Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebiets zwischen Heiligendammer-, Misdroyer- und Kirchstraße im Bezirk Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf Vom 11. Oktober 1989
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart
des Gebiets zwischen Heiligendammer-, Misdroyer-
und Kirchstraße im Bezirk Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf
Vom 11. Oktober 1989
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebiets zwischen Heiligendammer-, Misdroyer- und Kirchstraße im Bezirk Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf vom 11. Oktober 1989 | 29.10.1989 |
Eingangsformel | 29.10.1989 |
§ 1 | 29.10.1989 |
§ 2 | 29.10.1989 |
§ 3 | 29.10.1989 |
Anlage | 29.10.1989 |
Auf Grund des
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253 / GVBl. 1987 S. 201) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Verordnung gilt für das in der als Bestandteil der Verordnung veröffentlichten Karte (
Anlage
) durch eine durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 2
Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs geregelten und der in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
, § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 11. Oktober 1989
Senatorin für Stadtentwicklung und Umweltschutz
M. Schreyer
Anlage
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