Verordnung zum Schutze der Landschaft des Tegeler Forsts und der Inseln im Tegeler See in den Bezirken Reinickendorf und Spandau von Berlin Vom 13. Oktober 1960
Verordnung zum Schutze der Landschaft des Tegeler Forsts und
der Inseln im Tegeler See in den Bezirken Reinickendorf und Spandau von Berlin
Vom 13. Oktober 1960
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: teilweise aufgehoben mit Wirkung vom 06.07.1990 durch § 9 Abs. 2 der Verordnung vom 07.06.1990 (GVBl. S. 1311) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutze der Landschaft des Tegeler Forsts und der Inseln im Tegeler See in den Bezirken Reinickendorf und Spandau von Berlin vom 13. Oktober 1960 | 27.10.1960 |
Eingangsformel | 27.10.1960 |
§ 1 | 27.10.1960 |
§ 2 | 27.10.1960 |
§ 3 | 27.10.1960 |
§ 4 | 27.10.1960 |
§ 5 | 27.10.1960 |
§ 6 | 01.01.1975 |
§ 6 a | 01.01.1975 |
§ 6 b | 01.01.1975 |
§ 7 | 27.10.1960 |
Auf Grund der §§ 5 und 19 des
Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie auf Grund des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:
§ 1
(1) Der in der Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichnete Tegeler Forst und die Inseln im Tegeler See einschließlich der Ufer und Schilfgürtel der Gewässer in den Bezirken Reinickendorf und Spandau von Berlin werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes
unterstellt.
(2) Die Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten und höheren Naturschutzbehörde Senator für Bau- und Wohnungswesen niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei
a)
der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin,
b)
dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde,
c)
dem Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde,
d)
den Berliner Forsten, Landesforstamt.
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten,
a)
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
b)
Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulegen,
c)
an anderen als hierfür vorgesehenen Plätzen zu zelten oder zu baden sowie unbefugt Feuer anzuzünden,
d)
wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (zum Beispiel Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen,
e)
freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
f)
Nester, Nistkästen, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen fortzunehmen oder zu beschädigen,
g)
ohne Genehmigung der Grundstückseigentümer außerhalb der jeweils hierfür freigegebenen Straßen, Wege und Gestelle mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, mit Fahrrädern und mit Gespannen zu fahren sowie zu reiten und Vieh zu treiben,
h)
Kraftfahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu parken,
i)
Waldstücke kahl zu schlagen oder zu roden, Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und Bodenstreu zu beseitigen, soweit diese Maßnahmen nicht forstbetrieblichen Zwecken dienen,
j)
Kleingärten, Wochenendsiedlungen und ähnliche Anlagen zu errichten.
§ 3
Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach
§ 2
verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für
a)
das Errichten von Zäunen und Bauten aller Art sowie die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer bauaufsichtlichen Erlaubnis (Baugenehmigung) nicht bedürfen,
b)
Uferausbauten und die Anlage von Bootsstegen,
c)
das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln aller Art,
d)
das Errichten von Verkaufsständen aller Art, soweit diese fest mit dem Erdboden verbunden sind oder abends nicht weggeräumt werden,
e)
das teilweise oder völlige Beseitigen von Hecken, Bäumen und Gehölzen,
f)
die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt,
g)
das Überziehen der Erdoberfläche mit Beton, Fliesen oder anderen festen Stoffen,
h)
oberirdische Anlagen oder Teile oberirdischer Anlagen der Berliner Wasserwerke,
i)
das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr oder den forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen oder nicht nur wasserbehördliche Hinweise enthalten.
§ 4
Unberührt bleiben
a)
die garten-, land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei,
b)
das Feueranmachen im Freien im Zusammenhang mit der garten-, land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung,
c)
die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten, die auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften und wasserbehördlicher Anordnungen erforderlichen Unterhaltungs- und Räumungsarbeiten,
d)
das Errichten von Zäunen und Baulichkeiten für forstwirtschaftliche oder wasserwirtschaftliche Zwecke,
e)
das Errichten von Anlagen der Berliner Wasserwerke zur Gewinnung, Fortleitung und Anreicherung des Grundwassers für eine ausreichende Wasserversorgung Berlins, unbeschadet der Vorschriften des
§ 3 Buchst. h
.
§ 5
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in
§ 1
bezeichneten Landschaftsschutzgebiet
a)
eine nach
§ 2
verbotene Handlung vornimmt,
b)
ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in
§ 3
aufgezählten Art ausführt,
die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
§ 6 a
Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 6
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes
bestraft.
§ 6 b
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 6
oder eine Straftat nach
§ 6 a
begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Reinickendorf von Berlin vom 5. August 1954 (GVBl. S. 482) außer Kraft.
Berlin, den 13. Oktober 1960
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
Schwedler
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