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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im Bereich östlich Maaßenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg von Berlin Vom 5. Oktober 2010

Verordnung über die Erhaltung
baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im Bereich
östlich Maaßenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg,
Ortsteil Schöneberg von Berlin
Vom 5. Oktober 2010
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im Bereich östlich Maaßenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg von Berlin vom 5. Oktober 201007.11.2010
Eingangsformel07.11.2010
§ 1 - Geltungsbereich07.11.2010
§ 2 - Gegenstand der Verordnung07.11.2010
§ 3 - Zuständigkeit07.11.2010
§ 4 - Verletzung von Vorschriften07.11.2010
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten07.11.2010
§ 6 - Ausnahmen07.11.2010
§ 7 - Inkrafttreten07.11.2010
Anlage07.11.2010
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte mit einer geschlossenen Linie eingegrenzte Gebiet, welches die Grundstücke Maaßenstraße 7/13, Nollendorfstraße 1-7, 37-42, Schwerinstraße 8-12, Zietenstraße 15-17, 19-22, 24/28, Winterfeldtstraße 34, 31/37 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, sowie die jeweiligen Straßenabschnitte umfasst. Die Innenkante der geschlossenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren,
2.
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach
§ 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
innerhalb von einem Jahr
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß
§ 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und
§ 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs
ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nummer 2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nummer 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 5. Oktober 2010
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Band Bezirksbürgermeister Krömer Bezirksstadtrat

Anlage

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