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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals Teich Britz und Umgebung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz Vom 28. Januar 1988

Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals Teich Britz und Umgebung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz Vom 28. Januar 1988
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals Teich Britz und Umgebung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz vom 28. Januar 198817.02.1988
Eingangsformel17.02.1988
§ 1 - Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal17.02.1988
§ 2 - Schutzgegenstand17.02.1988
§ 3 - Schutzzweck17.02.1988
§ 4 - Pflege des Naturdenkmals17.02.1988
§ 5 - Verbotene Handlungen17.02.1988
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten17.02.1988
§ 7 - Inkrafttreten17.02.1988
Karte17.02.1988
Auf Grund der §§ 18 und 21 Abs. 1 und 3 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal

Der in § 2 bezeichnete Teil der Natur wird zum flächenhaften Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Teich Britz und Umgebung“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das flächenhafte Naturdenkmal liegt südwestlich der Buschkrugbrücke im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz.
(2) Das flächenhafte Naturdenkmal ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des flächenhaften Naturdenkmals ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.

§ 3 Schutzzweck

Das bezeichnete Gebiet wird geschützt, um die für Feuchtgebiete typischen Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu erhalten. Es wird auch aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit, Eigenart, und Schönheit geschützt.

§ 4 Pflege des Naturdenkmals

Die zur Pflege und Entwicklung des Naturdenkmals erforderlichen Maßnahmen werden durch die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt; hierzu gehören insbesondere:
1.
das Errichten von Schutzzäunen,
2.
die Beseitigung von beeinträchtigendem Gehölzaufwuchs im Spätherbst,
3.
die Mahd der Wiesenflächen (zweimal jährlich Mitte Juni und spätestens Mitte September),
4.
die Beseitigung des erhöhten Laubeintrages durch einmalige Herausnahme nicht erhaltens- und schützenswerter Bäume,
5.
die Entschlammung des Teiches und seine Säuberung von Fremdstoffen außerhalb der Vegetationsperiode nach Bedarf.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten:
1.
die geschützte Fläche zu betreten, zu befahren oder darauf zu parken,
2.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
3.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
4.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
5.
Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen,
6.
das Gebiet zu verunreinigen,
7.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
8.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
9.
Wasser zu entnehmen oder auf andere Art zu entziehen,
10.
Leitungen zu verlegen oder bestehende Anlagen zu verändern oder zu erneuern,
11.
Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge aufzustellen oder anzubringen,
12.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals führen können.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt:
1.
die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Gewässerschutzes dienen,
2.
die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung,
3.
die Wahrnehmung ordnungsrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Ordnungsbehörden,
4.
die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 28. Januar 1988
Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Prof. Dr. J. Starnick

Karte

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