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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Erhaltungsgebietes im Bezirk Schöneberg, Ortsteil Friedenau Vom 24. Juni 1986

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Erhaltungsgebietes im Bezirk Schöneberg, Ortsteil Friedenau Vom 24. Juni 1986
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 13.07.1988 (GVBl. S. 1903)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Erhaltungsgebietes im Bezirk Schöneberg, Ortsteil Friedenau vom 24. Juni 198625.07.1986
Eingangsformel25.07.1986
§ 107.10.1988
§ 207.10.1988
§ 325.07.1986
Anlage25.07.1986
Auf Grund des § 39 h Abs. 1 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617 / GVBl. S. 2047, 1977 S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1144 / GVBl. S. 1440), in Verbindung mit § 12 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 23. Januar 1979 (GVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1984 (GVBl. S. 1730), wird verordnet:

§ 1

Für das in der zur Verordnung gehörenden Karte ersichtliche Gebiet im Bezirk Schöneberg, Ortsteil Friedenau (Anlage), kann die Genehmigung für den Abbruch, die Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1939 errichtet worden sind, versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild prägt oder von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Errichtung baulicher Anlagen in diesem Gebiet darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Die Grenze des festgesetzten Gebiets ist in der Karte mit einer durchbrochenen Linie gekennzeichnet. Die Innen-Kante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze.

§ 2

Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs geregelten und der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 1986
Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
J. Starnick

Anlage

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