Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade Vom 26. Juni 1995
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade Vom 26. Juni 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade vom 26. Juni 1995 | 16.07.1995 |
Eingangsformel | 16.07.1995 |
§ 1 - Geltungsbereich | 16.07.1995 |
§ 2 - Gegenstand der Verordnung | 16.07.1995 |
§ 3 - Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften | 16.07.1995 |
§ 4 - Inkrafttreten | 16.07.1995 |
Anlage | 16.07.1995 |
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253/GVBl. 1987 S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), in Verbindung mit § 18 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die Grundstücke Alt-Lichtenrade 76, 80, 82, 84, Groß-Ziethener Straße 31, 33 und Grundbuch von Lichtenrade Blatt 6778 sowie für eine Teilfläche des Grundstücks Alt-Lichtenrade 78 (Flurstück 5/350), im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade. Die Verordnung gilt für das durch eine durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet, das in der beiliegenden Karte im Maßstab 1 : 5 000 bezeichnet ist. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
1.
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
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