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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Übereignung von Grundstücken Berlins an städtische Wohnungsbaugesellschaften (Berliner Wohnungsgesellschafts-Vermögensgesetz) Vom 10. Dezember 1993

Gesetz über die Übereignung von Grundstücken
Berlins an städtische Wohnungsbaugesellschaften
(Berliner Wohnungsgesellschafts-Vermögensgesetz)
Vom 10. Dezember 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 aufgehoben durch Nr. 81 der Anlage des Gesetzes vom 22.10.2008 (GVBl. S. 294)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Übereignung von Grundstücken Berlins an städtische Wohnungsbaugesellschaften (Berliner Wohnungsgesellschafts-Vermögensgesetz) vom 10. Dezember 199323.12.1993
Eingangsformel23.12.1993
§ 1 - Voraussetzungen der Grundstücksübereignung23.12.1993
§ 2 - Inhalt der Verträge23.12.1993
§ 3 - (aufgehoben)02.11.2008
§ 4 - Zuständigkeiten23.12.1993
§ 5 - Inkrafttreten23.12.1993
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Voraussetzungen der Grundstücksübereignung

(1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
bezeichneten Teil Berlins gelegenen, von städtischen Wohnungsbaugesellschaften schon vor dem 3. Oktober 1990 zur Wohnungsversorgung genutzten Grundstücke, die damals im Volkseigentum standen und mit dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß
Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages
in das Eigentum Berlins übergegangen sind, sowie sonstige bebaute Grundstücke, die damals in Rechtsträgerschaft der Kommunalen Wohnungsverwaltungen oder der Arbeiterwohnheimverwaltung standen, sind unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Vermögen der städtischen Wohnungsbaugesellschaften einzubringen, wenn
1.
das Verfahren nach § 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1464) durch einen den Eigentumserwerb Berlins feststellenden bestandskräftigen Bescheid abgeschlossen ist oder die Verfügungsbefugnis Berlins nach
§ 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes
besteht und die Feststellung des Eigentumserwerbs mit Sicherheit zu erwarten ist
und
2.
a)
Berlin sich gemäß § 3 Abs. 5 des Vermögensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) vergewissert hat, daß ein Antrag auf Rückübertragung des Eigentums nach dem Vermögensgesetz nicht gestellt oder bestandskräftig abgelehnt worden ist,
oder
b)
die Voraussetzungen einer erlaubten Veräußerung im Sinne von
§ 3c des Vermögensgesetzes vorliegen
und
3.
die Gesellschaft für den auf die von ihr verwalteten Grundstücke entfallenden Teil der Altschulden der Wohnungswirtschaft das Anerkenntnis nach
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes
vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986) erklärt hat.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn es sich um ein Grundstück handelt, das überwiegend gewerblich genutzt wird und entweder keine objektbezogenen Schulden oder solche Schulden aufweist, die nicht Altschulden im Sinne des
Altschuldenhilfe-Gesetzes sind und nicht durch die Gesellschaft gesondert übernommen wurden.
(2) Die Grenzen der zu übereignenden Grundstücke sind so zu bestimmen, daß den bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die im Falle eines Neubaus einzuhalten wären, entsprochen wird, soweit dies möglich ist. Insbesondere müssen die Grundstücke geeignete Freiflächen für die Herstellung und Erweiterung von Kinderspielplätzen, Grünflächen und Stellplatzflächen umfassen.
(3) Ist die Festlegung der endgültigen Grundstücksgrenzen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, sind, soweit rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, die derzeit bestehenden Grundstücke zu veräußern und die Grenzen nach Absatz 2 durch unentgeltliche Rückübereignungen auf Berlin herzustellen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die auf Grund des
Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes
vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 989) in das Eigentum der Wohnungsgenossenschaften übergegangenen Grundstücke.

§ 2 Inhalt der Verträge

(1) Die zur Durchführung des
§ 1 notwendigen Verträge sind in geeigneter Weise entsprechend den Erfordernissen dieses Gesetzes und des
Altschuldenhilfe-Gesetzes zu gestalten. Die Verträge sollen einem von der Senatsverwaltung für Finanzen erarbeiteten Vertragsmuster entsprechen.
(2) Ein schuldrechtliches Belegungsrecht des Landes Berlin wird nicht vorgesehen. Der Erlaß von Vorschriften gemäß der Ermächtigung des
§ 12 Abs. 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes
bleibt vorbehalten.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Zuständigkeiten

(1) Die Durchführung der
§§ 1 und 2 obliegt den Bezirken als übertragene Vorbehaltsaufgabe.
(2) Zum Abschluß der Verträge ist die Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen erforderlich.
(3) Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses von Berlin nach
§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 der Landeshaushaltsordnung
bedarf es nicht.
(4) Einigen sich der Bezirk und die Gesellschaft nicht über die Grenzen der Grundstücke, so entscheidet die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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