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    DE - Landesrecht Berlin

    Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen Vom 26. Oktober 2011

    Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen
    Vom 26. Oktober 2011
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen vom 26. Oktober 201109.11.2011
    Eingangsformel09.11.2011
    § 109.11.2011
    § 209.11.2011
    Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes
    vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 509) geändert worden ist, wird verordnet:

    § 1

    Die auf den Gehwegen für die Durchführung der Winterdienstmaßnahmen gemäß
    § 3 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 des Straßenreinigungsgesetzes
    erforderliche Breite wird in den nachfolgend genannten Straßen wie folgt festgesetzt:
    Kurfürstendamm: Von Breitscheidplatz beziehungsweise von Rankestraße bis Lewishamstraße beziehungsweise Brandenburgische Straße beidseitig jeweils 3 Meter
    Anmerkung: Die beidseitig jeweils 3 Meter Breite sind so aufzuteilen, dass jeweils auf 1,50 Meter breiten Bahnen auf den an der Fahrbahn und an den Hausfronten gelegenen Gehwegteilen, soweit es sich um gewidmetes öffentliches Straßenland handelt, Winterdienst durchzuführen ist. Zudem sind Verbindungen von den straßenseitig gelegenen Gehwegteilen zu den Grundstücken zu schaffen.
    Tauentzienstraße: Von Breitscheidplatz beziehungsweise von Rankestraße bis Ansbacher Straße beidseitig jeweils 3 Meter
    Ebertstraße: Östliche Gehwegseite von Hannah-Arendt-Straße bis Platz des 18. März und vom Platz des 18. März bis Dorotheenstraße einschließlich Fußgängerüberweg 3 Meter
    Scheidemannstraße/Friedrich-Ebert-Platz: Gehweg vor dem Reichstagsgebäude vom Fußgängerüberweg Ebertstraße östliche Gehwegseite bis Bushaltestelle Reichstag/Bundestag 3 Meter
    Unter den Linden: Beidseitig jeweils 3 Meter
    Schloßplatz: Von einschließlich Schloßbrücke bis einschließlich Liebknechtbrücke beidseitig jeweils 3 Meter
    Sofern bei Gehwegteilen wegen baulicher Anlagen oder Straßenbegleitgrün eine geringere Breite vorhanden ist, ist der Winterdienst unter Beachtung des
    § 3 Absatz 3 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes
    auf der Gesamtbreite durchzuführen. Die Verpflichtung der Anlieger zum Winterdienst auf den im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten nach
    § 4 Absatz 4 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes
    bleibt unberührt.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 26. Oktober 2011
    Senatsverwaltung für Gesundheit,
    Umwelt und Verbraucherschutz
    Katrin Lompscher
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