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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans XV-VE 2 im Bezirk Treptow von Berlin, Ortsteil Johannisthal (Eisenhutweg) Vom 8. Dezember 1999

Verordnung über die Festsetzung
des Vorhaben- und Erschließungsplans XV-VE 2
im Bezirk Treptow von Berlin,
Ortsteil Johannisthal (Eisenhutweg)
Vom 8. Dezember 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans XV-VE 2 im Bezirk Treptow von Berlin, Ortsteil Johannisthal (Eisenhutweg) vom 8. Dezember 199917.12.1999
Eingangsformel17.12.1999
§ 117.12.1999
§ 217.12.1999
§ 317.12.1999
§ 417.12.1999
§ 517.12.1999
Auf Grund des § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit
§ 243 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), in Verbindung mit § 11 b Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1999 (GVBl. S. 554), in Verbindung mit Artikel III des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 10. Oktober 1999 (GVBl. S. 554) wird verordnet:

§ 1

Der Vorhaben- und Erschließungsplan XV-VE 2 vom 16. Dezember 1997 mit Deckblatt vom 23. Februar 1999 für das Grundstück Eisenhutweg 2/14 im Bezirk Treptow von Berlin, Ortsteil Johannisthal wird festgesetzt.

§ 2

Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplans ist zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie die Begründung können beim Bezirksamt Treptow von Berlin während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden; dort wird auch Auskunft über den Inhalt des Plans gegeben.

§ 3

Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs
) und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (
§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs )
wird hingewiesen.

§ 4

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
1.
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für die städtebaulichen Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
in Verbindung mit § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 1999
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr
Jürgen Klemann
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