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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Insel Imchen bei Kladow im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteil Kladow Vom 27. September 1988

Verordnung über das Naturschutzgebiet Insel Imchen bei Kladow im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteil Kladow Vom 27. September 1988
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Insel Imchen bei Kladow im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteil Kladow vom 27. September 198826.10.1988
Eingangsformel26.10.1988
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet26.10.1988
§ 2 - Schutzgegenstand26.10.1988
§ 3 - Schutzzweck26.10.1988
§ 4 - Pflege des Naturschutzgebietes26.10.1988
§ 5 - Verbotene Handlungen26.10.1988
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten26.10.1988
§ 7 - Inkrafttreten26.10.1988
Auf Grund der §§ 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), sowie des § 25 Abs. 6 des Berliner Wassergesetzes vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1981 (GVBl. S. 1470), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

Der in § 2 bezeichnete Teil der Landschaft wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Insel Imchen bei Kladow“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet liegt in der Gemarkung Kladow, Flur 6, Flurstück 13, des Bezirkes Spandau von Berlin, Ortsteil Kladow.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das bezeichnete Gebiet wird wegen seiner besonderen Bedeutung für die Vogelwelt und die Lebensgemeinschaften der Ufervegetation sowie wegen der hervorragenden Schönheit seines Landschaftsbildes geschützt. Durch den Schutz soll insbesondere bewirkt werden:
1.
den wildnisartigen Gehölzbestand der Insel als ungestörten Brut- und Nahrungsbiotop der Vögel zu erhalten,
2.
den Röhrichtgürtel zu erhalten und zu entwickeln,
3.
die Schwimmblattpflanzenzone als ungestörten Brut-, Laich- und Nahrungsbiotop von Vögeln, Amphibien, Fischen und Wirbellosen zu erhalten und zu entwickeln,
4.
das Landschaftsbild einer unberührten, unbesiedelten Insel mit intakter Ufervegetation wiederherzustellen und zu erhalten.

§ 4 Pflege des Naturschutzgebietes

Die zur Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt; hierzu gehören insbesondere:
1.
Maßnahmen zum Schutze des Ufers und des Röhrichts vor Wellenschlag und Booten,
2.
das Pflanzen von Röhricht,
3.
das Auf-den-Stock-setzen von Erlen und Baumweiden, soweit es für die Ansiedlung von Röhricht notwendig ist,
4.
das Entfernen von Fremdstoffen außerhalb der Vegetationsperiode nach Bedarf.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten:
1.
die Insel zu betreten,
2.
sich im geschützten Seebereich aufzuhalten, dort zu schwimmen, zu tauchen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
3.
im Schutzgebiet zu angeln oder zu fischen,
4.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
5.
Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
6.
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere umherlaufen oder baden zu lassen,
7.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
8.
das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
9.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder andere Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
10.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, Leitungen zu verlegen sowie Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
11.
Zelte aufzustellen,
12.
Veranstaltungen durchzuführen,
13.
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören,
14.
Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
15.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder einer nachhaltigen, dem besonderen Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
Die Verbote der Nummern 4 bis 15 gelten auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt:
1.
die ordnungsgemäße sowie die ökologisch orientierte Gewässerunterhaltung,
2.
die Wahrnehmung ordnungsrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Ordnungsbehörden,
3.
d ie Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Gewässerschutzes dienen,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Fischereirechtes,
5.
die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Insel Imchen bei Kladow“ vom 9. September 1933 (ABl. f. d. LPol. Bez. Bln., S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1976 (GVBl. S. 2452), außer Kraft.
Berlin, den 27. September 1988
Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
J. Starnick
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