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    DE - Landesrecht Berlin

    Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 15. März 2013

    Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach
    §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und
    § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und
    § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines
    gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
    Vom 15. März 2013
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder vom 15. März 201324.03.2013
    Eingangsformel24.03.2013
    § 124.03.2013
    § 224.03.2013
    Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1

    Dem vom 7. August bis 5. Dezember 2012 unterzeichneten
    Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
    zwischen den Ländern Berlin, Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, den Ländern Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Der
    Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

    § 2

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
    Artikel 8 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
    *
    Berlin, den 15. März 2013
    Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
    Ralf Wieland
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Regierende Bürgermeister
    Klaus Wowereit
    Fußnoten
    *)
    [Entsprechend der Bekanntmachung vom 14.10.2013 (GVBl. S. 623) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am 11.10.2013 in Kraft.]
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