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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft um den Ort Blankenfelde in den Bezirken Pankow und Reinickendorf von Berlin Vom 13. Februar 2004

Verordnung zum Schutz der Landschaft um den Ort Blankenfelde
in den Bezirken Pankow und Reinickendorf von Berlin
Vom 13. Februar 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft um den Ort Blankenfelde in den Bezirken Pankow und Reinickendorf von Berlin vom 13. Februar 200402.04.2004
Eingangsformel02.04.2004
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet02.04.2004
§ 2 - Schutzgegenstand02.04.2004
§ 3 - Schutzzweck02.04.2004
§ 4 - Pflege und Entwicklung02.04.2004
§ 5 - Gebote02.04.2004
§ 6 - Verbote02.04.2004
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen02.04.2004
§ 8 - Zulässige Handlungen02.04.2004
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten02.04.2004
§ 10 - Rechtswirksamkeit02.04.2004
§ 11 - Inkrafttreten02.04.2004
Auf Grund der §§ 18 und
20 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI. S. 617), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Das in der Karte nach § 2 Abs. 2
mit grüner Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Blankenfelde“ erklärt und wird damit ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten Biotopverbundes nach
§ 3 des Bundesnaturschutzgesetzes .

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt in den Bezirken Pankow (Ortsteile Blankenfelde und Rosenthal) und Reinickendorf (Ortsteil Lübars) von Berlin. Nord-westlich angrenzend befinden sich die Naturschutzgebiete „Niedermoorwiesen am Tegeler Fließ“ und „Kalktuffgelände am Tegeler Fließ“, die Stadtrandsiedlung Blankenfelde sowie die Kleingartenkolonie „Schildow-Waldeck“. Im Nordosten schließt sich die Berliner Stadtgrenze an. Die Ostgrenze wird durch den westlichen Teil des Landschaftsraumes Arkenberge gebildet. Die Südgrenze verläuft entlang des Schillingwegs, südlich der unbebauten Teile der „Botanischen Anlage Blankenfelde“ und einer ehemaligen Industriebahntrasse bis nördlich des Dorfes Rosenthal. Westlich grenzt das Gebiet an das benachbarte Landschaftsschutzgebiet „Lübarser Felder“ im Bezirk Reinickendorf.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5 000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der grün eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Landschaftsschutzgebietes.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
a)
die Funktion des unversiegelten Bodens als Lebensraum für Vegetation und Bodenfauna sowie als Wasserspeicher- und Reinigungsmedium,
b)
das Regional- und Lokalklima, die Reinhaltung der Luft und den klimatischen Ausgleich für die benachbarten bebauten Areale,
c)
die Wirkung als landesübergreifender Biotopverbund für wildlebende Tier- und Pflanzenarten der landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit Wiesen, Weiden und Ackerflächen, der Wälder und Gehölze, Trockenstandorte und Sukzessionsflächen, Fließ- und Stillgewässer sowie der landschaftlichen Relikte der ehemaligen Rieselfelder
zu erhalten und
d)
eine Pufferfunktion für die in
§ 2 Abs. 1 genannten Naturschutzgebiete und das Naturschutzgebiet „Idehorst“ zu erfüllen;
2.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
a)
die Funktionsfähigkeit des Bodens und
b)
einen weitgehend natürlichen Wasserhaushalt durch natürliche Verdunstung sowie Grundwasserneubildung
wieder herzustellen;
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, dessen besonderer Charakter in der weitgehend unbebauten, vielfältig gegliederten und landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihrer weitläufigen Erscheinungsform und dem Zusammenspiel der abwechslungsreichen Strukturelemente liegt, und
4.
es wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung, die es für die Berliner Bevölkerung wegen der in Nummer 1 und 3 beschriebenen Qualitäten und aufgrund der günstigen Lage und Erreichbarkeit hat,
zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die örtlich zuständigen unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege erstellen gemeinsam in enger Abstimmung und einvernehmlich einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung der in
§ 3 beschriebenen Schutzzwecke enthält. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist.
(2) Der Pflege- und Entwicklungsplan enthält insbesondere folgende Ziele und Maßnahmen:
1.
die Beseitigung unerlaubt abgelagerter Abfälle,
2.
die Entsiegelung und Begrünung von Flächen,
3.
Maßnahmen gegen die Entwässerungswirkung der Gräben und für eine Verbesserung des Wasserhaushalts,
4.
die naturverträgliche Gestaltung der Erholungsnutzung einschließlich der Entwicklung eines Wegenetzes, insbesondere in den auf der Karte zu
§ 2 Abs. 2 besonders gekennzeichneten Bereichen,
5.
ein Konzept zur Beweidung von Feucht- und Nasswiesen.
(3) Die Wirksamkeit von Maßnahmen des Pflege- und Entwicklungsplans soll nach fünf Jahren von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden geprüft und an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse angepasst werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Waldflächen im Gebiet werden von den Berliner Forsten unter Beachtung des Schutzzwecks dieser Verordnung und der Zielsetzungen des
Landeswaldgesetzes gepflegt und entwickelt. Dabei werden Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, insbesondere des Wechsels von offenen Landschaftsteilen und locker bis dicht bestockten Waldflächen mit stehenden und fließenden Gewässern und ihren typischen Randstrukturen, vorgenommen.

§ 5 Gebote

Zur Erreichung des Schutzzwecks nach
§ 3 sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen. Abgrabungen, Aufschüttungen und Nutzungen zu beseitigen. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständigen unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege festgesetzt.

§ 6 Verbote

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem in
§ 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien zu lagern,
2.
Hunde oder andere Haustiere außerhalb von besonders gekennzeichneten Auslaufgebieten frei umherlaufen oder in den Gewässern baden zu lassen,
3.
Feuchtwiesen durch Übernutzung oder Gewässer und Feuchtflächen durch Maßnahmen oder Handlungen zu schädigen,
4.
die Bodengestalt zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
5.
das Gebiet außerhalb der als Straßen gekennzeichneten Verkehrswege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen sowie Krankenfahrstühlen, zu befahren oder Kraftfahrzeuge außerhalb vorhandener Parkplätze zu parken, Wohnwagen außerhalb von Parkplätzen aufzustellen oder im Bereich der auf der Schutzgebietskarte gekennzeichneten Flächen die Wege zu verlassen,
6.
außerhalb der gekennzeichneten Wege und Flächen zu reiten.
(3) Neben den Verboten nach Absatz 1 und 2 sind insbesondere die Regelungen der
§§ 26 a Abs. 1 , 26 d Abs. 1
, 29 Abs. 1 bis 3 des Berliner Naturschutzgesetzes
und § 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
anzuwenden.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, folgende Handlungen ohne Genehmigung vorzunehmen:
1.
Anlagen zu errichten, zu erweitern oder zu verändern, auch solche, die einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
Bild- oder Schrifttafeln mit werbendem Inhalt aufzustellen oder anzubringen,
3.
Veranstaltungen durchzuführen,
4.
im Bereich des Schillingweges eine übergeordnete Straßenverbindung zu errichten,
5.
die Nutzung von Dauergrünland zu ändern,
6.
Vorhaben durchzuführen, die zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder für Zwecke der Forschung und Lehre erforderlich sind.

§ 8 Zulässige Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist zulässig:
1.
den ehemaligen Gutspark Blankenfelde nach Maßgabe der Konzeption im Pflege- und Entwicklungsplan als öffentliche Parkanlage wieder herzustellen,
2.
Grünanlagen im Sinne des Grünanlagengesetzes
vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) in der jeweils geltenden Fassung, im fachlichen Einvernehmen mit dem zuständigen Bereich der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, entsprechend den gemäß
§ 4 des Grünanlagengesetzes dafür aufzustellenden Pflegewerken und -richtlinien, zu pflegen und zu entwickeln,
3.
die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung der bestandsgeschützten Eisenbahnbetriebsanlagen, der Anlagen zur Trinkwasserversorgung und zur Ableitung von Abwässern einschließlich der Maßnahmen, die der Verkehrssicherungspflicht dienen,
4.
Maßnahmen durchzuführen, die die Erreichbarkeit der Kleingartenanlage „Möllersfelder Weg“, der an der Hauptstraße gelegenen Flurstücke 32, 25, 22, 36, 38, 52, 128, 134, 64, 121, 122, 125, 51, 56, 61, 50 und der an der Schildower Straße gelegenen Flurstücke 13, 15, 16 und 18 gewährleisten,
5.
die im Sinne des § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
ordnungsgemäße Landwirtschaft.
(2) Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet sind mit den unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder entgegen
§ 7 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 10 Rechtswirksamkeit

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 13. Februar 2004
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Peter Strieder
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