ChamissoplBauGB§172Abs1V BE
    DE - Landesrecht Berlin

    Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet "Chamissoplatz" im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 25. Mai 2005

    Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für
    das Gebiet "Chamissoplatz" im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
    Vom 25. Mai 2005
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 25.04.07 (GVBl. S. 183)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet "Chamissoplatz" im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 25. Mai 200512.06.2005
    Eingangsformel12.06.2005
    § 1 - Geltungsbereich17.05.2007
    § 2 - Gegenstand der Verordnung12.06.2005
    § 3 - Zuständigkeit12.06.2005
    § 4 - Verletzung von Vorschriften12.06.2005
    § 5 - Ordnungswidrigkeiten12.06.2005
    § 6 - Ausnahmen12.06.2005
    § 7 - Inkrafttreten12.06.2005
    Anlage12.06.2005
    Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
    in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit
    § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
    in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524), wird verordnet:

    § 1 Geltungsbereich

    Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
    Karte im Maßstab 1 : 5 000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch den Friedhof der Dreifaltigkeitsgemeinde im Osten, die Jüterboger Straße und Schwiebusser Straße im Süden, den Mehringdamm im Westen und die Bergmannstraße im Norden. Das Erhaltungsgebiet schließt die Grundstücke Fidicinstraße 4 bis 12 ein. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
    Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

    § 2 Gegenstand der Verordnung

    Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
    § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.

    § 3 Zuständigkeit

    Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erteilt.

    § 4 Verletzung von Vorschriften

    (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
    1.
    eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
    § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs
    bezeichnet sind,
    2.
    eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
    Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
    enthalten sind,
    in den Fällen der Nummer 1 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 2 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 genannten Mängel gemäß
    § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und die in Nummer 2 genannten Mängel gemäß
    § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
    unbeachtlich.
    (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

    § 5 Ordnungswidrigkeiten

    Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
    § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
    § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
    § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

    § 6 Ausnahmen

    § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
    § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
    § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
    § 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

    § 7 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 30. Mai 2005
    Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
    Cornelia Reinauer Dr. Franz Schulz
    Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bauen

    Anlage

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