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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes „Fichtenberg" im Bezirk Steglitz von Berlin Vom 6. September 1991

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen
und der städtebaulichen Eigenart
des Gebietes „Fichtenberg" im Bezirk Steglitz von Berlin
Vom 6. September 1991
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes „Fichtenberg" im Bezirk Steglitz von Berlin vom 6. September 199120.11.1991
Eingangsformel20.11.1991
§ 120.11.1991
§ 220.11.1991
§ 3 - (Änderungsanweisungen)20.11.1991
§ 420.11.1991
Anlage20.11.1991
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253 / GVBl. 1987 S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages (BGBl. II S. 885 / 1122), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731) wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets „Fichtenberg" im Bezirk Steglitz auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung der bis zum 31. Dezember 1939 errichteten baulichen Anlagen oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(2) Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte durch eine durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs geregelten und der in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs , § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

(Änderungsanweisungen)
(Änderungsanweisungen zur Verordnung über den geschützten Baubereich Fichtenberg vom 22. September 1978 (GVBl. S. 1954))

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 6. September 1991
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer

Anlage

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