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    DE - Landesrecht Berlin

    Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils „Birkenhaag“ im Bezirk Tempelhof von Berlin, Ortsteil Lichtenrade Vom 6. Januar 1993

    Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils „Birkenhaag“
    im Bezirk Tempelhof von Berlin, Ortsteil Lichtenrade
    Vom 6. Januar 1993
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils „Birkenhaag“ im Bezirk Tempelhof von Berlin, Ortsteil Lichtenrade vom 6. Januar 199305.02.1993
    Eingangsformel05.02.1993
    § 1 - Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil05.02.1993
    § 2 - Schutzgegenstand05.02.1993
    § 3 - Schutzzweck05.02.1993
    § 4 - Pflege des geschützten Landschaftsbestandteils05.02.1993
    § 5 - Verbotene Handlungen05.02.1993
    § 6 - Zulässige Handlungen05.02.1993
    § 7 - Bestandsminderung05.02.1993
    § 8 - Ordnungswidrigkeiten05.02.1993
    § 9 - Inkrafttreten05.02.1993
    Karte05.02.1993
    Auf Grund der §§ 18 und
    22 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234), wird verordnet:

    § 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil

    Der in § 2
    bezeichnete Landschaftsbestandteil wird zum geschützten Landschaftsbestandteil mit der Bezeichnung „Birkenhaag“ erklärt.

    § 2 Schutzgegenstand

    (1) Der geschützte Landschaftsbestandteil liegt im Süden von Lichtenrade, westlich des Kirchhainer Damms. Er wird im Süden und Westen durch die Landesgrenze, im Norden von den Grundstücken Kirchhainer Damm 98 bis 104 und im Osten von dem Grundstück Kirchhainer Damm 104 begrenzt und umfaßt jeweils teilweise die Flurstücke 90/4, 90/5 und 90/6 der Flur 1 in der Gemarkung Lichtenrade.
    (2) Der geschützte Landschaftsbestandteil ist in einer
    Karte im Maßstab 1 : 5.000 eingetragen; diese
    Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils ist in der
    Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils.

    § 3 Schutzzweck

    (1) Der Landschaftsbestandteil wird zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und zur Belebung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes geschützt.
    (2) Geschützt sind alle vorkommenden Pflanzenarten, alle Baumarten gleich welcher Größe und Stammumfang, die Wasserfläche einschließlich der wurzelnden und freischwimmenden Pflanzen sowie alle vorkommenden Tiere, soweit sie diesen Lebensraum bestimmen und auf ihn angewiesen sind.

    § 4 Pflege des geschützten Landschaftsbestandteils

    Die zur Pflege des geschützten Landschaftsbestandteils erforderlichen Maßnahmen werden durch die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere:
    1.
    die Auflichtung des dichten Gehölzbestandes und der Efeu-Krautschicht,
    2.
    das Belassen des Totholzes,
    3.
    die Mahd der gehölzfrei zu haltenden Uferränder,
    4.
    das Errichten von Schutzzäunen,
    5.
    das Entfernen von Fremdstoffen nach Bedarf.

    § 5 Verbotene Handlungen

    (1) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind verboten.
    (2) Es ist insbesondere verboten:
    1.
    die Fläche zu betreten, zu befahren, Fahrzeuge abzustellen oder dort zu reiten,
    2.
    Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beseitigen oder zu verändern,
    3.
    Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt zu verändern oder die Bodendecke zu verfestigen oder zu versiegeln,
    4.
    Hunde und andere Haustiere umherlaufen oder baden zu lassen,
    5.
    wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
    6.
    die Fläche zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
    7.
    Chemikalien oder andere Fremdstoffe einzubringen oder zu verwenden,
    8.
    Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
    9.
    Leitungen zu verlegen oder bestehende Leitungsanlagen zu verändern,
    10.
    Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern oder die Entwässerung des Pfuhls zur Folge haben oder eine Absenkung des Gewässers verursachen können,
    11.
    das Gewässer zu verändern, zu verunreinigen oder die Beschaffenheit des Gewässers durch Einbringen von Stoffen zu beeinträchtigen, die den chemischen oder physikalischen Zustand verändern können,
    12.
    die Wasserfläche mit Schwimmkörpern zu befahren, Schiffsmodelle fahren zu lassen, in dem Gewässer zu baden oder zu angeln,
    13.
    Wohnwagen, Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
    14.
    die Vegetationsdecke anzubrennen oder sonst Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
    15.
    Werbeeinrichtungen anzubringen oder aufzustellen.

    § 6 Zulässige Handlungen

    Zulässig sind folgende Handlungen:
    1.
    die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen,
    2.
    Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gemäß eines im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu erstellenden Unterhaltungsplans,
    3.
    das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen und Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteils hinweisen.

    § 7 Bestandsminderung

    (1) Der Verursacher einer Bestandsminderung ist zu angemessener und zumutbarer Ersatzpflanzung verpflichtet. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt.
    (2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von zwei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Verpflichtete dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet.
    (3) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 haftet auch der Rechtsnachfolger.

    § 8 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne des
    § 49 Abs. 1 Nr. 6 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
    handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
    § 5 eine verbotene Handlung vornimmt.

    § 9 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 6. Januar 1993
    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
    und Umweltschutz
    Hassemer

    Karte

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