursachern im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen und Ersatzvornahmen.
(2) Die BSR sind im Einzelfall berechtigt, die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 - soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist - an Dritte, insbesondere Kreditinstitute, Inkassodienstleistungsunternehmen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weiterzugeben.
§ 3 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Wasserbetrieben (BWB)
(1) Die BWB dürfen - soweit erforderlich - die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten personenbezogenen Daten ihrer Leistungsnehmerinnen und Leistungsnehmer sowie Vertragspartnerinnen und -partner im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 3 Absatz 5 Berliner Betriebe-Gesetz verarbeiten.
(2) Für die Tarifkalkulation und Leistungsabrechnung dürfen verarbeitet werden:
1.
Name und Anschrift von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksverwalterinnen und -verwaltern, dinglich Berechtigten,
2.
Ort der Leistungserbringung sowie Anschrift der Zahlungspflichtigen beziehungsweise der Rechnungsempfängerinnen und -empfänger,
3.
Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen,
4.
Branchen-Code,
5.
Kundennummer,
6.
Bankverbindung der Zahlungspflichtigen, SEPA-Lastschriftmandat,
7.
Wasserzählerstand, einschließlich der Daten aus Funkfernauslesung nach Maßgabe von § 22 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Entwässerungs- sowie etwaige Abzugsmengen,
8.
Abbild der Rechnungen und Forderungen,
9.
Verbindlichkeiten und Guthaben,
10.
Zahlungen,
11.
Fälligkeitstage,
12.
Technische und abrechnungsbezogene Angaben der wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen wie beispielsweise Nennweite, Material, Länge, Lage des Hausanschlusses, Düker, Armaturen, Legungsdatum, ausgeführte Arbeiten, Störungen wie beispielsweise Rohrbruch, Homogenbereich, Versorgungsleitungen, gemeinsame Zuleitungen, Förderung in besonderen Fällen (Eigenförderung, Feuerlöschleitung, Sprinkleranlage, Ringleitung), zuständige Rohrnetzbetriebsstelle, Bestandsplan- und Sperrplannummern, Daten der Messeinrichtungen, Art und Anzahl von Nutzungseinheiten auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind beziehungsweise Entwässerungsleistungen in Anspruch nehmen.
(3) Zur Berechnung und Erhebung von Niederschlagswasserentgelten dürfen verarbeitet werden:
1.
Name und Anschrift von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern und von sonstigen dinglich zur Nutzung Berechtigten, Lage des Grundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstück) und Grundstücksgröße,
2.
Größe der auf dem jeweiligen Grundstück bebauten und befestigten Fläche, Art der Flächenversiegelung (wie beispielsweise Asphalt, Beton, Pflasterung, Rasengittersteine, Steildach, Flachdach, begrünte Dachfläche) und Angaben darüber, ob die Flächen unmittelbar oder mittelbar in die Kanalisation entwässern,
3.
Angaben zur Versickerung und Verrieselung von Niederschlagswasser, dem Vorhandensein und Fassungsvermögen von Zisternen sowie zur Niederschlags- und Brauchwassernutzung.
(4) Für die Debitoren- und Kreditorendatei dürfen verarbeitet werden:
1.
Unternehmensname und -anschrift,
2.
Warenempfängerinnen und -empfänger,
3.
Rechnungsempfängerinnen und -empfänger,
4.
Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen,
5.
Branchenschlüssel,
6.
Betriebsnummer,
7.
Lieferanten- beziehungsweise Kundennummer,
8.
Kontoart,
9.
Kontogruppe,
10.
Lieferanten-Kontonummer,
11.
Lieferantenbonus,
12.
Bankverbindungen,
13.
Mehrwertsteuer-Kennzeichen,
14.
Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.),
15.
Länderschlüssel,
16.
Finanzamtsnummer,
17.
Sicherheitsnummer.
(5) Für die Installateurdatei dürfen verarbeitet werden:
1.
Unternehmensname, Name und Geburtsdaten der Unternehmensinhaberinnen und -inhaber,
2.
Anschriften der Unternehmen und gegebenenfalls Innungsmitgliedschaften der Unternehmen,
3.
Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen der Unternehmen,
4.
Gewerbeanmeldung,
5.
Nachweise über Handwerkskarte und Handelsregisterauszüge,
6.
Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung,
7.
Name, Geburtsdatum und Lichtbild der verantwortlichen Fachkräfte, gegebenenfalls Nachweis über unbefristetes Anstellungsverhältnis,
8.
Nachweise über die Qualifikation der verantwortlichen Fachkräfte.
Die BWB sind berechtigt, die personenbezogenen Daten im Rahmen der Überwachung der zu Installationsarbeiten berechtigten Unternehmen an die Innung Sanitär, Heizung, Klempner, Klima Berlin (Innung SHK Berlin) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zu übermitteln.
(6) Die BWB sind im Einzelfall berechtigt, die in den Absätzen 2 bis 4 genannten personenbezogenen Daten - soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist - an Dritte, insbesondere Kreditinstitute, Inkassodienstleistungsunternehmen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weiterzugeben.
§ 4 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG)
(1) Die BVG dürfen von Fahrgästen, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden, die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Geltendmachung des erhöhten Beförderungsentgelts sowie zur Erfassung von Wiederholungsfällen erforderlich ist:
1.
Name, Vorname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
Geschlecht,
4.
Anschrift,
5.
E-Mail-Adresse,
6.
Bankverbindung,
7.
Name und Anschrift gesetzlicher Vertreterinnen und Vertreter,
8.
Zeit, Ort und sonstige für die Rechtsverfolgung erhebliche Umstände des Vorfalls einschließlich Forderungen.
Die Verarbeitung ist bei Fahrgästen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur zum Zweck der Geltendmachung des erhöhten Beförderungsentgelts zulässig.
(2) Die BVG sind berechtigt, die nach Absatz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Im Übrigen sind die BVG im Einzelfall berechtigt, diese personenbezogenen Daten - soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist - an Dritte, insbesondere Kreditinstitute, Inkassodienstleistungsunternehmen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weiterzugeben.
(3) Soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass bei Fahrscheinkontrollen oder der Beantragung von Zeitkartenverträgen entwendete oder verfälschte Personendokumente vorgelegt oder sonst falsche Personenangaben gemacht wurden, dürfen die BVG auch die bei der Kontrolle oder der Beantragung angegebenen personenbezogenen Daten entsprechend Absatz 1 verarbeiten.
(4) Die zur Erfassung von Wiederholungsfällen beziehungsweise nach Absatz 3 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem letzten einschlägigen Vorfall verarbeitet werden.
(5) Die BVG dürfen im Rahmen der Abonnementverträge für Fahrausweise personenbezogene Daten der Abonnentinnen und Abonnenten verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Abonnementvertrags erforderlich ist. Sofern für die BVG ein Bonitätsrisiko besteht, dürfen sie vor dem Abschluss des Vertrages beziehungsweise vor wesentlichen Änderungen eines Vertrages auch den Namen, die Anschrift sowie das Geburtsdatum der Abonnentin oder des Abonnenten zum Zweck der Bonitätsprüfung an Auskunfteien übermitteln. Die Bonitätsdaten dürfen nur in dem Umfang verarbeitet werden, in dem sie für die Entscheidung über den Abschluss oder die Änderung eines Vertrages erforderlich sind. Ein Bonitätsrisiko besteht insbesondere nicht, sofern eine Vorauszahlung geleistet wird. Soweit Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber, die ein Lastschriftmandat für den Einzug fälliger Forderungen erteilt haben, von den Abonnentinnen beziehungsweise den Abonnenten abweichen, dürfen von diesen Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum sowie die Bankverbindung verarbeitet werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Die BVG löschen die nach Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 5 verarbeiteten personenbezogenen Daten, wenn ihre Kenntnis für die Erreichung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 5 Löschung der personenbezogenen Daten
Die Löschung der personenbezogenen Daten erfolgt nach Ablauf der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen, spätestens jedoch 10 Jahre nach Abwicklung des Rechtsverhältnisses.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) vom 30. Juni 1994 (GVBl. S. 229), die durch Verordnung vom 2. November 1999 (GVBl. S. 586) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 30. August 2016
Der Senat von Berlin
Michael Müller | Cornelia Yzer |
Regierender Bürgermeister | Senatorin für Wirtschaft, Technologie und Forschung |
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