SVVollzG Bln
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Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - SVVollzG Bln) Vom 27. März 2013

Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - SVVollzG Bln) Vom 27. März 2013
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5a und 98 geändert, § 112 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1145)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - SVVollzG Bln) vom 27. März 201301.06.2013
Eingangsformel01.06.2013
Inhaltsverzeichnis01.10.2016
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.06.2013
§ 1 - Anwendungsbereich01.06.2013
§ 2 - Ziel und Aufgabe des Vollzugs01.06.2013
§ 3 - Grundsätze der Vollzugsgestaltung01.10.2016
§ 4 - Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung01.10.2016
§ 5 - Soziale Hilfe und Eigenverantwortung01.10.2016
§ 5a - Verletztenbezogene Vollzugsgestaltung07.10.2021
Abschnitt 2 - Aufnahme, Diagnostik, Vollzugs- und Eingliederungsplanung01.06.2013
§ 6 - Aufnahmeverfahren01.10.2016
§ 7 - Diagnostikverfahren01.10.2016
§ 8 - Vollzugs- und Eingliederungsplanung01.10.2016
§ 9 - Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans01.06.2013
Abschnitt 3 - Unterbringung, Verlegung01.06.2013
§ 10 - Trennungsgrundsätze25.09.2021
§ 11 - Unterbringung und Bewegungsfreiheit01.10.2016
§ 12 - Wohngruppenvollzug01.10.2016
§ 13 - Geschlossener und offener Vollzug01.10.2016
§ 14 - Verlegung und Überstellung01.10.2016
Abschnitt 4 - Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen01.06.2013
§ 15 - Therapeutische Ausgestaltung01.06.2013
§ 16 - Motivierungsmaßnahmen01.06.2013
§ 17 - Sozialtherapeutische Maßnahmen01.06.2013
§ 18 - Psychotherapeutische Maßnahmen01.06.2013
§ 19 - Psychiatrische Maßnahmen01.06.2013
Abschnitt 5 - Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit01.06.2013
§ 20 - Arbeitstherapeutische Maßnahmen01.06.2013
§ 21 - Arbeitstraining01.06.2013
§ 22 - Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen01.06.2013
§ 23 - Arbeit01.10.2016
§ 23a - Beschäftigungsbedingungen und Ablösung01.10.2016
§ 24 - Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung01.06.2013
§ 25 - Freistellung von der Arbeit01.10.2016
Abschnitt 6 - Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete01.06.2013
§ 26 - Grundsatz01.10.2016
§ 27 - Besuch01.10.2016
§ 28 - Untersagung von Besuchen01.10.2016
§ 29 - Durchführung der Besuche01.10.2016
§ 30 - Überwachung von Gesprächen01.10.2016
§ 31 - Telefongespräche01.10.2016
§ 32 - Schriftwechsel01.06.2013
§ 33 - Untersagung von Schriftwechsel01.10.2016
§ 34 - Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben01.10.2016
§ 35 - Überwachung von Schriftwechsel01.10.2016
§ 36 - Anhalten von Schreiben01.10.2016
§ 36a - Kontakte mit bestimmten Institutionen und Personen01.10.2016
§ 37 - Andere Formen der Telekommunikation01.10.2016
§ 38 - Pakete01.10.2016
Abschnitt 7 - Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Einrichtung01.06.2013
§ 39 - Vollzugsöffnende Maßnahmen01.06.2013
§ 40 - Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels01.10.2016
§ 41 - Lockerungen aus wichtigem Anlass01.10.2016
§ 42 - Weisungen für Lockerungen01.10.2016
§ 43 - Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels01.10.2016
§ 44 - Ausführungen aus wichtigem Anlass01.10.2016
§ 45 - Außenbeschäftigung01.10.2016
§ 46 - Vorführung, Ausantwortung01.10.2016
Abschnitt 8 - Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung01.06.2013
§ 47 - Vorbereitung der Eingliederung01.10.2016
§ 48 - Entlassung01.06.2013
§ 49 - Nachgehende Betreuung01.10.2016
§ 50 - Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage01.10.2016
Abschnitt 9 - Grundversorgung und Freizeit01.06.2013
§ 51 - Einbringen von Gegenständen01.06.2013
§ 52 - Gewahrsam an Gegenständen01.06.2013
§ 53 - Ausstattung des Zimmers01.06.2013
§ 54 - Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung von Gegenständen01.10.2016
§ 55 - Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände01.10.2016
§ 56 - Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik01.10.2016
§ 57 - Kleidung01.06.2013
§ 58 - Verpflegung und Einkauf25.09.2021
§ 59 - Freizeit01.10.2016
Abschnitt 10 - Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten01.06.2013
§ 60 - Vergütung01.10.2016
§ 61 - Eigengeld01.10.2016
§ 62 - Taschengeld01.10.2016
§ 63 - Konten, Bargeld01.10.2016
§ 64 - Hausgeld01.06.2013
§ 65 - Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld01.10.2016
§ 66 - Kosten01.06.2013
Abschnitt 11 - Gesundheitsfürsorge01.06.2013
§ 67 - Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung01.10.2016
§ 68 - Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang01.10.2016
§ 69 - Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung01.10.2016
§ 70 - Gesundheitsschutz und Hygiene01.10.2016
§ 71 - Krankenbehandlung während Lockerungen01.10.2016
§ 72 - Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge01.10.2016
§ 73 - Benachrichtigungspflicht01.10.2016
Abschnitt 12 - Religionsausübung01.06.2013
§ 74 - Seelsorge01.10.2016
§ 75 - Religiöse Veranstaltungen01.10.2016
§ 76 - Weltanschauungsgemeinschaften01.06.2013
Abschnitt 13 - Sicherheit und Ordnung01.06.2013
§ 77 - Grundsatz der Sicherheit und Ordnung01.10.2016
§ 78 - Allgemeine Verhaltenspflichten, Aufarbeitung von Pflichtverstößen01.06.2013
§ 79 - Absuchung, Durchsuchung01.10.2016
§ 80 - Sichere Unterbringung01.06.2013
§ 81 - Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch01.10.2016
§ 82 - Festnahmerecht01.06.2013
§ 83 - Besondere Sicherungsmaßnahmen25.09.2021
§ 84 - Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren25.09.2021
§ 85 - Ärztliche Überwachung25.09.2021
Abschnitt 14 - Unmittelbarer Zwang01.06.2013
§ 86 - Begriffsbestimmungen01.10.2016
§ 87 - Allgemeine Voraussetzungen01.10.2016
§ 88 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit01.10.2016
§ 89 - - aufgehoben -01.10.2016
§ 90 - Androhung01.06.2013
§ 91 - Schusswaffengebrauch01.10.2016
Abschnitt 15 - Disziplinarverfahren01.06.2013
§ 92 - Disziplinarmaßnahmen01.10.2016
§ 93 - Vollzug, Aussetzung zur Bewährung01.06.2013
§ 94 - Disziplinarbefugnis01.10.2016
§ 95 - Verfahren01.10.2016
Abschnitt 16 - Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde01.06.2013
§ 96 - Aufhebung von Maßnahmen01.10.2016
§ 97 - Beschwerderecht01.06.2013
Abschnitt 17 - Kriminologische Forschung01.06.2013
§ 98 - Evaluation, kriminologische Forschung07.10.2021
Abschnitt 18 - Aufbau und Organisation der Einrichtung01.06.2013
§ 99 - Einrichtung01.06.2013
§ 100 - Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung01.06.2013
§ 101 - Leitung der Einrichtung01.10.2016
§ 102 - Bedienstete01.10.2016
§ 103 - Seelsorgerinnen und Seelsorger01.10.2016
§ 104 - Medizinische Versorgung01.06.2013
§ 105 - Interessenvertretung der Untergebrachten01.10.2016
§ 106 - Hausordnung01.10.2016
Abschnitt 19 - Aufsicht, Beirat und Besichtigungen01.10.2016
§ 107 - Aufsichtsbehörde01.10.2016
§ 108 - Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften01.06.2013
§ 109 - Beirat25.09.2021
§ 109a - Berliner Vollzugsbeirat01.10.2016
§ 109b - Besichtigungen01.10.2016
Abschnitt 20 - Therapieunterbringung01.06.2013
§ 110 - Vollzug der Therapieunterbringung01.06.2013
Abschnitt 21 - Schlussbestimmungen01.06.2013
§ 111 - Einschränkung von Grundrechten01.06.2013
§ 112 - - aufgehoben -07.10.2021
§ 113 - Geltung des Mobilfunkverhinderungsgesetzes01.06.2013
§ 114 - Inkrafttreten01.06.2013
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Ziel und Aufgabe des Vollzugs
§ 3Grundsätze der Vollzugsgestaltung
§ 4Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung
§ 5Soziale Hilfe und Eigenverantwortung
§ 5aVerletztenbezogene Vollzugsgestaltung
Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnostik, Vollzugs- und Eingliederungsplanung
§ 6Aufnahmeverfahren
§ 7 Diagnostikverfahren
§ 8Vollzugs- und Eingliederungsplanung
§ 9Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans
Abschnitt 3 Unterbringung, Verlegung
§ 10Trennungsgrundsätze
§ 11Unterbringung und Bewegungsfreiheit
§ 12Wohngruppenvollzug
§ 13Geschlossener und offener Vollzug
§ 14Verlegung und Überstellung
Abschnitt 4 Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen
§ 15Therapeutische Ausgestaltung
§ 16Motivierungsmaßnahmen
§ 17Sozialtherapeutische Maßnahmen
§ 18Psychotherapeutische Maßnahmen
§ 19Psychiatrische Maßnahmen
Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
§ 20Arbeitstherapeutische Maßnahmen
§ 21Arbeitstraining
§ 22Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen
§ 23Arbeit
§ 23aBeschäftigungsbedingungen und Ablösung
§ 24Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung
§ 25Freistellung von der Arbeit
Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
§ 26Grundsatz
§ 27Besuch
§ 28Untersagung von Besuchen
§ 29Durchführung der Besuche
§ 30Überwachung von Gesprächen
§ 31Telefongespräche
§ 32Schriftwechsel
§ 33Untersagung von Schriftwechsel
§ 34Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
§ 35Überwachung von Schriftwechsel
§ 36Anhalten von Schreiben
§ 36aKontakte mit bestimmten Institutionen und Personen
§ 37Andere Formen der Telekommunikation
§ 38Pakete
Abschnitt 7 Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Einrichtung
§ 39Vollzugsöffnende Maßnahmen
§ 40Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels
§ 41Lockerungen aus wichtigem Anlass
§ 42Weisungen für Lockerungen
§ 43Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels
§ 44Ausführungen aus wichtigem Anlass
§ 45Außenbeschäftigung
§ 46Vorführung, Ausantwortung
Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung
§ 47Vorbereitung der Eingliederung
§ 48Entlassung
§ 49Nachgehende Betreuung
§ 50Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit
§ 51Einbringen von Gegenständen
§ 52Gewahrsam an Gegenständen
§ 53Ausstattung des Zimmers
§ 54Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung von Gegenständen
§ 55Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände
§ 56Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik
§ 57Kleidung
§ 58Verpflegung und Einkauf
§ 59Freizeit
Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten
§ 60Vergütung
§ 61Eigengeld
§ 62Taschengeld
§ 63Konten, Bargeld
§ 64Hausgeld
§ 65Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld
§ 66Kosten
Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge
§ 67Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung
§ 68Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang
§ 69Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung
§ 70Gesundheitsschutz und Hygiene
§ 71Krankenbehandlung während Lockerungen
§ 72Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
§ 73Benachrichtigungspflicht
Abschnitt 12 Religionsausübung
§ 74Seelsorge
§ 75Religiöse Veranstaltungen
§ 76Weltanschauungsgemeinschaften
Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung
§ 77Grundsatz der Sicherheit und Ordnung
§ 78Allgemeine Verhaltenspflichten, Aufarbeitung von Pflichtverstößen
§ 79Absuchung, Durchsuchung
§ 80Sichere Unterbringung
§ 81Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
§ 82Festnahmerecht
§ 83Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 84Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
§ 85Ärztliche Überwachung
Abschnitt 14 Unmittelbarer Zwang
§ 86Begriffsbestimmungen
§ 87Allgemeine Voraussetzungen
§ 88Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 89(weggefallen)
§ 90Androhung
§ 91Schusswaffengebrauch
Abschnitt 15 Disziplinarverfahren
§ 92Disziplinarmaßnahmen
§ 93Vollzug, Aussetzung zur Bewährung
§ 94Disziplinarbefugnis
§ 95Verfahren
Abschnitt 16 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde
§ 96Aufhebung von Maßnahmen
§ 97Beschwerderecht
Abschnitt 17 Kriminologische Forschung
§ 98Evaluation, kriminologische Forschung
Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Einrichtung
§ 99Einrichtung
§ 100Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung
§ 101Leitung der Einrichtung
§ 102Bedienstete
§ 103Seelsorgerinnen und Seelsorger
§ 104Medizinische Versorgung
§ 105Interessenvertretung der Untergebrachten
§ 106 Hausordnung
Abschnitt 19 Aufsicht, Beirat und Besichtigungen
§ 107Aufsichtsbehörde
§ 108Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften
§ 109 Beirat
§ 109aBerliner Vollzugsbeirat
§ 109bBesichtigungen
Abschnitt 20 Therapieunterbringung
§ 110Vollzug der Therapieunterbringung
Abschnitt 21 Schlussbestimmungen
§ 111Einschränkung von Grundrechten
§ 112Geltung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin
§ 113Geltung des Mobilfunkverhinderungsgesetzes
§ 114 Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug) in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung.

§ 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs

Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.

§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Untergebrachten mit ihrer Gefährlichkeit und deren Folgen auszurichten.
(2) Der Vollzug ist therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. Die Untergebrachten sind individuell und intensiv zu betreuen. Fähigkeiten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und zu fördern.
(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Selbst bei langer Dauer der Unterbringung muss den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht werden.
(4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(5) Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Den Untergebrachten ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren.
(6) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.

§ 4 Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung

(1) Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
(2) Die Untergebrachten werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen zu erläutern.
(3) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern.
(4) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind.

§ 5 Soziale Hilfe und Eigenverantwortung

Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten möglichst selbst zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln.

§ 5a Verletztenbezogene Vollzugsgestaltung

(1) Die berechtigten Belange der Verletzten von Straftaten sind bei der Gestaltung des Vollzugs, insbesondere bei der Erteilung von Weisungen für Lockerungen, bei der Eingliederung und Entlassung der Untergebrachten, zu berücksichtigen.
(2) Die Untergebrachten sind dabei zu unterstützen, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen.
(3) Für Fragen des Schutzes von Verletzten und des Tatausgleichs sollen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner in der Einrichtung zur Verfügung stehen. Verletzte, die sich an die Einrichtung wenden, sind in geeigneter Form auf ihre Rechte, auch ihre Auskunftsansprüche nach § 55 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145) in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen. § 56 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin bleibt unberührt.

Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnostik, Vollzugs- und Eingliederungsplanung

§ 6 Aufnahmeverfahren

(1) Mit den Untergebrachten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Aufnahmegespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. Sofern es für die sprachliche Verständigung mit den Untergebrachten erforderlich ist, sind Sprachmittlerinnen und Sprachmittler hinzuzuziehen. Den Untergebrachten wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten zugänglich zu machen. Sofern die technischen Voraussetzungen in der Einrichtung vorgehalten werden, sollen den Untergebrachten die in Satz 3 und 4 genannten Vorschriften elektronisch zugänglich gemacht werden. Im Rahmen des Zugangsgesprächs ist den Untergebrachten ein schriftlicher Hinweis auf die Zugangsmöglichkeiten nach den Sätzen 4 und 5 auszuhändigen.
(2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein.
(3) Die Untergebrachten werden alsbald ärztlich untersucht.

§ 7 Diagnostikverfahren

(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnostikverfahren an.
(2) Das Diagnostikverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen und von Bediensteten mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchgeführt werden.
(3) Das Diagnostikverfahren erstreckt sich, aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen, auf die Persönlichkeit, die sozialen Bezüge sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Gefährlichkeit der Untergebrachten, eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Untergebrachten nach der Entlassung notwendig erscheint.
(4) Im Diagnostikverfahren werden die im Einzelfall die Gefährlichkeit begründenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sind seitens der Einrichtung die Fähigkeiten der Untergebrachten zu ermitteln, deren Stärkung der Gefährlichkeit entgegenwirken kann.
(5) Das Ergebnis ihres Diagnostikverfahrens wird mit den Untergebrachten erörtert.

§ 8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung

(1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnostikverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den Untergebrachten bereits zu Beginn der Unterbringung die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben enthält er weitere Angebote und Empfehlungen zur sinnvollen Gestaltung des Lebens im Vollzug. Den Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Untergebrachten ist Rechnung zu tragen.
(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird unverzüglich, regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme, erstellt.
(3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. Die Entwicklung der Untergebrachten und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.
(5) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Einrichtung eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Die im Vollzug einer vorangegangenen Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten können an der Konferenz beteiligt werden. Standen die Untergebrachten vor ihrer Unterbringung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, so kann auch die für sie bislang zuständige Bewährungshelferin oder der für sie bislang zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Den Untergebrachten wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. Sie können auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden.
(6) An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an der Konferenz beteiligt werden.
(7) Frühzeitig vor einer voraussichtlichen Entlassung ist der künftig zuständigen Bewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Bewährungshelfer die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr oder ihm der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden.
(8) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen werden den Untergebrachten ausgehändigt.

§ 9 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans

(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 2 Satz 2 insbesondere folgende Angaben:
1.
Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnostikverfahrens,
2.
Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,
3.
Teilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Maßnahmen,
4.
Teilnahme an anderen einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen,
5.
Unterbringung in einer Wohngruppe,
6.
Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch,
7.
Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,
8.
Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
9.
Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,
10.
Arbeit,
11.
freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
12.
Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
13.
Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels, Außenbeschäftigung,
14.
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,
15.
Unterbringung im offenen Vollzug,
16.
Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
17.
Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
18.
Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge,
19.
Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 bis 9, die nach dem Ergebnis des Diagnostikverfahrens als zur Erreichung des Unterbringungsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen können versagt werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden.
(3) Frühzeitig vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 18 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu:
1.
Unterbringung im offenen Vollzug, Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung,
2.
Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
3.
Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,
4.
Beteiligung der Bewährungshilfe und der Forensischen Ambulanzen,
5.
Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,
6.
Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,
7.
Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,
8.
Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen,
9.
nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete.

Abschnitt 3 Unterbringung, Verlegung

§ 10 Trennungsgrundsätze

(1) Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen.
(2) Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts sind zu trennen. Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten, insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Untergebrachte
1.
auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
2.
dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht
als zugehörig empfinden.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfordert.
(4) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfordert. Dies erfasst auch die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 14 Absatz 3 und 4 zulässig. Die Unterbringungsbedingungen müssen außer in den Fällen des § 14 Absatz 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten den Bedingungen der Herkunftseinrichtung so weit wie möglich entsprechen.
(5) Abweichend von Absatz 2 sind gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung.

§ 11 Unterbringung und Bewegungsfreiheit

(1) Die Untergebrachten erhalten Zimmer zur alleinigen Nutzung. Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den Untergebrachten ausreichender Raum zum Wohnen und Schlafen zur Verfügung steht. Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen. Die Zimmer befinden sich regelmäßig im Bereich einer Wohngruppe. Die Zimmer bieten den Untergebrachten die Möglichkeit, anderen Untergebrachten den Zutritt zu verwehren.
(2) Untergebrachte können mit ihrer Zustimmung vorübergehend zu zweit untergebracht werden, wenn eine Gefahr für Leben oder eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit für eine oder einen von ihnen besteht und schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur während der stationären Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus zulässig.
(3) Die Untergebrachten dürfen sich in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Während der Nachtruhe werden die Untergebrachten in ihren Zimmern eingeschlossen. Die Einrichtung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine von Satz 2 abweichende Regelung treffen. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung erfordern, ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist oder während der stationären Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus.

§ 12 Wohngruppenvollzug

(1) Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug ausgestaltet.
(2) Die Unterbringung in der Wohngruppe dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere.
(3) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Zimmern der Untergebrachten weitere wohnlich eingerichtete Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören.
(4) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen fest zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungs- und arbeitsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.

§ 13 Geschlossener und offener Vollzug

(1) Die Unterbringung erfolgt im geschlossenen Vollzug.
(2) Die Untergebrachten sollen vor allem zur Entlassungsvorbereitung im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Einrichtungen des offenen Vollzugs sehen verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.
(3) Genügen die Untergebrachten den besonderen Anforderungen der Unterbringung im offenen Vollzug nicht oder nicht mehr, so werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht.

§ 14 Verlegung und Überstellung

(1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder zwingende Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Einrichtung überstellt werden.
(2) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine Justizvollzugsanstalt verlegt oder überstellt werden, wenn ihre Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs es erfordert.
(3) Untergebrachte können in eine Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder aus einem vergleichbaren Grund zwingend erforderlich ist.
(4) Auf ihren Antrag können Untergebrachte aus wichtigem Grund in eine Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären.
(5) Vor Verlegung oder vor Überstellung sind die Untergebrachten anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies auch nachgeholt werden. Die Verlegung wird den Verteidigerinnen oder den Verteidigern auf Antrag der Untergebrachten unverzüglich mitgeteilt.

Abschnitt 4 Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen

§ 15 Therapeutische Ausgestaltung

(1) Der Vollzug ist auf der Grundlage des Lebens in einer Gemeinschaft therapeutisch auszugestalten. Er bedient sich sozial- und psychotherapeutischer, psychiatrischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
(2) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung des Vollzugsziels im Einzelfall erforderlichen therapeutischen Maßnahmen anzubieten. Soweit standardisierte Therapiemethoden nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.
(3) Bei der therapeutischen Ausgestaltung des Vollzugs wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit es erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.

§ 16 Motivierungsmaßnahmen

(1) Motivierungsmaßnahmen fördern die Bereitschaft der Untergebrachten, an der Erreichung des Unterbringungsziels mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere wiederkehrende Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts. Das Angebot dieser Maßnahmen ist zu dokumentieren.
(2) Zur Motivierung können auch Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

§ 17 Sozialtherapeutische Maßnahmen

Sozialtherapeutische Maßnahmen bedienen sich auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Untergebrachten außerhalb des Vollzugs können in die Behandlung einbezogen werden.

§ 18 Psychotherapeutische Maßnahmen

Psychotherapeutische Maßnahmen im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt.

§ 19 Psychiatrische Maßnahmen

Psychiatrische Maßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung psychiatrischer Krankheiten, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie erfolgen auf der Grundlage ärztlicher Standards und Behandlungsleitlinien sowie standardisierter testpsychologischer Untersuchungen und berücksichtigen alle Lebensbereiche der Untergebrachten. In geeigneten Fällen erfolgt eine medikamentöse Unterstützung der therapeutischen Behandlung.

Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit

§ 20 Arbeitstherapeutische Maßnahmen

Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Untergebrachten Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen.

§ 21 Arbeitstraining

Arbeitstraining dient dazu, Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die dafür vorzuhaltenden Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln.

§ 22 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, den Untergebrachten Fähigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu verbessern oder zu erhalten. Sie werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Bedürfnisse und Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt.
(2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.
(3) Geeigneten Untergebrachten ist die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung zu ermöglichen, die zu einem anerkannten Abschluss führt.
(4) Können Maßnahmen während des Vollzugs nicht abgeschlossen werden, so trägt die Einrichtung in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Entlassung fortgesetzt werden kann.
(5) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung enthalten.

§ 23 Arbeit

(1) Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Den Untergebrachten kann auf Antrag gestattet werden, einem freien Beschäftigungsverhältnis, einer Selbstbeschäftigung innerhalb der Einrichtung oder einer Tätigkeit innerhalb der Einrichtung aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitgeber außerhalb der Einrichtung nachzugehen. § 9 Absatz 2 sowie die §§ 51 bis 54 bleiben unberührt.

§ 23a Beschäftigungsbedingungen und Ablösung

(1) Nehmen die Untergebrachten an Maßnahmen gemäß §§ 20 bis 22 teil oder üben sie eine Arbeit gemäß § 23 aus, so gelten die von der Einrichtung festgelegten Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere oder stillende Untergebrachte sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung über die Beschäftigungsverbote und die Gestaltung des Arbeitsplatzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Untergebrachten können von den in Absatz 1 Satz 1 benannten Beschäftigungen abgelöst werden, wenn
1.
sie den Anforderungen nicht gewachsen sind,
2.
sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die Beschäftigungsvorschriften verstoßen,
3.
dies zur Erfüllung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung geboten ist oder
4.
dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erforderlich ist.
(3) Vor Ablösung sind die Untergebrachten anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung kann dies auch nachgeholt werden. Werden die Untergebrachten nach Absatz 2 Nummer 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Absatz 2 Nummer 4 abgelöst, so gelten sie als verschuldet ohne Beschäftigung.

§ 24 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung

(1) Untergebrachten, die zum Freigang (§ 40 Absatz 1 Nummer 4) zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 42 gilt entsprechend.
(2) Das Entgelt ist der Einrichtung zur Gutschrift für die Untergebrachten zu überweisen. Auf Antrag der Untergebrachten kann ihnen das Entgelt stattdessen auf ein externes Konto überwiesen werden.

§ 25 Freistellung von der Arbeit

(1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist.
(2) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 40 Absatz 1 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 41 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist.
(3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.
(4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse und aus Arbeitsverträgen mit Arbeitgebern außerhalb der Einrichtung bleiben unberührt.
(5) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining sowie für schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.

Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete

§ 26 Grundsatz

Die Untergebrachten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. Die Einrichtung fördert den Kontakt der Untergebrachten mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann.

§ 27 Besuch

(1) Die Untergebrachten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zehn Stunden im Monat.
(2) Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs werden besonders unterstützt.
(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen.
(4) Die Einrichtung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind.
(5) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.

§ 28 Untersagung von Besuchen

Besuche können untersagt werden,
1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,
2.
von Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind und bei denen zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern, oder
3.
von Personen, die Verletzte der Straftat waren und bei denen zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Untergebrachten ihnen schadet.

§ 29 Durchführung der Besuche

(1) Aus Gründen der Sicherheit der Einrichtung können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherinnen und Besucher sich und ihre mitgeführten Sachen durchsuchen und mit technischen oder sonstigen Hilfsmitteln absuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden; das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren beim Besuch in einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 35 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Besuche werden vorbehaltlich des Absatzes 4 regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Einrichtung. Die Beaufsichtigung kann mittels optisch-elektronischer Einrichtungen durchgeführt werden.
(4) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt.
(5) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen oder Besucher oder Untergebrachte gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
(6) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidigerinnen und Verteidiger übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren zur Erledigung einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung von der Erlaubnis der Einrichtung abhängig gemacht werden. § 35 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(7) Die Einrichtung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.

§ 30 Überwachung von Gesprächen

(1) Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
(2) Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache werden nicht überwacht.

§ 31 Telefongespräche

(1) Die Untergebrachten dürfen unter Vermittlung der Einrichtung Telefongespräche führen. Die Vorschriften über den Besuch gemäß § 27 Absatz 5, §§ 28, 29 Absatz 5 und § 30 gelten entsprechend. Die angeordnete Überwachung teilt die Einrichtung den betroffenen Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der betroffenen Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 32 Schriftwechsel

(1) Die Untergebrachten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 33 Untersagung von Schriftwechsel

Der Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann untersagt werden, wenn
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,
2.
diese nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, und zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert, oder
3.
diese Verletzte der Straftat waren und zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel ihnen schadet.

§ 34 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

(1) Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Einrichtung vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden im geschlossenen Vollzug regelmäßig durch Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände kontrolliert.
(3) Bei der Sichtkontrolle des Schriftwechsels der Untergebrachten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer sie betreffenden Rechtssache dürfen die ein- und ausgehenden Schreiben nur ungeöffnet auf verbotene Gegenstände untersucht werden. Besteht der Verdacht, dass diese Schreiben verbotene Gegenstände enthalten, oder bestehen Zweifel am Vorliegen eines Mandatsverhältnisses oder der Berufsträgereigenschaft, so werden sie an die Absenderinnen oder Absender zurückgesandt oder den absendenden Untergebrachten zurückgegeben, sofern nicht der dringende Verdacht besteht, dass ungeöffnete Schreiben verbotene strafrechtlich relevante Gegenstände enthalten und eine Sicherstellung nach strafprozessualen Vorschriften in Betracht kommt.
(4) Die Untergebrachten haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

§ 35 Überwachung von Schriftwechsel

(1) Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit der Einrichtung erforderlich ist.
(2) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs zugrunde, so gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Untergebrachten sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 40 gewährt worden sind und ein Grund, der die Einrichtung zum Widerruf von Lockerungen ermächtigt, nicht vorliegt.

§ 36 Anhalten von Schreiben

(1) Schreiben können angehalten werden, wenn
1.
deren Weitergabe die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden würde,
2.
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3.
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen der Einrichtung oder grobe Beleidigungen enthalten,
4.
sie die Eingliederung anderer Untergebrachter oder Gefangener gefährden können,
5.
sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind oder
6.
zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit den Untergebrachten Personen, die Verletzte der Straftat waren, schadet.
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf dem Absenden bestehen.
(3) Sind Schreiben angehalten worden, so wird das den Untergebrachten mitgeteilt. Soweit angehaltene Schreiben nicht als Beweismittel nach strafprozessualen Vorschriften sichergestellt werden, werden sie an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, von der Einrichtung verwahrt.
(4) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 36a Kontakte mit bestimmten Institutionen und Personen

(1) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit
1.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
2.
dem Bundesverfassungsgericht und dem für sie zuständigen Landesverfassungsgericht,
3.
der oder dem für sie zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
4.
der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Länder,
5.
dem europäischen Parlament sowie dessen Mitgliedern,
6.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
7.
dem Europäischen Gerichtshof,
8.
der oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
9.
der oder dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
10.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
11.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
12.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
13.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
14.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventivmechanismen,
15.
den konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes,
16.
der für sie zuständigen Führungsaufsichtsstelle, Bewährungs- und Gerichtshilfe,
17.
der oder dem Opferbeauftragten des Landes Berlin und
18.
den Anstaltsbeiräten und dem Berliner Vollzugsbeirat sowie deren Mitgliedern
wird nicht überwacht, wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen oder Personen gerichtet sind und die Absenderinnen oder Absender zutreffend angegeben sind. Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen oder Personen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität der Absenderinnen oder Absender zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtkontrolle entsprechend § 34 Absatz 3 vorzunehmen. § 35 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Für den Schriftwechsel zur Ausübung des Wahlrechts gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Schreiben, deren Überwachung nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, dürfen nicht nach § 36 angehalten werden.
(4) Besuche von Mitgliedern der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von dort aufgeführten Personen sind zu gestatten. Sie werden weder beaufsichtigt noch die geführten Gespräche überwacht. Im Übrigen gilt für die Durchführung der Besuche § 29 Absatz 1, 2, 5 und 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 entsprechend.
(5) Telefongespräche mit Mitgliedern der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von dort aufgeführten Personen sind zu gestatten und werden nicht überwacht. Im Übrigen gilt § 31 entsprechend.

§ 37 Andere Formen der Telekommunikation

Nach Zulassung der Internetnutzung oder anderer Formen der Telekommunikation durch die Aufsichtsbehörde soll die Einrichtung den Untergebrachten gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Im Übrigen finden in Abhängigkeit von der Art der Telekommunikation die Vorschriften dieses Abschnitts über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung.

§ 38 Pakete

(1) Die Untergebrachten dürfen Pakete empfangen, die auch Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel enthalten dürfen. Die Einrichtung kann Gewicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet werden.
(2) Die Untergebrachten dürfen über Absatz 1 Satz 1 hinaus Nahrungs- und Genussmittel auch in anderen handelsüblichen Transportbehältnissen empfangen. Die Einrichtung kann einzelne Gegenstände vom Empfang ausnehmen, wenn die Sicherheit der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet werden.
(3) Die Einrichtung kann die Annahme von Paketen, die den Festsetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht entsprechen oder vom Paketempfang ausgenommene Gegenstände enthalten, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden.
(4) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen, an die sie adressiert sind. Sie sind auf verbotene Gegenstände zu durchsuchen. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 54 Absatz 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Untergebrachten zurückgesandt werden.
(5) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung unerlässlich ist.
(6) Die Untergebrachten dürfen Pakete versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung überprüft werden. § 33 gilt entsprechend.
(7) Die Kosten des Paketversandes tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Abschnitt 7 Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Einrichtung

§ 39 Vollzugsöffnende Maßnahmen

Vollzugsöffnende Maßnahmen werden in Form von Lockerungen, Ausführungen und Außenbeschäftigung gewährt.

§ 40 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

(1) Aufenthalte außerhalb der Einrichtung ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere
1.
das Verlassen der Einrichtung für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Einrichtung zugelassenen Person (Begleitausgang),
2.
das Verlassen der Einrichtung für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
3.
das Verlassen der Einrichtung für mehr als 24 Stunden (Langzeitausgang) und
4.
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Einrichtung (Freigang).
(2) Die Lockerungen sind zu gewähren, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich weder dem Vollzug entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.

§ 41 Lockerungen aus wichtigem Anlass

(1) Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger.
(2) Die Lockerungen dürfen nur gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich weder dem Vollzug entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.

§ 42 Weisungen für Lockerungen

Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist auch den Belangen der Verletzten Rechnung zu tragen.

§ 43 Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels

(1) Das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht durch Bedienstete (Ausführung) kann den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen werden.
(2) Es sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen, wenn nicht Gründe des Absatzes 1 entgegenstehen. Sie dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung und der Vorbereitung von Lockerungen. Lockerungen nach § 40 werden hierauf angerechnet. Ausführungen unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden.

§ 44 Ausführungen aus wichtigem Anlass

(1) Ausführungen können auch aus wichtigem Anlass erfolgen. Die Untergebrachten können gegen ihren Willen ausgeführt werden.
(2) Für Ausführungen, die ausschließlich im Interesse der Untergebrachten erfolgen, gilt § 43 Absatz 1 entsprechend. Die Kosten können den Untergebrachten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert.

§ 45 Außenbeschäftigung

Den Untergebrachten kann auf Antrag gestattet werden, außerhalb der Einrichtung einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen durch Bedienstete (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 41 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 46 Vorführung, Ausantwortung

(1) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.
(2) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Ordnungs-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung).

Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung

§ 47 Vorbereitung der Eingliederung

(1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der Entlassung in die Freiheit abzustellen. Die Untergebrachten sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.
(2) Die Einrichtung arbeitet frühzeitig unter Beteiligung der Untergebrachten mit den Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz und weiteren Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere um zu erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten. Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Untergebrachten.
(3) Den Untergebrachten können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Ihnen kann auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. § 41 Absatz 2 sowie § 42 gelten entsprechend.

§ 48 Entlassung

(1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden.
(2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind.
(3) Bedürftigen Untergebrachten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.
(4) Bei Bedarf soll die Einrichtung den Transport in eine Unterkunft sicherstellen.

§ 49 Nachgehende Betreuung

(1) Die Einrichtung kann den Entlassenen auf Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.
(2) Mit Zustimmung der Einrichtung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Einrichtung erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt. Erfolgt die nachgehende Betreuung innerhalb der Anstalt, so gilt § 50 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.

§ 50 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

(1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Untergebrachten auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Einrichtung aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Der freiwillige Aufenthalt erfolgt auf vertraglicher Basis.
(2) Gegen die sich in der Einrichtung befugt aufhaltenden Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
(3) Bei Störung des Betriebs der Einrichtung durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann der Aufenthalt jederzeit beendet werden. Die Entlassenen sind vorher zu hören.
(4) Die in der Einrichtung verbliebenen oder wieder aufgenommenen Entlassenen dürfen die Einrichtung auf ihren Wunsch jederzeit unverzüglich verlassen.

Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit

§ 51 Einbringen von Gegenständen

Gegenstände dürfen durch oder für die Untergebrachten nur mit Zustimmung der Einrichtung eingebracht werden. Die Einrichtung kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.

§ 52 Gewahrsam an Gegenständen

Die Einrichtung kann Annahme und Abgabe von Gegenständen zwischen Untergebrachten und den Gewahrsam an Gegenständen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Sie kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 51 Satz 2 verweigern.

§ 53 Ausstattung des Zimmers

Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in das Zimmer eingebracht werden. Entgegen Satz 2 in das Zimmer eingebrachte Gegenstände werden daraus entfernt.

§ 54 Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung von Gegenständen

(1) Gegenstände, die die Untergebrachten nicht im Zimmer aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Einrichtung aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist und Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere auch hygienische Gründe, nicht dagegen sprechen. Die Einrichtung kann eine angemessene Beschränkung des Umfangs der aufzubewahrenden Gegenstände vornehmen.
(2) Den Untergebrachten wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 38 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von den Untergebrachten trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist aus der Einrichtung verbracht, so darf die Einrichtung diese Gegenstände auf Kosten der Untergebrachten außerhalb der Einrichtung verwahren, verwerten oder vernichten. Für das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 40 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 7. Februar 2013 (GVBl S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Einrichtung vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

§ 55 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände

(1) Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung beziehen. Sofern die technischen Voraussetzungen in der Einrichtung vorgehalten werden, kann dies auch in digitaler Form erfolgen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Untergebrachten vorenthalten oder entzogen werden, wenn die Kenntnisnahme von deren Inhalten die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erheblich gefährden würden. Die Entscheidung trifft die oder der von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung damit betraute Bedienstete zusammen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten. Die Entscheidung ist der Untergebrachten oder dem Untergebrachten mitzuteilen.
(2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

§ 56 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

(1) Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang (Rundfunk) ist zu ermöglichen.
(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 53 Satz 2 entgegenstehen. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. Die Untergebrachten können auch dann auf von der Einrichtung vermittelte Mietgeräte oder auf ein Mediensystem verwiesen werden, wenn die Voraussetzungen einer Zulassung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte vorliegen. § 37 bleibt unberührt.
(3) Die Untergebrachten haben die Kosten für die Überprüfung, Überlassung und den Betrieb der von ihnen genutzten Hörfunk- und Fernsehgeräte sowie die Bereitstellung des Hörfunk- und Fernsehempfangs zu tragen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 57 Kleidung

(1) Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Wäsche benutzen. Auf Antrag stellt die Einrichtung den Untergebrachten Kleidung und Wäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu.
(2) Sofern die Untergebrachten nicht für eine regelmäßige Reinigung und Instandsetzung ihrer eigenen Kleidung und Wäsche auf ihre Kosten sorgen, können sie verpflichtet werden, von der Einrichtung gestellte Kleidung und Wäsche zu benutzen.

§ 58 Verpflegung und Einkauf

(1) Die Untergebrachten dürfen sich selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen.
(2) Verpflegen sich die Untergebrachten selbst, so tragen sie die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung ausgenommen. Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen. Die Gestattung der Selbstverpflegung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Zuschuss trotz vorheriger Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs wiederholt nicht zweckentsprechend verwendet wird.
(3) Soweit sich die Untergebrachten nicht selbst verpflegen, nehmen sie an der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung teil. Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung haben den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen sowie sich fleischlos zu ernähren. Geschlechtsspezifische Unterschiede in der Ernährungsweise von Untergebrachten sind zu berücksichtigen.
(4) Den Untergebrachten wird ermöglicht, mindestens einmal wöchentlich einzukaufen. Die Einrichtung wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Einrichtung. Gegenstände, die nach Art oder Menge geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen oder mengenmäßig zu beschränken. Nahrungs- und Genussmittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden; dies gilt nicht für den ersten Einkauf, den die Untergebrachten unmittelbar nach ihrer Aufnahme in die Einrichtung tätigen.

§ 59 Freizeit

(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Einrichtung hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung, Bildungsangebote sowie Angebote zur kreativen Entfaltung vorzuhalten. Die Benutzung einer angemessen ausgestatteten Bücherei ist zu ermöglichen.
(2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Untergebrachten an andere Maßnahmen heranzuführen.

Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten

§ 60 Vergütung

(1) Die Untergebrachten erhalten eine Vergütung in Form von
1.
finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 9, soweit sie nach § 9 Absatz 2 für zwingend erforderlich erachtet wurden,
2.
Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 oder
3.
Arbeitsentgelt für Arbeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 10.
(2) Der Bemessung der Vergütung sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Untergebrachten gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung. Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Vergütungsstufen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten.
(5) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben.
(6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.

§ 61 Eigengeld

(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Eingliederungsgeld in Anspruch genommen werden.
(2) Die Untergebrachten können über das Eigengeld verfügen. § 58 Absatz 4 Satz 4, §§ 64 und 65 bleiben unberührt.

§ 62 Taschengeld

(1) Bedürftigen Untergebrachten wird Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Finanzielle Anerkennungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1, nicht verbrauchtes Taschengeld sowie zweckgebundene Einzahlungen nach § 65 Absatz 1 Satz 1 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrags unberücksichtigt.
(2) Die Einrichtung kann anordnen, dass Untergebrachte für die Dauer von bis zu drei Monaten als nicht bedürftig gelten, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen haben oder von einer ausgeübten Beschäftigung im Sinne von § 23a Absatz 3 Satz 3 verschuldet abgelöst wurden.
(3) Das Taschengeld beträgt 24 Prozent der Eckvergütung (§ 60 Absatz 2). Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Untergebrachten im Laufe des Monats nach Absatz 1 zu berücksichtigende Gelder zu, so wird zum Ausgleich ein entsprechender Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten.
(4) Die Untergebrachten dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.

§ 63 Konten, Bargeld

(1) Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld-, Eigengeld- und Eingliederungsgeldkonten in der Einrichtung geführt.
(2) Der Besitz von Bargeld in der Einrichtung ist den Untergebrachten nicht gestattet. Die Einrichtung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe genommen.

§ 64 Hausgeld

(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet.
(2) Für Untergebrachte, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.
(3) Für Untergebrachte, die über Eigengeld (§ 61) verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Untergebrachten dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Beschränkungen durch oder aufgrund dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 65 Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld

(1) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.
(2) Die Untergebrachten dürfen für Zwecke der Eingliederung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld) und auch bereits vor der Entlassung darüber verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. Bei der Verlegung in ein anderes Land, nach dessen Landesrecht gebildetes Eingliederungsgeld nicht anerkannt werden kann, wird das Eingliederungsgeld vorbehaltlich des Satzes 4 dem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Sofern das aufnehmende Land die Bildung eines Überbrückungsgeldes im Sinne des § 51 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088 und 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, vorsieht, können die Untergebrachten bis spätestens zum Tag ihrer Verlegung erklären, dass ihr Eingliederungsgeld vom aufnehmenden Land als Überbrückungsgeld behandelt werden soll; geben die Untergebrachten bis zu ihrer Verlegung diese Erklärung nicht ab, so wird das gebildete Eingliederungsgeld ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben.

§ 66 Kosten

Die Untergebrachten werden an den Kosten des Vollzugs ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht beteiligt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge

§ 67 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung

(1) Die Untergebrachten haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Untergebrachter ist Rechnung zu tragen.
(2) An den Kosten nach Absatz 1 können die Untergebrachten in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen, können den Untergebrachten die gesamten Kosten auferlegt werden.
(3) Den Untergebrachten ist nach Anhörung des ärztlichen Dienstes auf ihren Antrag hin zu gestatten, auf ihre Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Untergebrachten die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst der Einrichtung nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden oder wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Die Konsultation soll in der Einrichtung stattfinden.

§ 68 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang

(1) Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Untergebrachter erfolgen in der Einrichtung, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Einrichtung oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs. Zur Entbindung sind schwangere Untergebrachte in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen, sofern dies im Hinblick auf den Geburtsvorgang möglich ist.
(2) Wird die Vollstreckung der Maßregel während einer Behandlung von Untergebrachten unterbrochen oder beendet, so hat das Land nur für diejenigen Leistungen die Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung erbracht worden sind.
(3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untergebrachten infolge einer Körperverletzung zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untergebrachten Leistungen nach § 67 Absatz 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Untergebrachter abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde.

§ 69 Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung

Mit Zustimmung der jeweils betroffenen Untergebrachten soll die Einrichtung medizinische Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern.

§ 70 Gesundheitsschutz und Hygiene

(1) Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2) Den Untergebrachten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten. § 83 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten. Den Untergebrachten soll die Teilnahme an Raucherentwöhnungsmaßnahmen ermöglicht werden.

§ 71 Krankenbehandlung während Lockerungen

(1) Während Lockerungen haben die Untergebrachten außer im Falle unaufschiebbarer Notfallmaßnahmen einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Einrichtung. Eine ambulante Krankenbehandlung kann in der nächstgelegenen Einrichtung erfolgen, wenn eine Rückkehr in die zuständige Einrichtung nicht zumutbar ist. § 41 Absatz 1 Satz 2 zweiter Fall bleibt unberührt.
(2) Der Anspruch auf Leistungen nach § 67 Absatz 1 ruht, solange die Untergebrachten aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

§ 72 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von den Untergebrachten eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person ausgeht.
(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind medizinische Untersuchung und Behandlung sowie eine Ernährung zwangsweise bei gegenwärtiger Lebensgefahr oder schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der oder des Untergebrachten zulässig, wenn diese oder dieser zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist und eine gegen die Durchführung gerichtete wirksame Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Einrichtung nicht vorliegt.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn
1.
die Untergebrachten durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme in einer ihrer Auffassungsgabe und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise aufgeklärt wurden,
2.
der ernsthafte und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer Ärztin oder eines Arztes, eine Zustimmung der Untergebrachten zu der Maßnahme zu erreichen, erfolglos geblieben ist,
3.
die Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 geeignet, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist und
4.
der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundene Belastung deutlich überwiegt und der bei Unterlassen der Maßnahme mögliche Schaden deutlich schwerer wiegt als die mit der Maßnahme verbundene Belastung.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und Absatzes 2 bedarf die Anordnung der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung und der Aufsichtsbehörde. Die Anordnung wird den Verteidigerinnen und den Verteidigern auf Antrag der Untergebrachten unverzüglich mitgeteilt. Die Gründe und die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2, die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, die Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsablauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Untergebrachten, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.
(5) Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Untergebrachten vor Durchführung der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Untergebrachten Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
(6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 keine Anwendung.
(7) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untergebrachten zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie darf nur von den von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung dazu bestimmten Bediensteten auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen; bei berechtigtem Interesse der Untergebrachten soll ihrem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Duldungspflichten der Untergebrachten nach Vorschriften anderer Gesetze bleiben unberührt.

§ 73 Benachrichtigungspflicht

Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, so werden die Angehörigen benachrichtigt. Im Falle einer schweren Erkrankung ist die Einwilligung der Untergebrachten erforderlich. Kann die Einwilligung, insbesondere aus Krankheitsgründen, nicht erlangt werden, so erfolgt die Benachrichtigung, wenn diese dem mutmaßlichen Interesse der Untergebrachten entspricht. Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

Abschnitt 12 Religionsausübung

§ 74 Seelsorge

Den Untergebrachten ist religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft zu ermöglichen. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.

§ 75 Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Untergebrachten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses in der Einrichtung oder der Anstalt teilzunehmen.
(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser Religionsgemeinschaft.
(3) Untergebrachte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung geboten ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist dazu vorher anzuhören; bei einer Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung kann dies auch nachgeholt werden.

§ 76 Weltanschauungsgemeinschaften

Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten § 10 Absatz 3 Satz 1 letzter Fall, § 55 Absatz 2, §§ 74 und 75 sowie § 93 Absatz 5 zweiter Fall entsprechend.

Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung

§ 77 Grundsatz der Sicherheit und Ordnung

(1) Sicherheit und Ordnung der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der Einrichtung und tragen dazu bei, dass in der Einrichtung ein gewaltfreies Klima herrscht.
(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Untergebrachten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Untergebrachten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. Es sind insbesondere geschlechtsspezifische Belange sowie die besonderen Belange lebensälterer und behinderter Untergebrachter zu berücksichtigen.

§ 78 Allgemeine Verhaltenspflichten, Aufarbeitung von Pflichtverstößen

(1) Die Untergebrachten sind für das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. Die Untergebrachten sind zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu befähigen.
(2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen.
(3) Die Untergebrachten haben ihr Zimmer und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(4) Die Untergebrachten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
(5) Verstoßen die Untergebrachten gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, so sind die Ursachen und Folgen der Verstöße in einem Gespräch aufzuarbeiten. In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei der oder dem Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Zimmer in Betracht.

§ 79 Absuchung, Durchsuchung

(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen, auch unter Verwendung technischer Mittel oder sonstiger Hilfsmittel, abgesucht und durchsucht werden. Schreiben und Unterlagen, die gemäß § 35 Absatz 2 oder § 36a Absatz 1 nicht überwacht werden dürfen, werden in Gegenwart der Untergebrachten nur einer groben Sichtung auf verbotene Beilagen oder Schriftstücke unterzogen.
(2) Es kann allgemein angeordnet werden, dass bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen oder Besuchern sowie nach jeder Abwesenheit von der Einrichtung in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung der Untergebrachten durchzuführen ist. Ansonsten ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung dazu bestimmten Bediensteten im Einzelfall zulässig.
(3) Die Durchsuchung der Untergebrachten darf nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum. Während der Entkleidung dürfen bei männlichen Untergebrachten nur männliche Bedienstete und bei weiblichen Untergebrachten nur weibliche Bedienstete zugegen sein. Abweichend von den Sätzen 1 und 3 soll bei berechtigtem Interesse der Untergebrachten ihrem Wunsch, die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; nur Bedienstete des benannten Geschlechts dürfen in diesem Fall während der Entkleidung anwesend sein. Das Schamgefühl ist zu schonen.

§ 80 Sichere Unterbringung

Untergebrachte können in eine Einrichtung verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung darstellt.

§ 81 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

§ 82 Festnahmerecht

Untergebrachte, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhalten, können durch die Einrichtung oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden. Führt die Verfolgung oder die von der Einrichtung veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.

§ 83 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung der Untergebrachten in ihren Zimmern, im besonders gesicherten Raum oder im Krankenzimmer,
3.
die Trennung von allen anderen Untergebrachten (Absonderung),
4.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und
6.
die Fesselung oder die Fixierung mittels spezieller Gurtsysteme an dafür vorgesehenen Gegenständen, insbesondere Matratzen oder Liegen.
Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.
(3) Der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, die Absonderung und die Beschränkung des Aufenthalts im Freien sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Einrichtung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist. Ein Entzug des Aufenthalts im Freien ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung im besonders gesicherten Raum erfolgt und aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung nicht verantwortet werden kann, einen täglichen Aufenthalt im Freien zu gewähren.
(5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Besteht die Gefahr der Entweichung, so dürfen die Untergebrachten bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden.
(6) Eine Fixierung des Körpers oder von Teilen davon ist nur zulässig, wenn die gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht, dass Untergebrachte sich selbst oder andere ernsthaft zu verletzen oder zu töten versuchen, und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.
(7) Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Fesselung oder Fixierung sind die Untergebrachten zu schonen. Die Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu lockern, wenn die Gefahr sich verringert hat oder dies zeitweise, beispielsweise zur Nahrungsaufnahme oder ärztlichen Untersuchung, notwendig ist. Sie ist zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.

§ 84 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnen die von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung dazu bestimmten Bediensteten an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der nach Satz 1 zuständigen Bediensteten ist unverzüglich einzuholen.
(2) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, so ist vorher eine ärztliche Stellungnahme zu den gesundheitlichen Auswirkungen einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, so wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.
(3) Den Untergebrachten sind besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen mit deren Anordnung zu erläutern. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies ausnahmsweise nachgeholt werden. Die Anordnung, Entscheidungen zur Fortdauer und die Durchführung der Maßnahme einschließlich der ärztlichen Beteiligung sind mit einer kurzen Begründung schriftlich abzufassen.
(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist eine nicht nur kurzfristige Fixierung gemäß § 83 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 6 nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die richterliche Entscheidung ist durch die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung oder von ihr oder ihm dazu bestimmten Bediensteten zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug können auch die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Einrichtung eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(6) Über Absatz 3 Satz 3 hinaus sind bei jeder Fixierung die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung umfassend zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gemäß Absatz 5 richterlich angeordnet worden ist, sind die Untergebrachten unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren.
(7) Eine Absonderung, Unterbringung im besonders gesicherten Raum oder Fixierung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Sind Untergebrachte in einem besonders gesicherten Raum untergebracht und fixiert, so hat die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde nach Ablauf von 24 Stunden zu erfolgen. Auf Antrag der Untergebrachten sind deren Verteidigerinnen oder Verteidiger über die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu benachrichtigen.
(8) Die Absonderung und die Unterbringung im besonders gesicherten Raum von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus fixiert, so sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.

§ 85 Ärztliche Überwachung

(1) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Raum untergebracht, so sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald auf. Sind die Untergebrachten fixiert, so ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt hinzuzuziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist jeweils eine angemessene regelmäßige medizinische Überwachung sicherzustellen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören, solange den Untergebrachten im besonders gesicherten Raum der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen ist oder sie länger als 24 Stunden abgesondert sind.

Abschnitt 14 Unmittelbarer Zwang

§ 86 Begriffsbestimmungen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe. Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.
(4) Es dürfen nur dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden.

§ 87 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Zur Durchführung rechtmäßiger Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden, soweit der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder widerrechtlich in die Einrichtung einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(3) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs durch andere Hoheitsträger, insbesondere Polizeivollzugsbedienstete, bleibt unberührt.

§ 88 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die Einzelne und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

§ 89

- aufgehoben -

§ 90 Androhung

Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

§ 91 Schusswaffengebrauch

(1) Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete innerhalb der Einrichtung ist verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.
(2) Außerhalb der Einrichtung dürfen Schusswaffen durch Bedienstete nach Maßgabe der folgenden Absätze nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.
(3) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn eine Gefährdung Unbeteiligter nicht ausgeschlossen werden kann.
(4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(5) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2.
wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unternehmen oder
3.
um ihre Entweichung zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung auf Untergebrachte, die im offenen Vollzug untergebracht sind.
(6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien.

Abschnitt 15 Disziplinarverfahren

§ 92 Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen können zur Sicherung des Behandlungserfolges angeordnet werden, wenn Untergebrachte rechtswidrig und schuldhaft
1.
andere Personen mit Worten oder mittels einer Tätlichkeit beleidigen, körperlich misshandeln, bedrohen oder nötigen,
2.
fremde Sachen zerstören, beschädigen oder unbefugt deren Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändern,
3.
in sonstiger Weise eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen,
4.
verbotene Gegenstände in die Einrichtung einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen oder solche Gegenstände weitergeben oder besitzen,
5.
entweichen oder zu entweichen versuchen,
6.
gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen,
7.
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
8.
wiederholt oder schwerwiegend vorsätzlich den Erfolg der Behandlung anderer Untergebrachter gefährden oder
9.
in nicht unerheblicher Weise gegen sonstige Pflichten oder Anordnungen verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung stören.
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untergebrachten zu verwarnen.
(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1.
der Verweis,
2.
der Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen für die Dauer von bis zu zwei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers für die Dauer von bis zu einem Monat,
4.
die Beschränkung oder die Unterbindung des Fernsehempfangs für die Dauer von bis zu einem Monat,
5.
der Entzug von Geräten der Unterhaltungselektronik für die Dauer von bis zu einem Monat,
6.
Arrest von bis zu vier Wochen.
(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(5) Zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung nach § 78 Absatz 5 Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft zum Gegenstand haben können. Erfüllen die Untergebrachten die Vereinbarung, so hat die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung zu unterbleiben.
(6) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden. Gegen schwangere Untergebrachte oder weibliche Untergebrachte, die gemeinsam mit ihren Kindern in der Einrichtung untergebracht sind, darf ein Arrest nicht verhängt werden.
(7) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
(8) Unabhängig von einer disziplinarischen Ahndung sollen Pflichtverstöße nach Absatz 1 im Rahmen der Behandlung aufgearbeitet werden.

§ 93 Vollzug, Aussetzung zur Bewährung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.
(2) Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monate zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Untergebrachten erneut gegen Pflichten verstoßen.
(3) Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen unterbleibt, wird verschoben oder unterbrochen, wenn der Erfolg der Behandlung nachhaltig gefährdet wäre.
(4) Für die Dauer des Arrests werden die Untergebrachten abgesondert. Sie können in einem besonderen Raum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an ein zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmtes Zimmer gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet ist, ruhen die Befugnisse der Untergebrachten zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem der Arrest vollstreckt wird, sowie die Befugnisse zur Ausstattung des Zimmers mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen.
(5) Die Rechte zur Teilnahme an unaufschiebbaren Behandlungsmaßnahmen, am Gottesdienst und anderen religiösen Veranstaltungen sowie auf einen täglichen einstündigen Aufenthalt im Freien bleiben unberührt.

§ 94 Disziplinarbefugnis

(1) Disziplinarmaßnahmen ordnen die von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung dazu bestimmten Bediensteten an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt oder Einrichtung zum Zweck der Verlegung sind die damit betrauten Bediensteten der Anstalt oder Einrichtung am Bestimmungsort zuständig.
(2) Richtet sich die Verfehlung gegen die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung, so ist die Aufsichtsbehörde für die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen zuständig.
(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Untergebrachte in einer anderen Anstalt oder Einrichtung oder während des Strafvollzugs angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 93 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 95 Verfahren

(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die Untergebrachten werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die Äußerungen der Untergebrachten und die Ergebnisse der Ermittlungen sind zu dokumentieren.
(2) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.
(3) Die für die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen zuständigen Bediensteten sollen sich vor der Entscheidung mit anderen Bediensteten besprechen, die maßgeblich an der Behandlung der Untergebrachten mitwirken. Bei Schwangeren, stillenden Untergebrachten oder Untergebrachten, die sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinden, ist zudem eine Ärztin oder ein Arzt zu den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören.
(4) Die Entscheidung wird den Untergebrachten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
(5) Bevor Arrest vollzogen wird, ist eine Ärztin oder ein Arzt zur Arrestfähigkeit zu hören. Während des Arrests stehen die Untergebrachten unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug des Arrests unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der oder des Untergebrachten gefährdet würde.

Abschnitt 16 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde

§ 96 Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den Absätzen 2 bis 5, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.
(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft zurückgenommen werden.
(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
1.
aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können,
2.
die Maßnahmen missbraucht werden oder
3.
Weisungen nicht befolgt werden.
(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Aufhebung der Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Einrichtung zu gewährleisten.
(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.

§ 97 Beschwerderecht

(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung zu wenden.
(2) Besichtigen Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde die Einrichtung, so ist zu gewährleisten, dass die Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
(3) Eine Geltendmachung von Ansprüchen Untergebrachter gegen das Land Berlin wegen Verletzung ihnen aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zustehender Rechte hat gegenüber der für den Justizvollzug zuständigen Senatsverwaltung zu erfolgen.
(4) Das Entstehen des Anspruchs nach Absatz 3 setzt voraus, dass zuvor die Beseitigung des den Anspruch begründenden Umstands gegenüber der für den Justizvollzug zuständigen Senatsverwaltung verlangt worden ist.
(5) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Abschnitt 17 Kriminologische Forschung

§ 98 Evaluation, kriminologische Forschung

(1) Die im Vollzug eingesetzten Maßnahmen, namentlich Therapien und Methoden zur Förderung der Untergebrachten, sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben. Auch im Übrigen sind die Erfahrungen mit der Ausgestaltung des Vollzugs durch dieses Gesetz sowie der Art und Weise der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überprüfen.
(2) Forschungsvorhaben sollen so ausgerichtet werden, dass die Lebensverhältnisse der Untergebrachten angemessene Berücksichtigung finden.
(3) § 42 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten auch an den Kriminologischen Dienst des Berliner Justizvollzuges übermittelt werden dürfen.

Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Einrichtung

§ 99 Einrichtung

(1) Für den Vollzug sind vom Strafvollzug getrennte Anstalten, Teilanstalten oder Abteilungen von Justizvollzugsanstalten (Einrichtung) vorzusehen. Die Gestaltung der Einrichtung muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.
(2) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. Hierbei kann auch auf ein nach § 10 Absatz 3 zur Verfügung stehendes Angebot zurückgegriffen werden.
(3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.
(4) Unterhalten private Unternehmen Betriebe in der Einrichtung, so kann die technische und fachliche Leitung dieser Betriebe ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden.

§ 100 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung

(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Untergebrachten gewährleistet ist. § 99 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.
(2) Zimmer dürfen nur mit einem Untergebrachten belegt werden.

§ 101 Leitung der Einrichtung

(1) Jede Einrichtung wird von einer Leiterin oder einem Leiter geleitet. Zu ihren oder seinen Aufgaben und Befugnissen als Führungskraft gehören insbesondere
1.
die Gesamtverantwortung für den Vollzug und dessen Gestaltung, auch im Hinblick auf die Eingliederung und sichere Unterbringung der Untergebrachten,
2.
die Vertretung der Einrichtung nach außen,
3.
die Haushalts- sowie Wirtschaftsführung für die gesamte Einrichtung,
4.
die Regelung von Zuständigkeiten in Form eines Geschäftsverteilungsplans,
5.
die Umsetzung der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung nebst dem dazugehörigen Berichtswesen,
6.
das Personalmanagement, insbesondere die bedarfs-, anforderungs- und eignungsgerechte Beschäftigung der Bediensteten und eine gezielte Personalentwicklung und
7.
das Qualitätsmanagement.
(2) Die Einrichtung teilt der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen die im Rahmen ihrer Geschäftsverteilung vorgenommenen personellen Zuständigkeiten hinsichtlich der folgenden Aufgaben mit:
1.
Festsetzung der Nachtruhe nach § 11 Absatz 3 Satz 2,
2.
Entscheidungen nach § 13 oder über Verlegungen nach § 14 Absatz 1 und 2,
3.
Untersagungen oder Überwachungen von Besuchen, Schriftwechseln und Telefonaten nach §§ 28, 30, 31, 33 und 35,
4.
Anordnung der zwangsweisen körperlichen Untersuchung nach § 72 Absatz 7 Satz 2, der mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung nach § 79 Absatz 2, der besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 84 Absatz 1 Satz 1, der Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch nach § 81 sowie der Disziplinarmaßnahmen nach § 94 Absatz 1 Satz 1 und
5.
Erarbeitung und Erlass einer Hausordnung nach § 106.
Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung einzelner Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete vorbehalten.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung ist hauptamtlich tätig und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land.
(4) Ist die Einrichtung eine Teilanstalt oder Abteilung einer Justizvollzugsanstalt, so ist die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter Leiterin oder Leiter der Einrichtung im Sinne des Absatzes 1.

§ 102 Bedienstete

(1) Die Einrichtung wird mit dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal, insbesondere im medizinischen, psychologischen und sozialen Dienst, im allgemeinen Vollzugsdienst und im Werkdienst, ausgestattet, um eine Betreuung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs zu gewährleisten. Die Aufgaben der Einrichtung werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Einrichtung sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. Soweit erforderlich, sind zusätzlich externe Fachkräfte einzubeziehen.
(2) Das Personal muss für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. Fortbildungen sowie Praxisberatung und Praxisbegleitung für die Bediensteten werden regelmäßig durchgeführt. Die Bediensteten erhalten Gelegenheit zur Supervision.

§ 103 Seelsorgerinnen und Seelsorger

(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde von der jeweiligen Religionsgemeinschaft hauptamtlich oder nebenamtlich berufen. Ist dies aus organisatorischen Gründen einer Religionsgemeinschaft nicht möglich oder rechtfertigt die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Satz 1 nicht, so ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen; Näheres hierzu regelt die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger wirken in enger Zusammenarbeit mit den anderen im Vollzug Tätigen eigenverantwortlich an der Erreichung des Vollzugsziels mit.
(3) Mit Zustimmung der Einrichtung dürfen die Seelsorgerinnen und Seelsorger der Einrichtung sich freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen.
(4) Seelsorgerische Einzelgespräche und Telefonate mit nach Absatz 1 zugelassenen Seelsorgerinnen und Seelsorgern sind zu gestatten und werden weder beaufsichtigt noch überwacht; seelsorgerischer Schriftwechsel der Untergebrachten mit nach Absatz 1 zugelassenen Seelsorgerinnen und Seelsorgern wird ebenfalls nicht überwacht. Im Übrigen gelten § 29 Absatz 1, 2, 5 und 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7, §§ 31, 34 Absatz 3, § 35 Absatz 2 Satz 2 und § 36 Absatz 4 entsprechend.

§ 104 Medizinische Versorgung

(1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.
(2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

§ 105 Interessenvertretung der Untergebrachten

(1) Den Untergebrachten wird ermöglicht, Vertretungen zu wählen. Die Vertretungen können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Einrichtung herantragen. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.
(2) Wird die Maßregel in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, so gilt Absatz 1 auch für die Teilnahme an der dort bestehenden Interessenvertretung der Gefangenen, soweit Interessen und Belange der Untergebrachten berührt sind.

§ 106 Hausordnung

Die Einrichtung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Vor deren Erlass oder Änderung wird die Interessenvertretung der Untergebrachten beteiligt. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung der Hausordnung vorbehalten. Die Hausordnung ist in die am häufigsten benötigten Fremdsprachen zu übersetzen.

Abschnitt 19 Aufsicht, Beirat und Besichtigungen

§ 107 Aufsichtsbehörde

(1) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung führt die Aufsicht über die Einrichtung (Aufsichtsbehörde) und sichert gemeinsam mit ihr die Qualität des Vollzugs.
(2) An der Aufsicht über die Fachdienste sind eigene Fachkräfte zu beteiligen. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.

§ 108 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften

(1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtung in einem Vollstreckungsplan.
(2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Einrichtungen anderer Länder vorgesehen werden.

§ 109 Beirat

(1) Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden, sofern die Einrichtung nicht Teil einer Justizvollzugsanstalt ist. Bei der Besetzung des Beirats ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken sowie eine Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern mit Migrationshintergrund gemäß § 4 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) in der jeweils geltenden Fassung anzustreben. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein.
(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Untergebrachten mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen.
(3) Der Beirat steht der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung, den Bediensteten und den Untergebrachten als Ansprechpartner zur Verfügung.
(4) Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung und die Gestaltung des Vollzugs unterrichten, die Einrichtung gemäß § 109b Absatz 1 besichtigen und sie ohne Begleitung durch Bedienstete begehen. Sie können die Untergebrachten in ihren Zimmern aufsuchen.
(5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
(6) Die Aufsichtsbehörde regelt die Berufung, Amtszeit, Zusammensetzung, Sitzungsgelder und Abberufung der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder.

§ 109a Berliner Vollzugsbeirat

(1) Der Berliner Vollzugsbeirat wirkt bei der Planung und Fortentwicklung des gesamten Berliner Vollzugs beratend mit. Er erörtert mit der Aufsichtsbehörde seine Anregungen und Verbesserungsvorschläge in grundlegenden Angelegenheiten. Zur Förderung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren sich der Berliner Vollzugsbeirat und die Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen gegenseitig.
(2) Der Berliner Vollzugsbeirat besteht aus den jeweils gewählten Vorsitzenden der einzelnen Anstaltsbeiräte oder sonst von diesen bestimmten Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder setzen sich aus Personen zusammen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Zugehörigkeit zu einer Organisation besonders geeignet sind, sich für die Belange des gesamten Berliner Vollzugs und entsprechend § 3 Absatz 6 für die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten einzusetzen.
(3) § 109 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 109b Besichtigungen

(1) Den Mitgliedern der in § 36a Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und den dort aufgeführten Personen ist die Besichtigung der Einrichtung zu gestatten.
(2) Anderen Personen kann die Besichtigung insbesondere zu Ausbildungszwecken und aus Gründen eines beruflichen oder sonstigen sachlichen Interesses gestattet werden. An die Erlaubnis können Auflagen geknüpft werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch die Besichtigung die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird. Besichtigungen durch Medienvertreterinnen und Medienvertreter bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Persönlichkeitsrechte der Untergebrachten sind zu berücksichtigen.

Abschnitt 20 Therapieunterbringung

§ 110 Vollzug der Therapieunterbringung

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in Einrichtungen im Sinne des § 99 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Behandlung, Betreuung und Unterbringung während des Vollzugs den sich aus der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung ergebenden aktuellen medizinisch-therapeutischen Erfordernissen Rechnung zu tragen haben.

Abschnitt 21 Schlussbestimmungen

§ 111 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 112

- aufgehoben -

§ 113 Geltung des Mobilfunkverhinderungsgesetzes

Auf den Vollzug findet das Mobilfunkverhinderungsgesetz vom 3. Juli 2009 (GVBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 114 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Berlin, den 27. März 2013
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Frank Henkel Bürgermeister
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