Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen des Düppeler Forsts - einschließlich des Schloßparks Glienicke und des Volksparks Kleinglienicke - im Ortsteil Wannsee des Bezirks Zehlendorf von Berlin Vom 26. Juni 1961
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen des Düppeler Forsts
- einschließlich des Schloßparks Glienicke und des Volksparks Kleinglienicke -
im Ortsteil Wannsee des Bezirks Zehlendorf von Berlin
Vom 26. Juni 1961
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: teilweise aufgehoben mit Wirkung vom 01.04.2011 durch Artikel 1 iVm. der Karte der Verordnung vom 16.03.2011 (GVBl. S. 98) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen des Düppeler Forsts - einschließlich des Schloßparks Glienicke und des Volksparks Kleinglienicke - im Ortsteil Wannsee des Bezirks Zehlendorf von Berlin vom 26. Juni 1961 | 12.06.1961 |
Eingangsformel | 12.06.1961 |
§ 1 | 12.06.1961 |
§ 2 | 12.06.1961 |
§ 3 | 12.06.1961 |
§ 4 | 12.06.1961 |
§ 5 | 12.06.1961 |
§ 6 | 01.01.1975 |
§ 6 a | 01.01.1975 |
§ 6 b | 01.01.1975 |
§ 7 | 12.06.1961 |
Auf Grund der §§ 5 und 19 des
Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie auf Grund des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:
§ 1
(1) Die in die Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichneten Landschaftsteile des Düppeler Forsts - einschließlich des Schloßparks Glienicke und des Volksparks Kleinglienicke - sowie die dazugehörigen Ufer mit einem 20 m breiten Schilf- bzw. Gewässerstreifen im Ortsteil Wannsee des Bezirks Zehlendorf von Berlin werden in dem Umfang, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes
unterstellt.
(2) Das vorstehend bezeichnete Landschaftsschutzgebiet besteht aus zwei großen Landschaftsteilen, die in sich geringfügig durch S-Bahn und Straßen getrennt werden. Den westlichen Landschaftsteil begrenzen im Osten der Ortsteil Wannsee und der Prinz-Friedrich-Leopold-Kanal, im Norden der Große Wannsee und die Havel, im Westen und Süden die Zonengrenze. Den östlichen Landschaftsteil begrenzen im Westen der Ortsteil Wannsee und der Prinz-Friedrich-Leopold-Kanal, im Norden der Ortsteil Wannsee, die Potsdamer Chaussee, das Kleeblatt und der Königsweg, im Osten das Gelände des Kleingartenvereins „Schlachtensee-Süd“, im Süden die Zonengrenze und der Teltowkanal.
(3) Die Landschaftsschutzkarte ist bei der höheren und obersten Naturschutzbehörde - Senator für Bau- und Wohnungswesen - niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei
a)
der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin,
b)
dem Bezirksamt Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde,
c)
den Berliner Forsten - Landesforstamt -.
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten,
a)
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
b)
Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulegen,
c)
an anderen als hierfür vorgesehenen Plätzen zu zelten oder unbefugt Feuer anzuzünden sowie innerhalb des Schilfgürtels zu baden,
d)
wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig, Fruchtstände von Schilf und Rohr) zu entnehmen oder zu beschädigen,
e)
freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
f)
Nester, Nistkästen, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
g)
Waldstücke kahl zu schlagen oder zu roden, Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und Bodenstreu zu beseitigen, soweit diese Maßnahmen nicht forstbetrieblichen Zwecken dienen,
h)
Teiche oder Tümpel trocken zu legen,
i)
ohne Genehmigung der Grundstückseigentümer außerhalb der jeweils hierfür freigegebenen Straßen, Wege und Gestelle mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, mit Fahrrädern und mit Gespannen zu fahren sowie zu reiten und Vieh zu treiben,
j)
Kraftfahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu parken,
k)
mit Wasserfahrzeugen oder vom Lande her in den Schilfgürtel einzudringen,
l)
Kleingärten, Wochenendsiedlungen und ähnliche Anlagen zu errichten.
§ 3
Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach
§ 2
verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für
a)
das Errichten von Zäunen und Bauten aller Art sowie die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer bauaufsichtlichen Erlaubnis (Baugenehmigung) nicht bedürfen,
b)
Uferausbauten und die Anlage von Bootsstegen,
c)
das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln aller Art,
d)
das Errichten von Verkaufsständen aller Art, soweit diese fest mit dem Erdboden verbunden sind oder abends nicht weggeräumt werden,
e)
das teilweise oder völlige Beseitigen von Hecken, Bäumen und Gehölzen sowie von Schilf-, Rohr- und Wasserpflanzen,
f)
die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt,
g)
das Überziehen der Erdoberfläche mit Beton, Fliesen oder anderen festen Stoffen,
h)
das ständige Verankern bzw. Befestigen von Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art innerhalb des den Ufern vorgelagerten 20 m breiten Schilf- und Gewässerstreifens,
i)
oberirdische Anlagen oder Teile oberirdischer Anlagen der Berliner Wasserwerke,
j)
das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr oder den forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen oder nicht nur wasserbehördliche Hinweise enthalten.
§ 4
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.
§ 5
Unberührt bleiben
a)
die garten-, land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei,
b)
das Feueranmachen im Freien im Zusammenhang mit der garten-, land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung,
c)
die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten, die auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften und wasserbehördlicher Anordnungen erforderlichen Unterhaltungs- und Räumungsarbeiten,
d)
das Errichten von Zäunen und Baulichkeiten für forstwirtschaftliche oder wasserwirtschaftliche Zwecke,
e)
das Errichten von Anlagen der Berliner Wasserwerke zur Gewinnung, Fortleitung und Anreicherung des Grundwassers für eine ausreichende Wasserversorgung Berlins, unbeschadet der Vorschriften des
§ 3 Buchst. i
,
f)
das Recht der Landespostdirektion Berlin, auf dem Schäferberg in Wannsee die für eine Richtfunkstelle notwendigen Anlagen zu errichten,
g)
die notwendigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern,
h)
die notwendigen Instandsetzungsarbeiten der Teltowkanal A.G. an ihren Anlagen zur Aufrechterhaltung des Fahrgastschiffsverkehrs.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in
§ 1
bezeichneten Landschaftsschutzgebiet
a)
eine nach
§ 2
verbotene Handlung vornimmt,
b)
ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in
§ 3
aufgezählten Art ausführt,
die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
§ 6 a
Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 6
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes
bestraft.
§ 6 b
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 6
oder eine Straftat nach
§ 6 a
begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Ortsteil Wannsee des Verwaltungsbezirks Zehlendorf von Berlin vom 3. April 1958 (GVBl. S. 385) außer Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1961
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
Schwedler
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