Heinr-Laehr-ParlLSchV BE
    DE - Landesrecht Berlin

    Verordnung zum Schutze der Landschaft des Heinrich-Laehr-Parks im Bezirk Zehlendorf von Berlin Vom 4. Juli 1963

    Verordnung zum Schutze der Landschaft des
    Heinrich-Laehr-Parks im Bezirk Zehlendorf von Berlin
    Vom 4. Juli 1963
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen vom 22.09.1982 (GVBl.S. 1808) *
    Fußnoten
    *)
    [Red. Anm.: Entsprechend §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22.09.1982 gilt:
    (§ 1) „Soweit in den auf Grund des
    Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Landschaftsschutzverordnungen geregelt ist, daß von den Vorschriften der jeweiligen Verordnung Ausnahmen zugelassen werden können oder bestimmte Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, tritt an die Stelle der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung als zuständig bezeichneten Behörde die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.“
    (§ 2) „Soweit die in
    § 1 genannten Landschaftsschutzverordnungen zwingende Verbote enthalten, ist für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des
    § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes
    vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574/GVBl. 1077 S. 13) die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.“]

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zum Schutze der Landschaft des Heinrich-Laehr-Parks im Bezirk Zehlendorf von Berlin vom 4. Juli 196329.08.1963
    Eingangsformel29.08.1963
    § 129.08.1963
    § 229.08.1963
    § 329.08.1963
    § 429.08.1963
    § 501.01.1975
    § 5 a01.01.1975
    § 5 b01.01.1975
    § 629.08.1963
    Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
    vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1961 (GVBl. S. 1604) sowie auf Grund des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:

    § 1

    (1) Der in die Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichnete Heinrich-Laehr-Park im Bezirk Zehlendorf von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des
    Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
    (2) Das Landschaftsschutzgebiet wird begrenzt:
    im Norden von der Leo-Baeck-Straße, dem von der Leo-Baeck-Straße (gegenüber der Westgrenze des Grundstücks Nr. 32) nach Südosten führenden Parkweg, dem Parkweg in Verlängerung der Prinz-Handjery-Straße und der Leo-Baeck-Straße,
    im Osten von der Westgrenze der Grundstücke an der Westseite der Jänickestraße und des Dahlemer Weges, dem Dahlemer Weg sowie dessen Verlängerung,
    im Süden von der Verlängerung der Straße „Am Rehwechsel“,
    im Westen von dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Parkweg etwa 150 m östlich des Laehr'schen Jagdweges, dem in Ost-West-Richtung verlaufenden Parkweg etwa 350 m nördlich der Verlängerung der Straße „Am Rehwechsel“ und der Ostgrenze der Grundstücke Teltower Damm 189-203 (ungerade), Türksteinweg 12 a sowie 16-36 (gerade) und Leo-Baeck-Straße 33.
    (3) Die Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten und höheren Naturschutzbehörde - Senator für Bau- und Wohnungswesen - niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei
    a)
    der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin und
    b)
    dem Bezirksamt Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde.

    § 2

    Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten,
    a)
    die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
    b)
    Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulagern,
    c)
    zu zelten und unbefugt Feuer anzuzünden,
    d)
    wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen,
    e)
    freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
    f)
    Nester, Brutstätten, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
    g)
    mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen und mit Fahrrädern, außer auf den gekennzeichneten Radfahrwegen, zu fahren sowie zu reiten,
    h)
    Kraftfahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Parkplätze abzustellen,
    i)
    Waldstücke kahlzuschlagen oder zu roden, Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und Bodenstreu zu beseitigen, soweit diese Maßnahmen nicht pflegerischen Zwecken dienen,
    j)
    Hunde frei umherlaufen zu lassen.

    § 3

    Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach
    § 2 verboten sind, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für
    a)
    das Errichten von Zäunen und Bauten aller Art, auch soweit eine bauaufsichtliche Erlaubnis (Baugenehmigung) nicht erforderlich ist,
    b)
    das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln und Rohren aller Art,
    c)
    das Errichten von Verkaufsständen aller Art,
    d)
    die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder das sonstige Verändern der Bodengestalt sowie das Verändern des Waldgefüges,
    e)
    das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr oder auf pflegerische Maßnahmen beziehen.

    § 4

    Unberührt bleiben
    a)
    die Durchführung pflegerischer Maßnahmen, soweit sie dem Zwecke dieser Verordnung nicht widersprechen,
    b)
    die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten,
    c)
    das Errichten von Zäunen aus Gründen der Bestandspflege.

    § 5

    Wer die Zuwiderhandlung nach
    § 5 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
    Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

    § 5 a

    Wer die Zuwiderhandlung nach
    § 5 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
    Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

    § 5 b

    Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
    § 5 oder eine Straftat nach
    § 5 a begangen worden, können
    1.
    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
    2.
    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
    eingezogen werden.

    § 6

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 4. Juli 1963
    Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
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