Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Erhaltungsgebietes in "Rixdorf" im Bezirk Neukölln von Berlin Vom 28. Oktober 1986
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen
und der Eigenart des Erhaltungsgebietes
in "Rixdorf" im Bezirk Neukölln von Berlin
Vom 28. Oktober 1986
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.05.1989 (GVBl. S. 1121) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Erhaltungsgebietes in "Rixdorf" im Bezirk Neukölln von Berlin vom 28. Oktober 1986 | 30.11.1986 |
Eingangsformel | 30.11.1986 |
§ 1 | 16.06.1989 |
§ 2 | 30.11.1986 |
§ 3 | 30.11.1986 |
Anlage | 30.11.1986 |
Auf Grund des
§ 39 h Abs. 1 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 des Bundesbaugesetzes
in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617 / GVBl. S. 2047, 1977 S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265 / GVBl. S. 446), in Verbindung mit § 12 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 23. Januar 1979 (GVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1984 (GVBl. S. 1730), wird verordnet:
§ 1
In dem aus der beiliegenden
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ersichtlichen Gebiet in "Rixdorf" im Bezirk Neukölln von Berlin kann die Genehmigung für den Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild prägt oder von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Die
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ist Bestandteil der Verordnung. Die Grenze des festgesetzten Gebietes ist in der
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mit einer durchbrochenen Linie gekennzeichnet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze.
§ 2
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach
§ 155 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes
unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nach
§ 155 a Abs. 3 des Bundesbaugesetzes
nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1986
Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
J. Starnick
Anlage
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