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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zum Dritten Medienänderungsstaatsvertrag Vom 9. Februar 2023

Gesetz zum Dritten Medienänderungsstaatsvertrag Vom 9. Februar 2023
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Dritten Medienänderungsstaatsvertrag vom 9. Februar 202323.02.2023
Eingangsformel23.02.2023
§ 1 - Zustimmung zu dem Staatsvertrag23.02.2023
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten23.02.2023
Anlage - Dritter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag)23.02.2023
Artikel 1 - Änderung des Medienstaatsvertrages23.02.2023
Artikel 2 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung23.02.2023
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag

Dem von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 21. Oktober bis 2. November 2022 unterzeichneten Dritten Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 außer Kraft, falls der Dritte Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens 1. August 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.

Anlage

zu § 1 Satz 2
Dritter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020]

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Medienstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2023 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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