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    DE - Landesrecht Berlin

    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 14. Oktober 2013

    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
    über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2,
    882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung
    und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und
    § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung
    und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
    Vom 14. Oktober 2013
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder vom 14. Oktober 201306.12.2013
    Eingangsformel06.12.2013
    Nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
    vom 15. März 2013 (GVBl. S. 38) wird bekannt gegeben, dass der am 5. Dezember 2012 vom Land Berlin unterzeichnete
    Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am 11. Oktober 2013 in Kraft getreten ist.
    Berlin, den 14. Oktober 2013
    Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
    Thomas Heilmann
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