Verordnung zur Bereitstellung von allgemein zugänglichen Datenbeständen (Open Data) durch die Behörden der Berliner Verwaltung (Open Data Verordnung - OpenDataV) Vom 7. Juli 2020
Verordnung zur Bereitstellung von allgemein zugänglichen Datenbeständen (Open Data) durch die Behörden der Berliner Verwaltung (Open Data Verordnung - OpenDataV) Vom 7. Juli 2020
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 18.04.2023 (GVBl. S. 184) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Bereitstellung von allgemein zugänglichen Datenbeständen (Open Data) durch die Behörden der Berliner Verwaltung (Open Data Verordnung - OpenDataV) vom 7. Juli 2020 | 01.01.2021 |
Eingangsformel | 01.01.2021 |
§ 1 - Ziele | 01.01.2021 |
§ 2 - Verpflichtete Behörden | 01.01.2021 |
§ 3 - Begriffsbestimmungen | 01.01.2021 |
§ 4 - Anwendungsbereich | 01.01.2021 |
§ 5 - Ausnahmen | 01.01.2021 |
§ 6 - Bereitstellung | 01.01.2021 |
§ 7 - Anforderungen an Verwaltungsabläufe und die technische Infrastruktur | 01.01.2021 |
§ 8 - Open Data-Beauftragte | 17.05.2023 |
§ 9 - Nutzungsbedingungen | 01.01.2021 |
§ 10 - Keine qualitative Prüfung der Informationen; Haftungsausschluss | 01.01.2021 |
§ 11 - Datenschutz | 01.01.2021 |
§ 12 - Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Auf Grund des § 13 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) verordnet der Senat:
§ 1 Ziele
Informationen (Datenbestände), die die Behörden der Berliner Verwaltung in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erstellt haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erstellen lassen, die in maschinenlesbaren Formaten darstellbar und die nicht personenbezogen sind, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 in einem zentralen Datenportal offen bereitzustellen.
§ 2 Verpflichtete Behörden
Behörden der Berliner Verwaltung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 des E-Government-Gesetzes Berlin, die zur Bereitstellung von ihren Informationen verpflichtet sind, sind diejenigen, die in § 1 des E-Government-Gesetzes Berlin genannt sind, insbesondere gehören hierzu die Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes).
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Informationen im Sinne des § 13 des E-Government-Gesetzes Berlin sind Kenntnisse über Sachverhalte oder Gegenstände. Sie werden aus Daten generiert und können auch in Form von Diensten (Anwendungen) bereitgestellt werden.
(2) Maschinenlesbare Dateiformate im Sinne des § 13 des E-Government-Gesetzes Berlin sind so strukturiert, dass Hardware oder Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, automatisiert identifizieren, erkennen und extrahieren können. Die zulässigen maschinenlesbaren Dateiformate werden in der zentralen IKT-Architektur gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des E-Government-Gesetzes Berlin in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
§ 4 Anwendungsbereich
(1) Die Informationen, die in maschinenlesbaren Formaten bereitzustellen sind, umfassen:
1.
Statistiken für Landeszwecke und öffentliche Tätigkeitsberichte,
2.
Geodaten,
3.
Haushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,
4.
Amtsblätter, wie etwa das Amtsblatt für Berlin,
5.
Satzungen und Richtlinien, Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben,
6.
Gutachten und Studien ab einem Auftragswert von mehr als 10.000,00 EUR unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach § 5 Absatz 2,
7.
Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen von Umwelteinwirkungen und
8.
grundlegende Unternehmensdaten von privatrechtlichen Unternehmen, an denen das Land Berlin beteiligt ist, und Daten über die wirtschaftliche Situation der durch das Land Berlin errichteten rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Über Absatz 1 hinaus sollen Informationen, soweit diese in den Behörden der Berliner Verwaltung elektronisch gespeichert und in Sammlungen - wie etwa Tabellen und Listen - vorliegen, insbesondere zu folgenden Themenfeldern bereitgestellt werden:
1.
Bevölkerung und Gesellschaft,
2.
Arbeit (Tarifentgelte, Tarifregister, Mindestlohn, Arbeitslosenstatistiken),
3.
Bildung, Kultur, Sport (Schulen, Volkshochschulen, Hochschulen, Sportanlagen, Sportentwicklungen, Sportstatistiken, kulturelle Einrichtungen, Gedenkstätten, Museen, Denkmalschutz, Bibliotheken, Religionsstätten),
4.
Energie und Emissionen (Daten zu Verbrauch und Erzeugung von Strom, Anteil erneuerbarer Energien, Solaratlas, Energieatlas, Windenergie- und Photovoltaikanlagen),
5.
Entsorgung (Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Müllabfuhrzeiten, Recyclinghöfe, Containerstandorte),
6.
Wissenschaft und Technologie (Forschungseinrichtungen, Universitäten),
7.
Jugend und Familie (Einrichtungen der Kindertagesförderung: Krippen, Kitas, Spielplätze),
8.
Gesundheit, Pflege (Krankenhäuser, Ärzteverzeichnis, Apotheken, Notdienste),
9.
Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsberichte, Statistiken)
10.
Menschen mit Behinderungen
11.
Integration (Migrationsdaten, Ausländerstatistiken, Geflüchtete),
12.
Haustierservices (Tierärzte, Tierheime, Tierpflege),
13.
Infrastruktur (Radwege, Toiletten, Briefkästen, Poststellen, Geldautomaten, Straßenverzeichnis, barrierefreier Zugang zu öffentlichen Einrichtungen),
14.
Kontrolle (Altenheime, Badegewässer, Brandschutz, Lebensmittel, Gaststätten),
15.
Kriminalität und öffentliche Sicherheit (polizeiliche Kriminalstatistik, Verkehrsunfallstatistik),
16.
Ordnungsamt Online (Art und Anzahl von Bürgermeldungen, Bearbeitungszeiten) und Daten über Bürgerbeteiligung,
17.
Soziales,
18.
Stadt und Stadtplanung (Flächennutzungsplan, Stadtentwicklungsplanung, Bebauungspläne, Denkmallisten), Umwelt (Luftgütemessungen, Feinstaub, CO2, Pollen, Lärmpegel, Berliner Forsten, Gewässer, Seen, Badestellen),
19.
Veranstaltungen (Märkte, Straßenfeste, Konzerte),
20.
Verkehr (Straßen und Brücken in Berlin, Radverkehr, Fußverkehr, ÖPNV Daten, Straßenarbeiten, Verkehrsinformationen),
21.
Wirtschaft (Unternehmensregister, Förderdaten, Insolvenzen, Bruttowertschöpfung, Umsatz und Beschäftigung, umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, volkswirtschaftliche Statistiken, Importe und Exporte, Gewerbeanmeldungen, Gewerberegister),
22.
Wohnen (Wohngeld, Mietspiegel, Wohnungsneubau, Wohnungsbauförderung, Werteimmobilien, Grundstückpreise, städtische und landeseigene Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungslosenhilfe, Wohnungslosenstatistik),
23.
Finanzen (Haushaltsplan, Zuwendungen sowie Aufträge des Landes Berlin) und
24.
Öffnungs- und Wartezeiten von Behörden der Berliner Verwaltung gemäß § 2.
(3) Neben den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Informationen sollen auch Informationen maschinenlesbar auf dem Datenportal bereitgestellt werden, die die Behörden der Berliner Verwaltung im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage ohnehin erstellt haben.
(4) Die Behörden der Berliner Verwaltung sollen ebenfalls alle Informationen, die sie bereits in anderer Form seit Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes Berlin elektronisch veröffentlicht haben, in maschinenlesbaren Formaten auf dem Datenportal bereitstellen, sofern die Daten maschinenlesbar vorhanden sind.
(5) Es sind abgeschlossene und vollständige Informationen zu veröffentlichen; Zwischenstände und vorläufige Ergebnisse können bereitgestellt werden.
(6) Bei der Bereitstellung der Informationen sind Dateiformate zu verwenden, die gemäß § 3 Absatz 2 maschinenlesbar sind; die Vorgaben der IKT-Architektur sind einzuhalten.
§ 5 Ausnahmen
(1) Informationen dürfen nicht bereitgestellt werden, wenn
1.
an ihnen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht auf Grund gesetzlicher Regelungen, insbesondere gemäß den §§ 5, 9 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde,
2.
dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird oder den Betroffenen durch die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann,
3.
Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter entgegenstehen und die Behörde zur Verfügung über die Daten nicht berechtigt ist,
4.
sie nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, Verteidigungsbelange, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, die Informationssicherheit, die Durchführung von Gerichtsverfahren oder den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren haben können oder
5.
sie geeignet sind, den Bodenpreis unmittelbar zu beeinflussen.
(2) Folgende Gutachten sind von der Bereitstellung ausgenommen
1.
Gutachten und Dienstleistungen für Einzelfälle, zum Beispiel arbeitsmedizinische Untersuchungen oder Laboruntersuchungen von Produkten oder Bodenproben;
2.
Gutachten und Dienstleistungen, bei denen eine Veröffentlichung aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig wäre;
3.
Gutachten und Dienstleistungen, die nur Einzelaspekte eines insgesamt noch nicht abgeschlossenen Themas erörtern;
4.
Gutachten und Dienstleistungen, die lediglich der internen Meinungsbildung des Senats im Vorfeld noch zu treffender Entscheidungen dienen;
5.
Gutachten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn deren Veröffentlichung die Interessen des Landes beeinträchtigen würde;
6.
Gutachten und Dienstleistungen, die vertrauliche Geschäftsdaten enthalten oder deren Veröffentlichung gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 395 Aktiengesetz verstoßen würde.
(3) Personenbezogene Daten sind gemäß § 1 von der Bereitstellung im Datenportal ausgenommen. Dies gilt nicht für
1.
Namen der Verfasserinnen und Verfasser von Gutachten und Studien nach § 4 Absatz 1 Nummer 7,
2.
Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen veröffentlicht werden dürfen,
3.
personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Subventions- und Zuwendungsvergaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 23, soweit es sich um die Empfängerinnen oder Empfänger von Einzelförderungen handelt; personenbezogene Daten in der Zweckbestimmung sind nicht zu veröffentlichen.
§ 6 Bereitstellung
(1) Informationen sind dezentral von der jeweiligen erstellenden Behörde webbasiert, über die vorhandenen Schnittstellen im Datenportal nach Maßgabe der §§ 1, 4 und 5 frei zugänglich bereitzustellen.
(2) Informationen können sowohl in ihrer ursprünglichen Form als auch in weiterverarbeiteter Form maschinenlesbar gemäß § 3 Absatz 2 bereitgestellt werden. Tabellen und Listen sind vor ihrer Bereitstellung zu strukturieren. Soweit im Land Berlin anerkannte und gebräuchliche Standards zur Strukturierung der Informationen bestehen, insbesondere im Rahmen der aktuellen Fassung der zentralen IKT-Architektur der Berliner Verwaltung, sind diese zu verwenden. Dies gilt nicht für die Fälle des § 4 Absatz 2 und bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit. Unzumutbarkeit nach Satz 4 liegt vor, wenn die Strukturierung der Informationen im Einzelfall einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht. Die Vorgaben der zentralen IKT-Architektur sind bindend. Eine sonstige Verpflichtung zur Vervollständigung oder Bearbeitung der Informationen allein zum Zwecke der Bereitstellung besteht nicht.
(3) Die Bereitstellung der Informationen erfolgt unverzüglich nach der Erstellung oder Verarbeitung, sofern der Zweck der Erstellung oder Verarbeitung dadurch nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung oder Gefährdung. Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Informationen unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen.
(4) Die in den Informationen enthaltenen Daten sind durch Metadaten gemäß des Standards „Data Catalogue Vocabulary Application Profile“ (DCAT-AP.de-Standard) in seiner jeweils aktuellen Fassung zu beschreiben.
(5) Eine Aktualisierung der auf dem Datenportal bereitgestellten Informationen erfolgt immer dann, wenn die zugrundeliegenden Daten bei der bereitstellenden Behörde in aktualisierter Form vorliegen. Bei Änderungen bereitgestellter Informationen soll möglichst neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein.
(6) Das Datenportal soll Schnittstellen wie z. B. CKAN oder DCAT-AP.de bereitstellen, die eine automatisierte Bereitstellung der Informationen den jeweiligen erstellenden Behörden ermöglichen.
§ 7 Anforderungen an Verwaltungsabläufe und die technische Infrastruktur
(1) Werden Verwaltungsabläufe gemäß § 10 des E-Government-Gesetzes Berlin neu gestaltet, sind auch die Abläufe einzubeziehen, mit denen Informationen gemäß dieser Rechtsverordnung im Datenportal bereitzustellen sind.
(2) Bei Abschluss oder Anpassung von vertraglichen Regelungen mit Dritten, welche die Erhebung, Erstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Informationen betreffen, soll darauf hingewirkt werden, dass das Recht der betroffenen Behörde auf die uneingeschränkte öffentliche Bereitstellung dieser Informationen zur freien Weiterverwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 aufgenommen wird.
(3) Die zur Umsetzung von allgemein zugänglichen Datenbeständen (Open Data) notwendigen Anforderungen sind in der zentralen IKT-Architektur geregelt.
(4) Die Regelungen zur IKT-Steuerung nach dem 3. Abschnitt des E-Government-Gesetzes Berlin in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 8 Open Data-Beauftragte
(1) Die Behörden der Berliner Verwaltung sollen für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils eine Open Data-Beauftragte oder einen Open Data-Beauftragten ernennen. Diese oder dieser nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
1.
Koordinierung und Unterstützung der Maßnahmen zu Open Data sowie Förderung der Bereitstellung innerhalb der Behörde,
2.
zentrale Ansprechperson bei der Beantwortung von Fragen zu Open Data innerhalb der Behörde,
3.
Unterstützung der Einhaltung der Open Data-Vorschriften,
4.
Wahrnehmung des verwaltungsübergreifenden Austausches zu Open Data und Schnittstelle zur zentralen Verantwortlichen oder zum zentralen Verantwortlichen für Open Data des Landes Berlin.
(2) Die für Digitalisierung zuständige Senatsverwaltung benennt eine zentrale Verantwortliche oder einen zentralen Verantwortlichen für Open Data, die oder der die Open Data-Beauftragten in den Berliner Behörden unterstützt und die Open Data-Aktivitäten des Landes Berlin koordiniert. Die Zuständigkeiten der IKT-Staatssekretärin oder des IKT-Staatssekretärs gemäß § 21 Absatz 2, insbesondere von § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 des E-Government-Gesetzes Berlin, auf die freie Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von öffentlichen Daten in maschinenlesbaren Formaten hinzuwirken bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Nutzungsbedingungen
(1) Informationen, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind grundsätzlich für jede Zwecke kommerzieller und nichtkommerzieller Nutzung entgeltfrei bereit zu stellen.
(2) Die bereitgestellten Informationen, einschließlich zugehöriger Metadaten, dürfen insbesondere
1.
vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden;
2.
mit eigenen Daten und Daten anderer zusammengeführt und zu selbstständigen neuen Datensätzen verbunden werden und
3.
in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.
(3) Die bereitstellende Behörde prüft und entscheidet in jedem Einzelfall selbst, unter welchen Nutzungsbedingungen die jeweiligen Informationen bereitgestellt werden.
(4) Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere wenn besondere Rechtsvorschriften sowie vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter entgegenstehen, können die Informationen ausnahmsweise unter Nutzungsbedingungen bereitgestellt werden, die von den Absätzen 1 und 2 abweichen. Die Abweichungen sind im Einzelfall durch die bereitstellende Behörde aktenkundig zu begründen.
§ 10 Keine qualitative Prüfung der Informationen; Haftungsausschluss
Die bereitstellenden Behörden der Berliner Verwaltung sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Informationen auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen. Für die Kompatibilität der bereit gestellten Informationen mit den Systemen der Nutzenden, die inhaltliche Richtigkeit, eine bestimmte Datenqualität, die dauerhafte Bereitstellung oder die Aktualität wird keine Haftung übernommen.
§ 11 Datenschutz
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz bleiben unberührt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.
Berlin, den 7. Juli 2020
Der Senat von Berlin | ||
Michael Müller | Ramona Pop | |
Regierender Bürgermeister | Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe |
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