Verordnung über das Naturschutzgebiet Krumme Lake Grünau im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 10. August 2004
Verordnung
über das Naturschutzgebiet Krumme Lake Grünau im
Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
Vom 10. August 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet Krumme Lake Grünau im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 10. August 2004 | 29.08.2004 |
Eingangsformel | 29.08.2004 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 29.08.2004 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 29.08.2004 |
§ 3 - Schutzzweck | 29.08.2004 |
§ 4 - Pflege und Entwicklung | 29.08.2004 |
§ 5 - Verbotene Handlungen | 29.08.2004 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 29.08.2004 |
§ 7 - Rechtswirksamkeit | 29.08.2004 |
§ 8 - Inkrafttreten | 29.08.2004 |
Auf Grund der
§§ 18
und
19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617), wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
Das in der Karte nach
§ 2 Abs. 2
mit roter Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Krumme Lake Grünau“ erklärt und wird damit ein rechtlich gesicherter Teil des länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Schutzgebiet liegt in den Ortsteilen Grünau und Schmöckwitz des Bezirks Treptow-Köpenick von Berlin. Es umfasst jeweils teilweise die Jagen 44, 49, 54, 59, 63, 67 und 71 des Grünauer Forstes und wird im Wesentlichen durch forstliche Wirtschaftswege und die Siedlung „Karolinenhof“ begrenzt.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1:5 000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Gebiet wird geschützt, um
1.
die Lebensräume für zahlreiche, zum Teil stark gefährdete Tierarten, insbesondere Amphibien-, Reptilien- und Vogelarten sowie Schmetterlings-, Hymenopteren- und Molluskenarten,
2.
den Gewässeraltarm mit seiner Wasservegetation, die Großseggenriede, die Feucht- und Nasswiesen, die Erlenwälder, die Stieleichen-Birkenwälder und die Trockenrasen sowie
3.
die Seltenheit, Vielfalt und besondere Eigenart und
4.
die Schmelzwasserrinne als naturgeschichtliches Zeugnis der Weichseleiszeit
zu erhalten.
§ 4 Pflege und Entwicklung
(1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der in
§ 3
beschriebenen Schutzzwecke enthält. Dies sind insbesondere:
1.
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Förderung der in
§ 3 Nr. 1 und 2
genannten Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen,
2.
Maßnahmen zur Erhaltung der Vielfalt und Eigenart des Gebietes im Sinne des
§ 3 Nr. 3
.
(2) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist mit anderen Behörden abzustimmen, wenn deren Aufgabenstellung berührt ist.
(3) Die Wirksamkeit von Maßnahmen des Pflege- und Entwicklungsplans soll nach fünf Jahren von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde geprüft und der Pflege- und Entwicklungsplan an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse angepasst werden; Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Maßnahmen von Behörden und Dienststellen in dem Naturschutzgebiet sind mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und den Berliner Forsten abzustimmen.
§ 5 Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, den in
§ 3
genannten Schutzzwecken zuwiderlaufenden Störung führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
die Bodengestalt zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
3.
das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten, im Gebiet zu fahren oder zu reiten,
4.
das Gebiet zu verunreinigen,
5.
Hunde oder andere Haustiere umherlaufen oder in den Gewässern baden zu lassen.
(3) Neben den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind insbesondere die Verbote der §
§ 26a Abs. 1
,
26 d Abs. 1
,
29 Abs. 1 und 3 des Berliner Naturschutzgesetzes
und des
§ 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
zu beachten.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Abs. 1 und 2
eine verbotene Handlung vornimmt.
§ 7 Rechtswirksamkeit
Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10. August 2004
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer
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