MündelPfandBrV BE
    DE - Landesrecht Berlin

    Verordnung über die Mündelsicherheit von Wertpapieren und Forderungen Vom 12. Dezember 1927 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 404-1)

    Verordnung über die Mündelsicherheit von Wertpapieren und Forderungen
    Vom 12. Dezember 1927
    in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 404-1)
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Mündelsicherheit von Wertpapieren und Forderungen vom 12. Dezember 1927 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 404-1)01.07.1964
    Eingangsformel01.07.1964
    Auf Grund des Reichsgesetzes über die Mündelsicherheit von Wertpapieren und Forderungen vom 29. Oktober 1927 (RGBl. I S. 325) wird verordnet:
    Der Anlegung von Mündelgeld in den im Artikel 74 des
    Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
    bezeichneten Vermögensgegenständen steht nicht entgegen, daß die Höhe der geschuldeten Leistung neben oder an Stelle der Angabe eines festen Betrags durch den amtlich festgestellten Preis einer bestimmten Menge von Feingold oder in einer anderen nach den Gesetzen über die Ausgabe wertbeständiger Schuldverschreibungen auf den Inhaber und
    über wertbeständige Hypotheken vom 23. Juni 1923 (RGBl. I S. 407) zulässigen Weise bestimmt ist.
    Das Preußische Staatsministerium
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