ZABB
    DE - Landesrecht Berlin

    Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) Vom 27. Juni 1994

    Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung
    der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg
    (ZABB) Vom 27. Juni 1994
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) vom 27. Juni 199409.07.1994
    Eingangsformel09.07.1994
    § 109.07.1994
    § 209.07.1994
    Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1

    (1) Dem am 13. Januar 1994 unterzeichneten
    Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB)
    wird zugestimmt.
    (2) Der Staatsvertrag
    wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

    § 2

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
    Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen
    *
    .
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Regierende Bürgermeister
    Eberhard Diepgen
    Fußnoten
    *)
    Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1994 (GVBl. S. 514) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 am 01.12.1994 in Kraft.
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