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Verordnung zum Schutz der Landschaft in Buch und über das Naturschutzgebiet Bogenseekette und Lietzengrabenniederung im Bezirk Pankow von Berlin Vom 23. Juni 2002

Verordnung zum Schutz der Landschaft in Buch
und über das Naturschutzgebiet Bogenseekette
und Lietzengrabenniederung im Bezirk Pankow von Berlin
Vom 23. Juni 2002
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: teilweise aufgehoben mit Wirkung vom 23.12.2007 durch § 1 der Verordnung vom 30.11.2007 (GVBl. S. 671)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft in Buch und über das Naturschutzgebiet Bogenseekette und Lietzengrabenniederung im Bezirk Pankow von Berlin vom 23. Juni 200228.07.2002
Eingangsformel28.07.2002
§ 1 - Erklärung zum Schutzgebiet28.07.2002
§ 2 - Schutzgegenstand28.07.2002
§ 3 - Schutzzweck28.07.2002
§ 4 - Pflege und Entwicklung28.07.2002
§ 5 - Gebote28.07.2002
§ 6 - Verbotene Handlungen28.07.2002
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen28.07.2002
§ 8 - Zulässige Handlungen28.07.2002
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten28.07.2002
§ 10 - Rechtswirksamkeit28.07.2002
§ 11 - Inkrafttreten28.07.2002
Auf Grund der §§ 18 ,
19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

(1) Das in der Karte nach
§ 2 Abs. 2 mit grüner Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Buch“ erklärt.
(2) Das in der Karte nach
§ 2 Abs. 2 mit roter Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Bogenseekette und Lietzengrabenniederung“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Die Schutzgebiete liegen im Ortsteil Buch, das Landschaftsschutzgebiet teilweise auch im Ortsteil Buchholz des Bezirks Pankow von Berlin, bilden den nördlichsten Teil der Stadt und gehören zum „Naturpark Barnim“. Das Landschaftsschutzgebiet wird im Süden streckenweise durch die Autobahn des nördlichen Berliner Ringes (A 10) und am südlichsten Punkt durch die S-Bahnlinie, im Osten durch die Ortslage Buch und ehemalige Rieselfelder begrenzt und erstreckt sich im Norden und Westen bis zur Berliner Landesgrenze. Dort schließt sich das Brandenburger Landschaftsschutzgebiet „Westbarnim“ an. Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von etwa 869 Hektar. Das Naturschutzgebiet besteht aus den Teilflächen „Bogenseekette“ und „Lietzengrabenniederung“, hat eine Größe von etwa 131 Hektar und wird vom Landschaftsschutzgebiet nahezu vollständig umschlossen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Gebiete sind in einer Karte im Maßstab 1 : 10000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der grün eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Landschaftsschutzgebietes. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere die feuchten Bodenverhältnisse mit ihrer hohen Bedeutung für den Bucher Forst,
2.
das durch sehr unterschiedliche Waldformationen des Bucher Altforstes, die landwirtschaftlich genutzten und Weitläufigkeit vermittelnden Flächen und die reich strukturierten Abschnitte der ehemaligen Rieselfelder Hobrechtsfelde geprägte Landschaftsbild in seiner Vielfältigkeit, Eigenart und Schönheit und
3.
das Gebiet wegen seiner besonderen, länderübergreifenden Bedeutung für die Erholung
zu erhalten und
4.
das Naturschutzgebiet von störenden Einflüssen abzuschirmen und sein Wassereinzugsgebiet zu sichern.
(2) Das Naturschutzgebiet wird geschützt, um
1.
dauerhaft die Seenkette mit Verlandungszonen und Bruchwaldbereichen, die Lietzengrabenniederung mit ihrem Durchströmungsmoor und Wiesenflächen als Standorte wild wachsender heimischer Pflanzenarten, als Brut- und Rastgebiet für Wasservögel und Lebensstätten bedrohter Amphibien-, Reptilien- und Insektenarten und
2.
diesen Lebensraum wegen seiner Schönheit und Vielfältigkeit
zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Um die in § 3
beschriebenen Schutzzwecke zu sichern, haben die Behörden ihre Maßnahmen in den Schutzgebieten auf folgende Ziele auszurichten:
1.
ein ausgeglichenes Wasserregime für die darauf angewiesenen Erlenbruchwälder, Feuchtgebiete und Gewässer und
2.
eine naturverträgliche Erholungsnutzung einschließlich eines übergeordneten Wege- und Reitwegenetzes unter Abgrenzung besonders sensibler Bereiche wie Erlenbrüche, Gewässer mit ihren Uferzonen und Überschwemmungsflächen als Lebensraum und Standort für gefährdete Arten durch Besucherlenkung und Information.
(2) Die im Landschaftsschutzgebiet liegenden Waldflächen im Sinne von
§ 2 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung sind nach den Bestimmungen der
§§ 11 und 12 des Landeswaldgesetzes
unter Berücksichtigung der Berliner Waldbaurichtlinie vom 7. Juni 1991 in der jeweils geltenden Fassung und den in Absatz 1 genannten Zielen durch die zuständige Forstbehörde zu pflegen und zu entwickeln. In die periodischen Betriebs- und jährlichen Wirtschaftspläne nach
§ 13 des Landeswaldgesetzes sind folgende Maßnahmen aufzunehmen:
1.
Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, insbesondere des Wechsels von offenen Landschaftsteilen und locker bis dicht bestockten Waldflächen mit stehenden und fließenden Gewässern und ihren typischen Randstrukturen,
2.
Maßnahmen, die sicherstellen, dass bei den im Bereich der ehemaligen Rieselfelder notwendig werdenden Bodensanierungen die allgemeinen Ziele des Biotop- und Artenschutzes berücksichtigt werden.
(3) Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt für die sonstigen Flächen des Landschaftsschutzgebietes einen Plan, der die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung der in
§ 3 Abs. 1 beschriebenen Schutzzwecke enthält.
(4) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt für das Naturschutzgebiet einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwenigen Maßnahmen zur Sicherung der in
§ 3 Abs. 2 beschriebenen Schutzzwecke enthält. Diese umfassen insbesondere:
1.
Maßnahmen zur Besucherlenkung und zur Lenkung der natürlichen Sukzession als Mittel zur Erhaltung von Lebensräumen und von Standorten gefährdeter Arten,
2.
Maßnahmen zum Zurückdrängen von sich aggressiv ausbreitenden Pflanzenarten und
3.
den Erhalt und das Zulassen von Totholzlebensräumen.
(5) Die Pflege- und Entwicklungspläne sind mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, wenn deren Aufgabenstellung berührt ist. Andere Behörden und Dienststellen stimmen ihre Maßnahmen mit den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Behörden ab.
(6) Die Wirksamkeit von Maßnahmen der Pflege- und Entwicklungspläne soll nach fünf Jahren von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Behörden geprüft und an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse angepasst werden. Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 5 Gebote

Zur Erreichung des Schutzzwecks nach
§ 3 sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Nutzungen zu beseitigen. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege festgesetzt.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem in
§ 3 Abs. 1 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist es im Landschaftsschutzgebiet verboten:
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch solche, die einer Baugenehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen, mit Ausnahme der in
§ 7 Nr. 1, 8 bis 12 und in
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anlagen,
2.
Golfplätze oder Kleingärten anzulegen,
3.
Wohnwagen außerhalb von vorhandenen Parkplätzen aufzustellen oder Zelt- oder Campingplätze zu errichten,
4.
das Gebiet mit Abfällen, Abwasser, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen,
5.
Pflanzen oder Pflanzenteile, insbesondere Bäume, Hecken oder Gebüsch einzubringen, zu verändern, zu beseitigen, zu zerstören oder zu entnehmen,
6.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
7.
die bestehende landwirtschaftliche Nutzung zu intensivieren oder die Feuchtwiesen mit Pferden zu beweiden,
8.
Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen oder in den Gewässern baden zu lassen,
9.
außerhalb entsprechend gekennzeichneter Wege Fahrrad zu fahren oder zu reiten,
10.
motorsportliche Veranstaltungen oder Veranstaltungen für Flug-, Schiffs- oder Fahrzeugmodelle mit Motor durchzuführen oder Lärm zu verursachen, der andere Besucher unzumutbar stört,
11.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
12.
entwässernde Maßnahmen des Bodens durchzuführen,
13.
bei der Angelnutzung Schäden an den Uferrändern hervorzurufen,
14.
im Bereich der in der Karte zu § 2 Abs. 2
besonders gekennzeichneten Fläche „Moorlinse“
a)
die Eisfläche im Winter zu betreten,
b)
dort Fahrzeug-, Schiffs- oder Flugmodelle fahren, schwimmen oder fliegen zu lassen oder
c)
im Gewässer zu angeln.
(3) In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem in
§ 3 Abs. 2 genannten Schutzzweck zuwiderlaufenden Störung führen können.
(4) Insbesondere ist es im Naturschutzgebiet verboten:
1.
die in Absatz 2 Nr. 2 bis 8, 10 bis 12 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
3.
das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder im Gebiet mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese zu parken oder im Winter die Eisflächen zu betreten,
4.
im Gebiet Fahrzeug-, Schiffs- oder Flugmodelle fahren, schwimmen oder fliegen zu lassen,
5.
in den Gewässern zu angeln oder Federwild zu jagen.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, folgende Handlungen ohne Genehmigung vorzunehmen:
1.
bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern, die
a)
im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches
in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen oder
b)
der schutzzweckgemäßen Erholung dienen, insbesondere das Anlegen von Wander-, Rad- und Reitwegen, Reitplätzen, Ruheplätzen und Aussichtspunkten,
2.
Leitungen zu verlegen oder bestehende Leitungsanlagen zu verändern oder zu erneuern,
3.
in das Gebiet Dünger, andere Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel einzubringen, mit Ausnahme der landwirtschaftlich genutzten Flächen,
4.
Boden- oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln oder Weideland mit mehr als zwei Großvieheinheiten pro Hektar zur selben Zeit zu beweiden,
5.
das Gebiet außerhalb der als Straßen gekennzeichneten Verkehrswege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, ausgenommen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, zu befahren oder Kraftfahrzeuge außerhalb vorhandener Parkplätze zu parken,
6.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
7.
sportliche oder sonstige Veranstaltungen durchzuführen, soweit sie nicht nach
§ 6 Abs. 2 Nr. 10 verboten sind,
8.
die Errichtung baulicher Anlagen oder die Durchführung von Maßnahmen im Bereich der „Moorlinse“ unter Beachtung der Regelungen in
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1
,
9.
die Errichtung von Straßen zur Anbindung des Siedlungsbereiches „Buch V“ an die Hobrechtsfelder Chaussee und an die nördlich gelegene Ortslage Buch,
10.
die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens,
11.
die Errichtung von Lärmschutzeinrichtungen,
12.
die Errichtung von Stellplätzen oder die Herstellung erforderlicher Anbindungen an das öffentliche Straßennetz,
13.
sonstige bauliche Anlagen zu verändern oder zu erneuern.

§ 8 Zulässige Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist es zulässig:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4 notwendigen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Gebietes,
2.
der Bau und die ordnungsgemäße Unterhaltung von Anlagen, die der gezielten Wiedervernässung von ehemaligen Rieselfeldtafeln sowie der Anstauung von Gräben zur Hebung des Grundwasserstandes dienen,
3.
Maßnahmen zur Bodensanierung, wie das Einbringen von Boden (Lehm), Mulchmaterial oder die Kalkung im Bereich der ehemaligen Rieselfelder, soweit sie im Rahmen eines Sanierungskonzeptes oder gemäß der Regelung in
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehen sind,
4.
das Betreiben, Warten und Reparieren von Anlagen der Berliner Wasserbetriebe zur Trinkwassergewinnung und -versorgung, der stationären Wasserstands- und Abflussmessanlagen sowie zur Ableitung von Abwasser,
5.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, unbeschadet des
§ 4 Abs. 5 Satz 2 ,
6.
das Aufstellen und Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Gebiete hinweisen, durch die zuständige Behörde,
7.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sie nicht durch
§ 6 Abs. 2 Nr. 7 und
§ 6 Abs. 4 Nr. 1 eingeschränkt wird,
8.
die ordnungsgemäße Angelnutzung an den ausgewiesenen Stellen nach Maßgabe der Regelung in
§ 6 Abs. 2 Nr. 13 ,
9.
im Rahmen des bestehenden Pachtvertrages die Nutzung der etwa fünf Hektar großen Fläche (Flurstücke Buch 44115-2 und 44116-8) durch die AWU Berlin GmbH als Kompostierungsplatz,
10.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen.
(2) In dem Naturschutzgebiet ist es zulässig:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Gebietes,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, unbeschadet des
§ 4 Abs. 5 Satz 2 und die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,
3.
das Anbringen oder Aufstellen von Zeichen, Schildern, Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Gebiete hinweisen, durch die zuständige Behörde.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 4, 18 oder 19 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 5 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung oder
3.
entgegen § 7 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 10 Rechtswirksamkeit

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 2002
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Peter Strieder
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