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DE - Landesrecht Berlin

Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesplanungsvertrages Vom 7. August 1997

Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesplanungsvertrages Vom 7. August 1997
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 bis 16 Abs. 5, 16 Abs. 7 bis 19 Abs. 10, 19 Abs. 12 bis 37 der Anlage 1 zum Staatsvertrag, Anhänge A, B 1 und B 2 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 des Staatsvertrages vom 10.10.2007 (GVBl. S. 629)
Fußnoten
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Entsprechend der Bekanntmachung vom 9. März 1998 (GVBl. S. 72) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 4 am 01.03.1998 in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 7. August 199701.03.1998
Eingangsformel01.03.1998
Artikel 1 - Landesentwicklungsprogramm01.03.1998
Artikel 2 - Änderung des Landesplanungsvertrages01.03.1998
Artikel 3 - Geltungsdauer und Kündigung01.03.1998
Artikel 4 - Inkrafttreten01.03.1998
Anlage 1 - Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der Fassung vom 16. November 200301.02.2008
§ 1 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 2 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 3 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 4 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 5 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 6 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 7 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 8 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 9 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 10 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 11 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 12 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 13 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 14 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 15 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 16 - Siedlungsentwicklung01.02.2008
§ 17 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 18 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 19 - Verkehr und Kommunikation01.02.2008
§ 20 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 21 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 22 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 23 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 24 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 25 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 26 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 27 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 28 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 29 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 30 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 31 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 32 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 33 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 34 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 35 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 36 - - aufgehoben -01.02.2008
§ 37 - - aufgehoben -01.02.2008
Auf der Grundlage von Artikel I Abs. 1 und 2 und Artikel 7 Abs. 1 des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995 sowie mit dem Ziel, den Landesplanungsvertrag zu ändern, kommen die Länder Berlin und Brandenburg (vertragschließende Länder) überein, den nachfolgenden Vertrag zu schließen:

Artikel 1 Landesentwicklungsprogramm

Die vertragschließenden Länder vereinbaren das in der Anlage 1 beigefügte gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg. Die Anlage ist Bestandteil des Vertrages.

Artikel 2 Änderung des Landesplanungsvertrages

Der Landesplanungsvertrag wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 8 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Brandenburger Gemeinden des engeren Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin sind in der Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag aufgerührt; eine den Flächenumgriff des engeren Verflechtungsraumes darstellende Karte ist in der Anlage 2 zum Landesplanungsvertrag enthalten."
2.
Die bisherige Anlage zum Landesplanungsvertrag wird Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag und erhält die sich aus der Anlage 2 zu diesem Vertrag ergebende Fassung.
3.
Nach der Anlage I zum Landesplanungsvertrag wird die Anlage 3 zu diesem Vertrag als Anlage 2 zum Landesplanungsvertrag dem Landesplanungsvertrag angefügt.

Artikel 3 Geltungsdauer und Kündigung

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Das Landesentwicklungsprogramm kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
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Berlin, den 7. August 1997
Fußnoten
*)
Entsprechend der Bekanntmachung vom 9. März 1998 (GVBl. S. 72) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 4 am 01.03.1998 in Kraft.

Anlage 1

Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der Fassung vom 16. November 2003
Inhaltsübersicht
§ 1Einordnung in das Bundesgebiet und in den europäischen Raum
§ 2Entwicklung der räumlichen Struktur des Gesamtraumes
§ 3Das raumordnerische Leitbild der dezentralen Konzentration
§ 4Teilräume und ihre Funktionen
§ 5Berlin
§ 6 Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes
§ 7Äußerer Entwicklungsraum
§ 8Regionen
§ 9 Zentralörtliche Gliederung
§ 10Zentren der dezentralen Konzentration
§ 11Orte mit besonderem Handlungsbedarf im engeren Verflechtungsraum
§ 12Industriell-gewerbliche Entwicklungsstandorte im äußeren Entwicklungsraum
§ 13Ländliche Räume
§ 14Schutz der Bevölkerung und der natürlichen Lebensgrundlagen
§ 15Siedlungsraum und Freiraum
§ 16Siedlungsentwicklung
§ 17Stadtentwicklung und Wohnen
§ 18Wirtschaft und Arbeitsmarkt
§ 19Verkehr und Kommunikation
§ 20Braunkohlen- und Sanierungsgebiete
§ 21Land- und Forstwirtschaft
§ 22Abfall- und Kreislaufwirtschaft
§ 23Standorte der Versorgung und Entsorgung
§ 24Energie
§ 25Konversion ehemals militärisch genutzter Flächen
§ 26Gefahrenabwehr und Verteidigung
§ 27Kampfmittelbeseitigung
§ 28Rohstofflagerstätten
§ 29Natur und Landschaft
§ 30Kulturlandschaft
§ 31Erholung, Freizeit und Sport
§ 32Wasserwirtschaft
§ 33Immissionsschutz
§ 34Bildung
§ 35Wissenschaft, Forschung, Kultur
§ 36Gesundheitswesen
§ 37Sozialwesen
Anhang A
Anhang B 1
Anhang B 2

§ 1

- aufgehoben -

§ 2

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§ 3

- aufgehoben -

§ 4

- aufgehoben -

§ 5

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§ 6

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§ 7

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(1)

§ 8

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§ 9

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§ 10

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§ 11

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§ 12

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§ 13

- aufgehoben -

§ 14

- aufgehoben -

§ 15

- aufgehoben -

§ 16 Siedlungsentwicklung

(1) - aufgehoben -
(2) - aufgehoben -
(3) - aufgehoben -
(4) - aufgehoben -
(5) - aufgehoben -
(6) Einrichtungen der privaten Versorgung von überörtlicher Bedeutung und großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nur dort zuzulassen, wo deren Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen. Der Anteil von Verkaufsflächen in großflächigen Einzelhandelszentren ist auf ein Maß zu begrenzen, das die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die geplante Zentrenstruktur nicht gefährdet. Dabei ist auf siedlungsstrukturelle Verträglichkeit und städtebauliche Einbindung hinzuwirken.
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(7) - aufgehoben -
Fußnoten
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[Entsprechend Artikel 3 Abs. 2 S. 2 des Staatsvertrages vom 10. Oktober 2007 (GVBl. S. 629) gilt: § 16 Abs. 6 des Landesentwicklungsprogramms gilt nur so lange fort, bis er durch Inkrafttreten entsprechender oder widersprechender Ziele und Grundsätze der Raumordnung in einem gemeinsamen Landesentwicklungsplan nach Artikel 8 des Landesplanungsvertrages ersetzt wird.]

§ 17

- aufgehoben -

§ 18

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§ 19 Verkehr und Kommunikation

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(2) - aufgehoben -
(3) - aufgehoben -
(4) - aufgehoben -
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(11) Der im Gesamtraum Berlin-Brandenburg zu erwartende Bedarf an Luftverkehrskapazitäten soll durch rechtzeitige Bereitstellung vornehmlich innerhalb des bestehenden internationalen Flughafensystems, insbesondere unter Verringerung der Lärmbetroffenheit, gedeckt werden. Dabei soll der nationale und internationale Luftverkehrsanschluss für Berlin und Brandenburg möglichst auf einen Flughafen konzentriert werden. Hierbei soll eine enge räumliche Beziehung des Flughafens zum Aufkommensschwerpunkt Berlin mit kurzen Zugangswegen und unter Einbindung in das vorhandene Verkehrssystem, insbesondere zum Schienennetz und zum öffentlichen Personennahverkehr, angestrebt werden. Die für den Flughafen sowie für seine Funktionsfähigkeit notwendigen Flächen sollen gesichert werden. Für die allgemeine Luftfahrt sollen ergänzend regionale Flugplätze geschaffen werden. Der Anteil des Kurzstreckenluftverkehrs soll zugunsten des Eisenbahnfernverkehrs erheblich verringert werden.
(12) - aufgehoben -
(13) - aufgehoben -
(14) - aufgehoben -

§ 20

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§ 21

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§ 22

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§ 23

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§ 24

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§ 25

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§ 26

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§ 27

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§ 28

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§ 29

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§ 30

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§ 31

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§ 32

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§ 33

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§ 34

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§ 35

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§ 36

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§ 37

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