Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bezirk Spandau von Berlin Vom 12. März 1959
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen
im Bezirk Spandau von Berlin
Vom 12. März 1959
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen vom 22.09.1982 (GVBl.S. 1808) * |
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22.09.1982 gilt:
(§ 1) „Soweit in den auf Grund des
Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Landschaftsschutzverordnungen geregelt ist, daß von den Vorschriften der jeweiligen Verordnung Ausnahmen zugelassen werden können oder bestimmte Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, tritt an die Stelle der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung als zuständig bezeichneten Behörde die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.“
(§ 2) „Soweit die in
§ 1
genannten Landschaftsschutzverordnungen zwingende Verbote enthalten, ist für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des
§ 31 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574/GVBl. 1077 S. 13) die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.“]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bezirk Spandau von Berlin vom 12. März 1959 | 25.03.1959 |
Eingangsformel | 25.03.1959 |
§ 1 | 25.03.1959 |
§ 2 | 25.03.1959 |
§ 3 | 25.03.1959 |
§ 4 | 25.03.1959 |
§ 5 | 25.03.1959 |
§ 6 | 01.01.1975 |
§ 6 a | 01.01.1975 |
§ 6 b | 01.01.1975 |
§ 7 | 25.03.1959 |
Auf Grund der §§ 5 und 19 des
Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:
§ 1
Die in der Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichneten Landschaftsteile um die „Spandauer Zitadelle“ - einschließlich des Festungsgrabens - im Bezirk Spandau von Berlin werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes
unterstellt.
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten
a)
das Ablagern von Abfällen, Müll, Schutt und dergleichen,
b)
das Lagern, Zelten und Baden,
c)
die Beschädigung oder Entfernung von Nestern, Nistkästen, Eiern, Larven oder Puppen,
d)
das Parken von Kraftfahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze,
e)
wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
f)
freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.
§ 3
(1) Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach
§ 2
verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde.
(2) Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für
a)
das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr beziehen,
b)
das Errichten von Bauwerken aller Art sowie für bauliche Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer bauaufsichtlichen Erlaubnis (Baugenehmigung) nicht bedürfen,
c)
das Beseitigen der innerhalb der geschützten Landschaftsteile vorhandenen Hecken, Bäume und Gehölze,
d)
das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln aller Art,
e)
das Errichten von Verkaufsständen aller Art, soweit diese fest mit dem Erdboden verbunden sind oder abends nicht weggeräumt werden,
f)
die Entnahme und das Einbringen von Bodenbestandteilen,
g)
das Einrichten von Bootslagerplätzen oder Anlage von Bootsstegen,
h)
das Überziehen der Erdoberfläche mit Beton, Fliesen oder anderen festen Stoffen,
i)
das Trockenlegen des Festungsgrabens.
§ 4
Unberührt bleiben
a)
die übliche Nutzung und die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
b)
die rechtmäßige Ausübung der Fischerei,
c)
die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten,
d)
die auf Grund wasserrechtlicher oder wasseraufsichtlicher Vorschriften erforderlichen Unterhaltungsarbeiten, insbesondere die Räumung der offenen Gewässer - der bei der Räumung anfallende Aushub ist abzufahren -,
e)
das Recht der Grundstückseigentümer sowie der Wasserlaufunterhaltungspflichtigen, die Zufahrtswege mit Fahrzeugen zu befahren und die im Zuge von Instandsetzungsarbeiten notwendig werdende vorübergehende Aufstellung von Baubaracken und Geräten und Lagerung von Baustoffen,
f)
das Recht der Wasserstraßenverwaltung, das für den späteren Neubau der Schleuse Spandau benötigte Gelände westlich der auf der Landschaftsschutzkarte eingetragenen roten Trennungslinie in Anspruch zu nehmen.
§ 5
Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.
§ 6
Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 6
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes
bestraft.
§ 6 a
Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 6
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes
bestraft.
§ 6 b
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 6
oder eine Straftat nach
§ 6 a
begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. März 1959.
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
Schwedler
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