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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XV-VE 1 im Bezirk Treptow Vom 10. Oktober 1997

Verordnung über die Festsetzung
des Vorhaben- und Erschließungsplanes XV-VE 1
im Bezirk Treptow
Vom 10. Oktober 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XV-VE 1 im Bezirk Treptow vom 10. Oktober 199719.11.1997
Eingangsformel19.11.1997
§ 119.11.1997
§ 219.11.1997
§ 319.11.1997
§ 419.11.1997
§ 519.11.1997
Auf Grund des § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
(BauGB-MaßnahmenG) in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit § 11 b des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764), wird verordnet:

§ 1

Der Vorhaben- und Erschließungsplan XV-VE 1 vom 7. Dezember 1995 mit Deckblättern vom 2. Dezember 1996 für das Grundstück Kiefholzstraße 413 / Ecke Elsenstraße im Bezirk Treptow wird festgesetzt.

§ 2

Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes können beim Bezirksamt Treptow von Berlin, Abteilung Bau-, Wohnungswesen und Umwelt, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs
),
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (
§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs )
wird hingewiesen.

§ 4

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
1.
eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung der Verordnung schriftlich gegenüber der für die städtebaulichen Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
in Verbindung mit § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 1997
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr
Jürgen Klemann
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