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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bezirk Spandau von Berlin (Tiefwerder Wiesen) Vom 12. September 1960

Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen
im Bezirk Spandau von Berlin
(Tiefwerder Wiesen)
Vom 12. September 1960
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen vom 22.09.1982 (GVBl.S. 1808) *
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22.09.1982 gilt:
(§ 1) „Soweit in den auf Grund des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Landschaftsschutzverordnungen geregelt ist, daß von den Vorschriften der jeweiligen Verordnung Ausnahmen zugelassen werden können oder bestimmte Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, tritt an die Stelle der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung als zuständig bezeichneten Behörde die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.“
(§ 2) „Soweit die in
§ 1 genannten Landschaftsschutzverordnungen zwingende Verbote enthalten, ist für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des
§ 31 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574/GVBl. 1077 S. 13) die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.“]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bezirk Spandau von Berlin (Tiefwerder Wiesen) vom 12. September 196002.10.1960
Eingangsformel02.10.1960
§ 102.10.1960
§ 202.10.1960
§ 302.10.1960
§ 402.10.1960
§ 502.10.1960
§ 601.01.1975
§ 6 b01.01.1975
§ 6 a01.01.1975
§ 702.10.1960
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:

§ 1

(1) Der in der Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichnete Teil der Tiefwerder Wiesen im Bezirk Spandau von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) Die Landschaftsschutzkarte ist bei dem Senator für Bau- und Wohnungswesen niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei
a)
der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin,
b)
dem Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt. Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde.

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten:
a)
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
b)
Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulegen,
c)
an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen zu lagern, zu zelten oder zu baden,
d)
wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile sowie Rasenplatten zu entnehmen oder zu beschädigen,
e)
freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
f)
Nester, Nistkästen, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
g)
ohne Genehmigung außerhalb der hierfür freigegebenen Straßen und Wege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen aller Art zu fahren,
h)
Kraftfahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu parken,
i)
Waldstücke kahl zu schlagen oder zu roden, Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und Bodenstreu zu beseitigen, soweit diese Maßnahmen nicht forstbetrieblichen Zwecken dienen,
j)
Kleingärten, Wochenendsiedlungen und ähnliche Anlagen zu errichten.

§ 3

Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach
§ 2 verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für:
a)
das Errichten von Zäunen und Bauten aller Art sowie für bauliche Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit es einer bauaufsichtlichen Erlaubnis (Baugenehmigung) nicht bedarf,
b)
Uferausbauten und die Anlage von Bootsstegen,
c)
das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln aller Art,
d)
das Errichten von Verkaufsständen aller Art, soweit diese fest mit dem Boden verbunden sind oder abends nicht weggeräumt werden,
e)
das teilweise oder völlige Beseitigen von Hecken, Bäumen und Gehölzen,
f)
die Entnahme und das Einbringen von Bodenbestandsteilen,
g)
das Überziehen der Erdoberfläche mit Beton, Fliesen oder anderen festen Stoffen,
h)
oberirdische Anlagen oder Teile oberirdischer Anlagen der Berliner Wasserwerke,
i)
das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr oder den forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen oder nicht nur wasserbehördliche Hinweise enthalten.

§ 4

Unberührt bleiben:
a)
die garten-, land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei,
b)
das Feueranmachen im Freien im Zusammenhang mit der garten-, land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung,
c)
die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten,
d)
das Errichten von Zäunen und Baulichkeiten für forstwirtschaftliche oder wasserbehördliche Zwecke,
e)
die wasserrechtlichen Vorschriften und die auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften oder wasserbehördlicher Anordnungen erforderlichen Unterhaltungs- und Räumungsarbeiten. Der bei der Räumung anfallende Aushub darf nicht an den Uferrändern abgelagert werden, sondern ist abzufahren oder gleichmäßig auf das angrenzende Gelände zu verteilen,
f)
das Errichten von Anlagen der Berliner Wasserwerke zur Gewinnung, Fortleitung und Anreicherung des Grundwassers für eine ausreichende Wasserversorgung Berlins, unbeschadet der Vorschrift des
§ 3 Buchst. h .

§ 5

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in
§ 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet
a)
eine nach § 2 verbotene Handlung vornimmt,
b)
ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in
§ 3 aufgezählten Art ausführt,
die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

§ 6 b

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 6 oder eine Straftat nach
§ 6 a begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.

§ 6 a

Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. September 1960
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
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