Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten (FahrAbV) Vom 17. September 2008
Verordnung
über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten
(FahrAbV)
Vom 17. September 2008
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten (FahrAbV) vom 17. September 2008 | 27.09.2008 |
Eingangsformel | 27.09.2008 |
§ 1 - Höhe der Ablösebeträge | 27.09.2008 |
§ 2 - Inkrafttreten | 27.09.2008 |
Auf Grund des
§ 50 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin
vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222), wird verordnet:
§ 1 Höhe der Ablösebeträge
Die Höhe des Ablösebetrages nach
§ 50 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin
wird für Vorhaben in dem Gebiet, das durch die äußere Begrenzung des S-Bahn-Ringes zwischen den Bahnhöfen Gesundbrunnen im Norden, Ostkreuz im Osten, Südkreuz im Süden und Westkreuz im Westen begrenzt wird, auf 500 Euro, im Übrigen auf 250 Euro je abzulösender Fahrradabstellmöglichkeit festgesetzt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 17. September 2008
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer
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