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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft der Falkenberger Krugwiesen im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin Vom 4. Oktober 1995

Verordnung zum Schutz der Landschaft
der Falkenberger Krugwiesen im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin
Vom 4. Oktober 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft der Falkenberger Krugwiesen im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin vom 4. Oktober 199517.12.1995
Eingangsformel17.12.1995
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet17.12.1995
§ 2 - Schutzgegenstand17.12.1995
§ 3 - Schutzzweck17.12.1995
§ 4 - Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung17.12.1995
§ 5 - Gebote17.12.1995
§ 6 - Verbotene Handlungen17.12.1995
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen17.12.1995
§ 8 - Zulässige Handlungen17.12.1995
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten17.12.1995
§ 10 - Inkrafttreten17.12.1995
Auf Grund der §§ 18 und
20 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Falkenberger Krugwiesen“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Osten des Bezirks Hohenschönhausen von Berlin. Es wird durch den Dorfrand Falkenberg, Gewerbegebiete und die Großsiedlung Hohenschönhausen begrenzt. Es hat eine Größe von etwa 42 Hektar.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5 000 eingetragen. Die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Grenze des geschützten Gebiets.
(3) Die in Absatz 2 genannte Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
a)
zu erhalten, insbesondere die Lebensbedingungen für eine standortgerechte Pflanzen- und Tierwelt an den Feuchtstandorten im Bereich des „Faulen Sees“, in den Rudimenten von Glatthafer-Wiesen, verwilderten Obstbäumen sowie den Weiden- und Erlengebüschen zu sichern,
b)
wiederherzustellen, indem
-
Flächen, insbesondere die in der Karte (
§ 2 Abs. 2 ) schraffiert dargestellt sind, entsiegelt und damit im Rahmen der natürlichen Sukzession Lebensräume für Pflanzen und Tiere zur Verfügung gestellt werden,
-
durch Schaffung der seit Jahren unterbrochenen Grabenverbindung zwischen dem „Faulen See“ und dem „Falkenberger Luch“ als verbindendem Gewässer zwischen diesen Feuchtgebieten die ehemals vorhandene natürliche Ausstattung des Gebiets als Lebensraum von Tier- und Pflanzenarten nasser bzw. feuchter Standorte erreicht und der Artenaustausch gefördert wird (Biotopvernetzung),
2.
es als unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzende, noch weitgehend naturnahe Kulturlandschaft für die Naherholung zu erhalten und
3.
das vom „Faulen See“ und den umgebenden Brachflächen geprägte vielfältige und in dieser Eigenart schöne Landschaftsbild zu erhalten.

§ 4 Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung

(1) Die zur Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden durch die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt. Dieser ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet werden mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
(2) Der Pflege- und Entwicklungsplan soll mindestens nachfolgende Maßnahmen und Ziele enthalten:
1.
Entsiegelungsmaßnahmen gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe b
,
2.
Herstellung einer Grabenverbindung vom „Faulen See“ zum „Falkenberger Luch“ im Wege des naturhaften Gewässerausbaus,
3.
Erarbeitung eines hydrologischen Konzeptes, welches die Anhebung des Wasserspiegels im „Faulen See“ und einen ausreichenden Wasserstand im Grabensystem gewährleistet,
4.
die naturnahe Gestaltung und Pflege der Gräben und die Pflege der übrigen Gewässerufer,
5.
die landschaftsgerechte Gestaltung und Pflege eines Wegenetzes unter Schonung der Pflanzen- und Tierwelt und unter Berücksichtigung der Maßnahme zu Nummer 2,
6.
die Erhaltung und Förderung der landschaftsprägenden Elemente wie Gehölze, Brachflächen, Wiesen, Hochstaudenfluren, Röhrichte und wechselfeuchten Gewässer,
7.
das Anpflanzen von Obstbäumen zur Bereicherung der Kulturlandschaft und zur Wiederansiedlung der an diese Nutzung gebundenen Tier- und Pflanzenarten,
8.
die Entwicklung und Pflege von Hausgärten und Obstwiesen am südlichen Ortsrand Falkenberg.
(3) Die Wirksamkeit der in dem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen und Ziele wird in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde überprüft. Anschließend ist der Pflege- und Entwicklungsplan den aus der Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnissen anzupassen. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 5 Gebote

Zur Erreichung der Schutzzwecke nach
§ 3 sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Nutzungen zu beseitigen. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde festgesetzt.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in
§ 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen. Beschränkungen aufgrund anderer, insbesondere wasserrechtlicher Bestimmungen, bleiben unberührt.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, mutwillig zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Tiere auszusetzen sowie Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen oder in den Gewässern baden zu lassen,
4.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen, zu entnehmen oder die Pflanzendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
5.
das Gebiet mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zu befahren oder solche Fahrzeuge oder Wohnwagen zu parken,
6.
motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen, auch solche für Flug-, Schiffs- und Fahrzeugmodelle, Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
7.
die in der Karte gerastert dargestellte Fläche zu betreten, soweit das Betreten nicht nach
§ 7 Nr. 5 genehmigt ist,
8.
zu reiten,
9.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze zu errichten,
10.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, soweit sie nicht den Regelungen des
§ 7 unterliegen,
11.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
12.
das Gebiet mit Abfällen oder Abwasser zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle abzulagern,
13.
Maßnahmen durchzuführen, die eine Entwässerung des Gebietes zur Folge haben.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Es ist genehmigungsbedürftig:
1.
Anlagen zu verändern und zu erneuern, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
2.
Anlagen zu errichten, die der Gestaltung von landschaftsverträglichen Spielplätzen dienen,
3.
Bild- oder Schrifttafeln mit werbendem Inhalt aufzustellen oder anzubringen,
4.
sportliche Veranstaltungen durchzuführen, soweit sie nicht nach
§ 6 Abs. 2 Nr. 6 verboten sind,
5.
die in der Karte gerastert dargestellte Fläche zum Zweck umweltpädagogischer Maßnahmen zu betreten.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.

§ 8 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die bisher tatsächlich ausgeübte zulässige Nutzung sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch behördliche Zulassung begründeter Anspruch besteht,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung der in dem Pflege- und Entwicklungsplan nach
§ 4 festgelegten Maßnahmen,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet des
§ 4 Abs. 1 Satz 3 und unter Beachtung des
§ 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
und des § 2 Abs. 1 des Berliner Naturschutzgesetzes
,
4.
das Aufstellen und Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, durch die zuständige Naturschutzbehörde,
5.
im Bereich der im Schutzgebiet gelegenen Gärten:
a)
das Entnehmen von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie das Einbringen von standorttypischen Pflanzen und Pflanzen im Rahmen der gärtnerischen Fruchtziehung im bisher ausgeübten Umfang,
b)
die Kompostierung von Gartenabfällen,
c)
das Umherlaufenlassen von Haustieren,
d)
die sparsame Verwendung von Düngemitteln.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 oder 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
entgegen § 7 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 4. Oktober 1995
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer
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