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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs einschließlich zweier Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme "Berlin-Johannisthal/Adlershof" Vom 7. Dezember 1994

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
einschließlich zweier Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme
"Berlin-Johannisthal/Adlershof"
Vom 7. Dezember 1994
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs einschließlich zweier Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme "Berlin-Johannisthal/Adlershof" vom 7. Dezember 199422.12.1994
Eingangsformel22.12.1994
§ 1 - Entwicklungsbereich "Berlin-Johannisthal/Adlershof"22.12.1994
§ 2 - Anpassungsgebiete22.12.1994
§ 3 - Karte22.12.1994
§ 4 - Rechtliche Hinweise22.12.1994
§ 5 - Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften22.12.1994
§ 6 - Inkrafttreten22.12.1994
Anlage 122.12.1994
Anlage 2 - Rechtswirkungen der förmlichen Festlegung als Entwicklungsbereich und als Anpassungsgebiet22.12.1994
Auf Grund der §§ 165 und
170 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766), in Verbindung mit § 16 a des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), wird verordnet:

§ 1 Entwicklungsbereich "Berlin-Johannisthal/Adlershof"

(1) Zur Deckung des erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Nutzbarmachung brachliegender Flächen sowie zur umfassenden Neuordnung vorhandener untergenutzter Areale wird ein Gebiet in Johannisthal/Adlershof im Bezirk Treptow als städtebaulicher Entwicklungsbereich förmlich festgelegt.
(2) Der städtebauliche Entwicklungsbereich mit insgesamt ca. 342 ha wird begrenzt:
1.
im Nordwesten durch
a)
die südwestliche Begrenzung der Bahntrasse (Böschungsunterkante) von der nordwestlichen Grenze der Landfliegerstraße bis zur Nordwestseite des Flurstücks 4988/111 der Flur 2 der Gemarkung Kanne,
b)
die nordwestliche Grenze der Flurstücke 4988/111 und 4991/118 der Flur 2 der Gemarkung Kanne,
c)
die südwestliche Grenze des Flurstücks 4991/118 der Flur 2 der Gemarkung Kanne und des Flurstücks 6 der Flur 151 der Gemarkung Treptow,
d)
die nordwestliche Grenze des Flurstücks 6 der Flur 151 der Gemarkung Treptow,
e)
eine Parallele im Abstand von 65 m zur südwestlichen Grenze des Flurstücks 118/ 27 der Flur 2 der Gemarkung Kanne,
f)
die südlichen Grenzen des Flurstücks 4993/118 der Flur 2 der Gemarkung Kanne,
g)
die nordwestliche und die nordöstliche Grenze des Flurstücks 111/14 der Flur 2 der Gemarkung Kanne,
h)
die nordöstliche und südöstliche Grenze des Flurstücks 4906/109 der Flur 2 der Gemarkung Kanne bis zur Unterkante der südlichen Böschung des Bahndamms,
i)
die Böschungsunterkante des Bahndamms,
j)
die nordöstlichen und östlichen Grenzen der Flurstücke 105/10, 106/25, 106/29, 105/12 und 106/31 der Flur 2 der Gemarkung Kanne bis zur Verlängerung der südwestlichen Grenze des Hauptwegs der Kleingartenanlage Teltowkanal III und
k)
die Verlängerung der südwestlichen Grenze des Hauptwegs der Kleingartenanlage Teltowkanal III bis zur Böschungsoberkante an der südöstlichen Seite der Köpenicker Straße;
2.
im Südosten durch die Böschungsoberkante an der südöstlichen Seite der Köpenicker Straße bis zur Böschungsoberkante der nördlichen Begrenzung des Teltowkanals;
3.
im Süden und Südwesten durch
a)
die Böschungsoberkante der nördlichen Begrenzung des Teltowkanals bis zur Verlängerung der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 106/53 der Flur 2 der Gemarkung Kanne,
b)
die nordwestliche Grenze des Flurstücks 106/53 der Flur 2 der Gemarkung Kanne,
c)
die südwestliche Begrenzung der Agastraße,
d)
die nordwestliche Grenze des Flurstücks 106/47 der Flur 2 der Gemarkung Kanne,
e)
die westliche Grenze des Flurstücks 106/47 der Flur 2 der Gemarkung Kanne und deren Verlängerung bis zur Böschungsoberkante der nördlichen Begrenzung des Teltowkanals und
f)
die nördliche Begrenzung des Teltowkanals bis zur nordwestlichen Begrenzung der Stubenrauchstraße;
4.
im Westen und Nordwesten durch
a)
die nordwestliche Begrenzung der Stubenrauchstraße bis zur Verlängerung der nordöstlichen Begrenzung des Eisenhutwegs,
b)
die Verlängerung und nordöstliche Begrenzung des Eisenhutwegs bis zur Verlängerung der südöstlichen Begrenzung der Straße 197,
c)
die südöstliche Begrenzung der Straße 197,
d)
die nordöstliche Begrenzung der Straße 194,
e)
die südwestliche Grenze des Grundstücks Straße 196 Nr. 8,
f)
die südöstlichen Grenzen der Grundstücke Straße 196 Nr. 3 bis 8 und deren Verlängerung bis zur nordöstlichen Begrenzung des Eisenhutwegs,
g)
die nordöstliche Begrenzung des Eisenhutwegs,
h)
die nordwestliche Grenze des Grundstücks Eisenhutweg 83 und deren Verlängerung bis zur nördlichen Begrenzung des Akeleiwegs,
i)
die nordöstliche Begrenzung des Akeleiwegs,
j)
die nordwestliche Grenze der Grundstücke Akeleiweg 87 und Eisenhutweg 91,
k)
die nordöstliche Begrenzung der Grundstücke Akeleiweg 85 A, 83, 81, 79,
l)
die südöstliche Grenze des Grundstücks Straße am Flugplatz 34,
m)
die südwestliche Begrenzung der Straße am Flugplatz,
n)
die südliche Begrenzung der Stubenrauchstraße bis zur Verlängerung der westlichen Begrenzung der Winckelmannstraße,
o)
die Verlängerung und die westliche Begrenzung der Winckelmannstraße bis zur Verlängerung der nördlichen Begrenzung des Segelfliegerdamms,
p)
die Verlängerung und die nördliche Begrenzung des Segelfliegerdamms,
q)
die westliche und nordwestliche Begrenzung des Segelfliegerdamms bis zur nördlichen Begrenzung des Königsheidewegs,
r)
die nordwestliche Grenze des Flurstücks 52/3 der Flur 19 der Gemarkung Johannisthal und deren Verlängerung bis zum Groß-Berliner Damm,
s)
die Verbindungslinie zur nordwestlichen Begrenzung der Landfliegerstraße und
t)
die nordwestliche Begrenzung der Landfliegerstraße bis zur Unterkante der südwestlichen Begrenzung der Bahntrasse (Böschungsunterkante).
(3) Das Anpassungsgebiet A 1 (
§ 2 Abs. 2 ) ist nicht Bestandteil des Entwicklungsbereichs.

§ 2 Anpassungsgebiete

(1) Für Maßnahmen zur Anpassung an die vorgesehene Entwicklung werden die im Zusammenhang bebauten Flächen der ehemaligen Akademie der Wissenschaften, heute Gelände der Entwicklungsgesellschaft Adlershof und der Bundesanstalt für Materialprüfung, im Bezirk Treptow als Anpassungsgebiete A 1 und A 2 förmlich festgelegt.
(2) Das Anpassungsgebiet A 1, nordwestlich der Rudower Chaussee gelegen, mit insgesamt 19 ha wird begrenzt durch:
1.
die nördliche Begrenzung der Rudower Chaussee und deren Verlängerung bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 5048/118 der Flur 2 der Gemarkung Kanne und
2.
die westliche, nördliche und nordöstliche Begrenzung des Flurstücks 5048/118 der Flur 2 der Gemarkung Kanne.
(3) Das Anpassungsgebiet A 2, südöstlich der Rudower Chaussee gelegen, mit insgesamt 59 ha wird begrenzt:
1.
im Nordosten durch die südwestliche Begrenzung der Agastraße von der Rudower Chaussee bis zur südöstlichen Grenze des Flurstücks 106/47 der Flur 2 der Gemarkung Kanne,
2.
im Südosten durch die südöstliche Grenze des Flurstücks 106/47 der Flur 2 der Gemarkung Kanne und deren Verlängerung bis zur Böschungsoberkante der nördlichen Begrenzung des Teltowkanals,
3.
im Süden durch die Böschungsoberkante der nördlichen Begrenzung des Teltowkanals bis zur Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstücks 106/47 der Flur 2 der Gemarkung Kanne,
4.
im Westen durch die Verlängerung und die westliche Grenze des Flurstücks 106/47 der Flur 2 der Gemarkung Kanne und
5.
im Nordwesten durch die nordwestliche Grenze des Flurstücks 106/47 der Flur 2 der Gemarkung Kanne.

§ 3 Karte

(1) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 beigefügten Karte im Maßstab 1 : 10 000 sind die Grenzen des städtebaulichen Entwicklungsbereichs und der Anpassungsgebiete A 1 und A 2 zeichnerisch dargestellt. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Im Zweifel entscheidet die textlich umschriebene Grenzziehung gemäß
§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 und 3
und nicht die Darstellung in der Karte über die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Teils eines Grundstücks zu dem Entwicklungsbereich und zu den Anpassungsgebieten.

§ 4 Rechtliche Hinweise

Auf die besonderen Rechtswirkungen für die von der förmlichen Festlegung erfaßten Grundstücke gemäß den
§§ 169 , 170 des Baugesetzbuchs
, insbesondere auf die Genehmigungspflicht nach den
§§ 144 , 145 und
153 Abs. 2 des Baugesetzbuchs , wird hingewiesen (
Anlage 2 ).

§ 5 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
1.
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
bezeichnet oder die in dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthalten sind, innerhalb eines Jahres und
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und nach
§ 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebotes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage 1 zur Rechtsverordnung
(Karte der Begrenzung des Entwicklungsbereichs und der Anpassungsgebiete A 1 und A 2)
Anlage 2 zur Rechtsverordnung
(Rechtliche Hinweise)
Berlin, den 7. Dezember 1994
Der Senat von Berlin
Diepgen
Regierender Bürgermeister
Wolfgang Nagel Hassemer
Senator für Bau- und Wohnungswesen Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz

Anlage 1

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

Rechtswirkungen der förmlichen Festlegung
als Entwicklungsbereich und als Anpassungsgebiet
Für die von der förmlichen Festlegung als Entwicklungsbereich und als Anpassungsgebiet erfaßten Grundstücke oder Grundstücksteile gelten gemäß den
§§ 166 , 169 und
170 des Baugesetzbuchs unter anderem folgende besondere Vorschriften:
1.
Es bedürfen der besonderen Genehmigung durch die für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen zuständige Senatsverwaltung:
a)
Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen,
b)
die Beseitigung baulicher Anlagen,
c)
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, wenn diese Veränderungen nicht schon nach Buchstabe a genehmigungsbedürftig sind,
d)
die Teilung eines Grundstücks,
e)
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird,
f)
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
g)
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechtes,
h)
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in den Buchstaben f und g genannten Rechtsgeschäfte begründet wird.
Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Senatsverwaltung zu entscheiden.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das beantragte Vorhaben oder das beantragte Rechtsgeschäft die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme zuwiderlaufen würde.
Liegt bei der Veräußerung eines Grundstücks oder bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechtes der vereinbarte Gegenwert (Kaufpreis, Erbbauzins) über dem Wert, der sich für den Gegenstand der Veräußerung ohne die Aussicht auf Einleitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme ergeben hätte, so liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme.
2.
Berlin steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht an den Grundstücken im Entwicklungsbereich und in den Anpassungsgebieten zu.
3.
Berlin soll die Grundstücke in dem städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Vom Erwerb soll abgesehen werden, wenn
a)
bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden sollen oder
b)
der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.
Erwirbt Berlin ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an das Land Berlin zu entrichten, der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. In den Anpassungsgebieten besteht die Bodenerwerbspflicht des Landes Berlin nicht.
4.
Im städtebaulichen Entwicklungsbereich ist eine Grundstücks-Enteignung zugunsten Berlins oder des Entwicklungsträgers auch ohne Bebauungsplan zulässig; in den Anpassungsgebieten gilt dies nicht.
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