Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes (AGBVormVG) Vom 5. Oktober 1999
Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes
(AGBVormVG)
Vom 5. Oktober 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4 und 5 aufgehoben durch Anlage Nr. 93 des Gesetzes vom 22.10.2008 (GVBl. S. 294) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes (AGBVormVG) vom 5. Oktober 1999 | 10.10.1999 |
Eingangsformel | 10.10.1999 |
§ 1 - Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen | 10.10.1999 |
§ 2 - - aufgehoben - | 02.11.2008 |
§ 3 - Anerkennung vergleichbarer Prüfungen | 10.10.1999 |
§ 4 - - aufgehoben - | 02.11.2008 |
§ 5 - - aufgehoben - | 02.11.2008 |
§ 6 - Inkrafttreten | 10.10.1999 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen
Bei der Bemessung der nach
§ 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung steht es
1.
einer abgeschlossenen Lehre oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes
vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586) gleich, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung nachgewiesen hat,
2.
einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes
gleich, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung nachgewiesen hat.
§ 2
- aufgehoben -
§ 3 Anerkennung vergleichbarer Prüfungen
Einer mit Erfolg abgelegten Prüfung nach
§ 1
stehen mit Erfolg abgelegte Prüfungen in anderen Ländern gleich, die auf Grund landesrechtlicher Ausführungsvorschriften zum Berufsvormündervergütungsgesetz abgenommen wurden und wenn aus den Zeugnissen hervorgeht, welchen besonderen Kenntnissen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes
die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse gleichstehen.
§ 4
- aufgehoben -
§ 5
- aufgehoben -
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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