Verordnung über das Naturschutzgebiet Wasserwerk Johannisthal im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 12. September 2007
Verordnung über das Naturschutzgebiet
Wasserwerk Johannisthal im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
Vom 12. September 2007
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet Wasserwerk Johannisthal im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 12. September 2007 | 07.10.2007 |
Eingangsformel | 07.10.2007 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 07.10.2007 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 07.10.2007 |
§ 3 - Schutzzweck | 07.10.2007 |
§ 4 - Pflege und Entwicklung | 07.10.2007 |
§ 5 - Verbotene Handlungen | 07.10.2007 |
§ 6 - Zulässige Handlungen | 07.10.2007 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 07.10.2007 |
§ 8 - Rechtswirksamkeit | 07.10.2007 |
§ 9 - Inkrafttreten | 07.10.2007 |
Auf Grund der
§§ 18
und
19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073) wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
Das in der Karte nach
§ 2 Abs. 2
mit roter Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Wasserwerk Johannisthal“ erklärt; es wird damit gleichzeitig ein rechtlich gesicherter Teil des länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 2a des Berliner Naturschutzgesetzes
.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Ortsteil Johannisthal des Bezirks Treptow-Köpenick von Berlin. Es wird im wesentlichen begrenzt durch die Straßen „Königsheideweg“, „Koschatweg“, „Springbornstraße“, die Kleingartenanlagen „Neuseeland“ und „Gemütliches Heim“ und die Grundstücke Am Buckersberg 3-8. Die südliche Grenze verläuft parallel nahe der Autobahn A 113. Es umfasst die Flurstücke 17 (teilw.) der Flur 148, 12 (teilw.) der Flur 149, 60 (teilw.), 61 (teilw.), 62 (teilw.) der Flur 156, 13 (teilw.) und 14 der Flur 163.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1:5.000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist:
1.
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensstätte und Lebensraum wild lebender seltener und gefährdeter Tierarten, insbesondere von Vogelarten halboffener Landschaften, Fledermaus-, Bienen-, Heuschrecken- und Schmetterlingsarten,
2.
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensstätte und Lebensraum seltener und gefährdeter Pflanzenarten des Offenlandes,
3.
die Erhaltung und Entwicklung der alten Sandfilter des Wasserwerkes als Wuchsort von Trocken- und Magerrasen und Rosen-Gebüschen sowie als Winterquartier von Fledermausarten,
4.
die Erhaltung und Entwicklung der Biotopvielfalt des Wasserwerkgeländes als halboffene Wiesenlandschaft auch aufgrund der natur- und kulturgeschichtlichen Bedeutung als letztes Relikt des ehemaligen, im besiedelten Teil des Berliner Spreetales gelegenen artenreichen Feuchtwiesengebietes „Rudower Wiesen“,
5.
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Bestandteil eines Biotopverbundes zwischen dem Waldgebiet Königsheide, dem ehemaligen Flugfeld Johannisthal und dem südöstlichen Stadtrand.
§ 4 Pflege und Entwicklung
(1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Ziele und Maßnahmen zur Sicherung der in
§ 3
beschriebenen Schutzzwecke enthält. Diese sind insbesondere:
1.
Erhaltung und Entwicklung der Trocken- und Magerrasen,
2.
Erhaltung und Entwicklung der Wiesen und Wiesenbrachen, der vegetationsarmen Pionierstandorte, der Laubgebüsche, Einzelbäume und Baumgruppen sowie einzelner Kleingewässer,
3.
Verhinderung der weiteren Ausbreitung konkurrenzstarker Staudenvegetation und Zurückdrängung von Dominanzbeständen konkurrenzstarker Arten,
4.
Zurückdrängen der Verbuschung von Wiesen, Wiesenbrachen und Trockenrasen bei Erhaltung der gefährdeten Rosenarten,
5.
Herrichtung von Filterkammern der Sand- oder Langsamfilter als Winterquartier von Fledermausarten,
6.
Entwicklung geschlossener Gehölzbestände (Vorwälder und Pionierwälder) durch Förderung von heimischen standorttypischen Gehölzarten, die als Nist- und Nahrungshabitat für Tierarten von Bedeutung sind,
7.
die Errichtung von Zäunen zur Sicherung des Gebietes vor Störungen.
(2) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist mit anderen Behörden abzustimmen, wenn deren Aufgabenstellung berührt ist.
(3) Die Wirksamkeit von Maßnahmen des Pflege- und Entwicklungsplans soll nach fünf Jahren von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde geprüft und der Pflege- und Entwicklungsplan an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse angepasst werden; Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Maßnahmen von Behörden und Dienststellen in dem Naturschutzgebiet sind mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
§ 5 Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, den in
§ 3
genannten Schutzzwecken zuwiderlaufenden Störung führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
vorbehaltlich des
§ 6 Abs. 1 Nr. 1
Anlagen zu errichten oder zu verändern, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
die Bodengestalt zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
3.
außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen das Gebiet zu betreten oder in ihm zu fahren,
4.
im Gebiet zu reiten,
5.
das Gebiet zu verunreinigen oder Gartenabfälle und Gehölzrückschnitt abzulagern,
6.
Hunde- oder andere Haustiere umherlaufen zu lassen,
7.
Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen, zu verändern oder einzubringen oder Gehölze anzupflanzen, zu beseitigen oder zu beschädigen.
(3) Neben den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind insbesondere die Verbote des
§ 26a Abs. 1
,
§ 26e Abs. 1
,
§ 29 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
und des
§ 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
zu beachten.
§ 6 Zulässige Handlungen
(1) Zulässig ist
1.
die unabweisbar notwendige Errichtung, Erweiterung oder der Rückbau von Gebäuden und Anlagen, sowie die Unterhaltung unter dem Gelände verlaufender Rohrleitungen und Kabel durch die Berliner Wasserbetriebe (BWB),
2.
der Betrieb des Wasserwerkes Johannisthal einschließlich der Anlagen zur Trinkwassergewinnung und Stromversorgung und deren ordnungsgemäße, am Schutzzweck orientierte Unterhaltung auf den in
§ 2
genannten Flurstücken,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4
gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Gebietes,
4.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet der Abstimmungspflicht nach
§ 4 Abs. 4
,
5.
das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies in den Fällen der Nummer 1 und 2 zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder ordnungsgemäßen Unterhaltung oder zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist,
6.
die Inanspruchnahme eines maximal 10 Meter breiten, parallel zur südlichen Grenze des Schutzgebiets verlaufenden Geländestreifens zur Anlage eines kombinierten Rad- und Fußweges.
(2) Müssen Maßnahmen während der Brutzeit im Sinne von
§ 29 Abs. 1 Nr. 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt oder Vegetationsbestände beseitigt werden, sind diese Maßnahmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ist vom Vorhabenträger durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Schutzgebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der in
§ 4 Abs. 1 Satz 1
genannten Behörde zu beseitigen oder auszugleichen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Abs. 1 und 2
eine verbotene Handlung vornimmt.
§ 8 Rechtswirksamkeit
Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. September 2007
Ingeborg Junge-Reyer
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
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