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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag Vom 31. März 2022

Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag Vom 31. März 2022
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vom 31. März 202213.04.2022
Eingangsformel13.04.2022
§ 1 - Zustimmung zu dem Staatsvertrag13.04.2022
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten13.04.2022
Anlage - Zweiter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag)13.04.2022
Artikel 1 - Änderung des Medienstaatsvertrages13.04.2022
Artikel 2 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages13.04.2022
Artikel 3 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung13.04.2022
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag

Dem von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 14. bis 27. Dezember 2021 unterzeichneten Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft, falls der Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens 1. Februar 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.

Anlage

zu § 1 Satz 2
Zweiter Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020]

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002]

Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in den Fassungen, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergeben, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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