Verordnung über die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Kartendarstellung des Bodenbelastungskatasters an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen mit Hilfe eines automatisierten Abrufverfahrens (Bodenbelastungskataster-Abrufverordnung - BbkAbrufVO) Vom 10. Februar 2015
Verordnung über die Übermittlung von personenbezogenen Daten
der Kartendarstellung des Bodenbelastungskatasters
an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen
mit Hilfe eines automatisierten Abrufverfahrens
(Bodenbelastungskataster-Abrufverordnung - BbkAbrufVO)
Vom 10. Februar 2015
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Kartendarstellung des Bodenbelastungskatasters an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen mit Hilfe eines automatisierten Abrufverfahrens (Bodenbelastungskataster-Abrufverordnung - BbkAbrufVO) vom 10. Februar 2015 | 07.03.2015 |
Eingangsformel | 07.03.2015 |
§ 1 - Abrufverfahren | 07.03.2015 |
§ 2 - Erlaubniserteilung und Umfang der Erlaubnis zum Abruf | 07.03.2015 |
§ 3 - Weitergabe von Daten an Dritte sowie Nutzung zu anderen Zwecken | 07.03.2015 |
§ 4 - Datenschutzmaßnahmen | 07.03.2015 |
§ 5 - Widerruf | 07.03.2015 |
§ 6 - Inkrafttreten | 07.03.2015 |
Anlage | 07.03.2015 |
Auf Grund des
§ 7 Absatz 7 des Berliner Bodenschutzgesetzes
vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209), in Verbindung mit
§ 15 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes
in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137), verordnet der Senat:
§ 1 Abrufverfahren
Für die Übermittlung von Daten aus der Kartendarstellung des Bodenbelastungskatasters an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen nach
§ 7 Absatz 7 des Berliner Bodenschutzgesetzes
wird von der für die Führung des Bodenbelastungskatasters zuständigen Senatsverwaltung ein automatisiertes Abrufverfahren eingesetzt.
§ 2 Erlaubniserteilung und Umfang der Erlaubnis zum Abruf
(1) Der Abruf von Daten aus der Kartendarstellung des Bodenbelastungskatasters im Wege des automatisierten Abrufverfahrens erfordert eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird von der für die Führung des Bodenbelastungskatasters zuständigen Senatsverwaltung erteilt und beinhaltet die Ansicht der erfassten Flächen und bestimmte Daten zum Bodenbelastungskataster wie die Kataster-Nummer, die zuständige Verwaltungsstelle, die Kategorien nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz
und die Bewertungen. Die Erlaubnis wird auf den für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Umfang beschränkt.
(2) Einer Erlaubnis bedarf es nicht beim Abruf von Daten durch die jeweils fachlich zuständige Stelle nach
§ 6 Absatz 1 Satz 4 des Berliner Bodenschutzgesetzes
sowie durch die für die Führung des Bodeninformationssystems zuständige Stelle bei der für Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung nach
§ 6 Absatz 1 des Berliner Bodenschutzgesetzes
.
(3) Die Erlaubnis kann auf Antrag den in der
Anlage
aufgeführten Behörden erteilt werden, soweit sie in den jeweils genannten Aufgabenbereichen tätig sind.
(4) In dem Antrag sind die Personen zu benennen, die mit dem Abruf beauftragt werden. Die Anzahl der zu beauftragenden Personen muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der von dem Antragsteller zu erfüllenden Aufgabe stehen. Jeder beauftragten Person ist eine eigene personengebundene Zugriffsberechtigung zu erteilen.
§ 3 Weitergabe von Daten an Dritte sowie Nutzung zu anderen Zwecken
Eine Weitergabe von Daten durch die abrufende Stelle an Dritte sowie die Nutzung der Daten zu anderen Zwecken als denen, zu denen sie abgerufen worden sind, sind unzulässig.
§ 4 Datenschutzmaßnahmen
(1) Für das automatisierte Abrufverfahren darf nur ein von der für den Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung freigegebenes Programmsystem eingesetzt werden. Der Abruf von Daten ist durch geeignete technische Maßnahmen auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang zu beschränken.
(2) Jeder Abruf ist so zu protokollieren, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Zugriffs bestimmt sind.
(3) Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage sowie zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach
§ 16 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes
verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen. Die protokollierten Angaben nach Absatz 2 müssen entsprechend den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 2 ausgewertet werden können.
§ 5 Widerruf
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe, die der Erteilung einer Erlaubnis entgegenstehen, eingetreten sind oder wenn die erforderlichen Datenschutzmaßnahmen nach
§ 5 des Berliner Datenschutzgesetzes
nicht getroffen worden sind.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Bisher erteilte vorläufige Zulassungen verlieren nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit und sind erneut zu beantragen.
Berlin, den 10. Februar 2015
Der Senat von Berlin | |
Michael Müller Regierender Bürgermeister | Andreas Geisel Senator für Stadtentwicklung und Umwelt |
Anlage
Empfänger: | Aufgabe: | Rechtsgrundlage: |
Senatsverwaltung, die für Städtebau und Projekte, Stadt- und Freiraumplanung zuständig ist | Erarbeitung von städtebaulichen Konzepten für gesamtstädtisch bedeutsame Entwicklungsbereiche | §§ 165 - 171 Baugesetzbuch |
Senatsverwaltung, die für Stadt- und Freiraumplanung zuständig ist | Flächennutzungsplanung, Stadtplanung, Landschaftsplanung | §§ 1 - 7 , 165 - 171 Baugesetzbuch , §§ 1 - 14 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung , §§ 8 - 12 Bundesnaturschutzgesetz , §§ 7 - 19 Berliner Naturschutzgesetz |
Senatsverwaltung, die für Städtebau und Projekte zuständig ist | Bauleitplanung | §§ 1 - 13 Baugesetzbuch |
Senatsverwaltung, die für Stadt- und Freiraumplanung zuständig ist | Erschließungsplanung | § 12 Baugesetzbuch |
Senatsverwaltung, die für Stadt- und Freiraumplanung zuständig ist | Landschaftsprogramme, Landschaftspläne außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung | §§ 8 - 12 Bundesnaturschutzgesetz , §§ 7 - 19 Berliner Naturschutzgesetz |
Senatsverwaltung, die für Stadt- und Freiraumplanung zuständig ist | Freiraumplanung und Stadtgrün | §§ 1 - 13 Baugesetzbuch |
Senatsverwaltung, die für Geoinformation zuständig ist | Grundstücksbewertung | §§ 192 - 199 Baugesetzbuch , §§ 1 , 7 Wertermittlungsverordnung |
Senatsverwaltung, die für Ministerielle Angelegenheiten des Bauwesens zuständig ist | Baugenehmigung | §§ 71 - 76 Bauordnung für Berlin |
Senatsverwaltung, die für Integrativen Umweltschutz zuständig ist | Wasserrechtliche Erlaubnisse, Planungen | §§ 7 , 88 Wasserhaushaltsgesetz , §§ 67 , 113b , c Berliner Wassergesetz |
Senatsverwaltung, die für Integrativen Umweltschutz zuständig ist | Gewässerschutz | § 88 Wasserhaushaltsgesetz , §§ 67 , 113b , c Berliner Wassergesetz |
Senatsverwaltung, die für Umweltpolitik, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz zuständig ist | Genehmigung und Kontrolle von Industrieanlagen und Abfallströmen | §§ 35 - 17 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz , §§ 4 , 10 , 17 , 18 , 20 , 21 , 24 - 26 , 28 - 29a , 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz |
Stadtentwicklungsämter, Straßen- und Grünflächenämter in Berlin, Umwelt- und Naturschutzämter | Bebauungspläne, Bauanträge, Landschaftspläne, Naturschutz, wasserrechtliche Erlaubnisse und Planungen | §§ 1 - 13 Baugesetzbuch , §§ 58 - 76 Bauordnung für Berlin , §§ 9 , 11 , 12 Bundesnaturschutzgesetz , §§ 7 , 9 , 10 , 12 , 15 Berliner Naturschutzgesetz , §§ 7 Absatz 2 , 21 Absatz 1 , 22 Absatz 1 und 2 Berliner Straßengesetz , §§ 5 , 6 Berliner Grünanlagengesetz , §§ 1 - 14 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung , §§ 7 , 88 Wasserhaushaltsgesetz , §§ 67 , 113b , c Berliner Wassergesetz |
Stadtentwicklungsämter in Berlin | Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnungen | § 2 Wohnungsbindungsgesetz , § 32 Absatz 2 bis 4 Wohnraumförderungsgesetz |
Grundstücksämter in Berlin | Erwerb und Veräußerung von Grundstücken | §§ 63 , 64 Landeshaushaltsordnung , §§ 3 , 4 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz in Verbindung mit Nummer 6 Absatz 2 Allgemeiner Zuständigkeitskatalog |
Stadtentwicklungsämter, Straßen- und Grünflächenämter in Berlin | Grundstücksbewertungen, Baumaßnahmen, Straßenplanung, Leitungsarbeiten, Aufgrabungen | §§ 192 - 199 Baugesetzbuch , §§ 1 , 7 Wertermittlungsverordnung , §§ 7 Absatz 2 , 21 Absatz 1 , 22 Absatz 1 und 2 Berliner Straßengesetz , §§ 5 , 6 Berliner Grünanlagengesetz |
Stadtentwicklungsämter in Berlin | Grundstückswertermittlung | §§ 192 - 199 Baugesetzbuch , §§ 1 , 7 Wertermittlungsverordnung |
Der Polizeipräsident in Berlin | Polizeiliche Ermittlungen | §§ 1 , 10 , 28 , 44 , 47 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz |
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