Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 2. Juli 1992
Gesetz zu dem Abkommen
über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg
für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
Vom 2. Juli 1992
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 2. Juli 1992 | 12.07.1992 |
Eingangsformel | 12.07.1992 |
§ 1 | 12.07.1992 |
§ 2 | 12.07.1992 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 6. November 1991 unterzeichneten
Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
wird zugestimmt. Das
Abkommen
wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen
*
.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Christine Bergmann
Bürgermeisterin
Fußnoten
*)
Entsprechend der Bekanntmachung vom 17. Mai 1993 (GVBl. S. 220) tritt der Staatsvertrag am 01.03.1993 in Kraft.
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