OstseestrIIBauGB§172V BE
    DE - Landesrecht Berlin

    Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Ostseestraße/Grellstraße" im Bezirk Pankow von Berlin Vom 23. September 2003

    Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
    für das Gebiet "Ostseestraße/Grellstraße"
    im Bezirk Pankow von Berlin
    Vom 23. September 2003
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Ostseestraße/Grellstraße" im Bezirk Pankow von Berlin vom 23. September 200309.10.2003
    Eingangsformel09.10.2003
    § 1 - Geltungsbereich09.10.2003
    § 2 - Gegenstand der Verordnung09.10.2003
    § 3 - Zuständigkeit09.10.2003
    § 4 - Verletzung von Vorschriften09.10.2003
    § 5 - Ordnungswidrigkeiten09.10.2003
    § 6 - Ausnahmen09.10.2003
    § 7 - Inkrafttreten09.10.2003
    Anlage09.10.2003
    Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
    (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852), in Verbindung mit
    § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
    in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

    § 1 Geltungsbereich

    Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
    Karte mit einer geschlossenen Linie eingegrenzte Gebiet. Im Nordosten wird der Geltungsbereich dieses Gebietes begrenzt durch die Ostseestraße, Goethestraße, durch den Grenzverlauf der Ortsteile Prenzlauer Berg und Weißensee zwischen Goethe- und Hosemannstraße, einen Teil der Roelke- und Lehderstraße, weiterhin durch die an der südöstlichen Giebelseite des Zeilenbaus entlangführende Wohnstraße parallel zur Hosemannstraße, weiter durch die nordöstlich der Kita gelegene Erschließungsstraße sowie die Mandelstraße und Ostseestraße. Im Südosten verläuft der Geltungsbereich entlang der Greifswalder Straße 147-149 und umschließt südwestlich diese Grundstücke, verläuft weiter entlang der südwestlichen hinteren Grundstücksgrenze der Ostseestraße 108/118, der südöstlichen und südwestlichen Seite des Grundstücks Mandelstraße 10, weiter entlang der Mandelstraße, mit einem Versatz auf der Schieritzstraße entlang der südöstlichen und südwestlichen Seite der Grundstücke Schieritzstraße 8/22 und Hosemannstraße 13-14. Die südöstliche Begrenzung setzt sich fort entlang der Hosemannstraße, weiter entlang der nordöstlichen Grenze der Grundstücke Hosemannstraße 7 sowie Rietzestraße 5/17, entlang der südöstlichen Grenze des Grundstücks Rietzestraße 5/17, entlang der Rietzestraße, Naugarder Straße und Greifswalder Straße. Im Südwesten folgt der Geltungsbereich der Grellstraße, der südöstlichen Begrenzung des Grundstücks Grellstraße 75, der Küselstraße, der südöstlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Prenzlauer Allee 93, 95, 96 und Erich-Weinert-Straße 96, weiterhin der Erich-Weinert-Straße und schließlich auf der nordwestlichen Seite der Prenzlauer Allee bis Ostseestraße. Die Innenkante der geschlossenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
    Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

    § 2 Gegenstand der Verordnung

    Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
    § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

    § 3 Zuständigkeit

    Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Pankow von Berlin erteilt.

    § 4 Verletzung von Vorschriften

    (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
    1.
    eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
    enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
    2.
    Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
    seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
    § 215 Abs. 1 BauGB und § 32 Abs. 2 AGBauGB
    ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
    (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

    § 5 Ordnungswidrigkeiten

    Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
    § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
    § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
    § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

    § 6 Ausnahmen

    § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
    § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
    § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
    § 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

    § 7 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 23. September 2003
    Bezirksamt Pankow von Berlin
    Kleinert M. Federlein
    Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

    Anlage

    zum Beschluss über Erlass einer Erhaltungsverordnung
    Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren