Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Glühwürmchengrund und Immenweide“ im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteil Hakenfelde Vom 10. August 2004
Verordnung
zum Schutz des Naturdenkmals „Glühwürmchengrund
und Immenweide“ im Bezirk Spandau von Berlin,
Ortsteil Hakenfelde
Vom 10. August 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Glühwürmchengrund und Immenweide“ im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteil Hakenfelde vom 10. August 2004 | 29.08.2004 |
Eingangsformel | 29.08.2004 |
§ 1 - Erklärung zum Naturdenkmal | 29.08.2004 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 29.08.2004 |
§ 3 - Schutzzweck | 29.08.2004 |
§ 4 - Pflege des Naturdenkmals | 29.08.2004 |
§ 5 - Verbotene Handlungen | 29.08.2004 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 29.08.2004 |
§ 7 - Rechtswirksamkeit | 29.08.2004 |
§ 8 - Inkrafttreten | 29.08.2004 |
Karte | 29.08.2004 |
Auf Grund der
§§ 18
und
21 des Berliner Naturschutzgesetzes
in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617), wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Naturdenkmal
Die in
§ 2
bezeichneten Flachmoore und ihre unmittelbare Umgebung werden zum Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Glühwürmchengrund und Immenweide“ erklärt und werden damit ein rechtlich gesicherter Teil des länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturdenkmal besteht aus den Flachmooren „Glühwürmchengrund“ und „Immenweide“. Es liegt nördlich der Werderstraße zwischen Elkartweg und Hildesheimer- / Stargarder Weg im Ortsteil Hakenfelde und umfasst die Flurstücke 37/9, 37/10 und teilweise das Flurstück 191 der Flur 1 im Bezirk Spandau von Berlin.
(2) Das Naturdenkmal ist in einer
Karte
im Maßstab 1 : 2 500 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturdenkmals ist in der
Karte
mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Naturdenkmalgrenze.
§ 3 Schutzzweck
(1) Die Flachmoore werden geschützt, um diese naturgeschichtlich wertvollen vermoorten Toteissenken im Einflussbereich der Havel dauerhaft zu erhalten.
(2) Der Schutz der unmittelbaren Umgebung dient der Sicherung der Flachmoore und der Verwirklichung des Schutzzwecks nach Absatz 1.
§ 4 Pflege des Naturdenkmals
(1) Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege pflegt das Naturdenkmal auf der Grundlage eines Pflegeplans. Dieser hat alle notwendigen Maßnahmen zur dauerhaften Erhaltung der Flachmoore und der Wiederherstellung der charakteristischen Moorvegetation darzustellen.
(2) Der Pflegeplan ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
(3) Die Wirksamkeit von Maßnahmen des Pflegeplans soll nach fünf Jahren von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde geprüft und der Pflegeplan an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse angepasst werden; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 5 Verbotene Handlungen
(1) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
das Naturdenkmal außerhalb besonders gekennzeichneter Wege zu betreten oder zu befahren,
2.
die Bodengestalt zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
3.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
4.
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung der Moore zur Folge haben,
5.
das Naturdenkmal zu verunreinigen.
(3) Neben den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind insbesondere die Verbote der
§§ 26a Abs. 1
,
26d Abs. 1
,
29 Abs. 1 und 3 des Berliner Naturschutzgesetzes
und des
§ 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
zu beachten.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Abs. 1 und 2
eine verbotene Handlung vornimmt.
§ 7 Rechtswirksamkeit
Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10. August 2004
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer
Karte
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