LeopoldpBauGB§172Abs1V BE
    DE - Landesrecht Berlin

    Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Leopoldplatz“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Wedding Vom 3. Mai 2016

    Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet
    „Leopoldplatz“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Wedding
    Vom 3. Mai 2016
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (GVBl. 2017 S. 197)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Leopoldplatz“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Wedding vom 3. Mai 201625.05.2016
    Eingangsformel25.05.2016
    § 1 - Geltungsbereich25.05.2016
    § 2 - Gegenstand der Verordnung25.05.2016
    § 3 - Zuständigkeit25.05.2016
    § 4 - Verletzung von Vorschriften25.05.2016
    § 5 - Inkrafttreten25.05.2016
    Anlage25.05.2016
    Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
    in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit
    § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
    in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

    § 1 Geltungsbereich

    Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
    Karte mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Seestraße, Oudenarder Straße, Reinickendorfer Straße, Gerichtstraße, Adolfstraße, Plantagenstraße, Ruheplatzstraße, Gerichtstraße, Müllerstraße, Schulstraße, Maxstraße, Nazarethkirchstraße und die Müllerstraße. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
    Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

    § 2 Gegenstand der Verordnung

    Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
    § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Sondereigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.

    § 3 Zuständigkeit

    Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Mitte von Berlin, Müllerstraße 146/147, 13353 Berlin erteilt.

    § 4 Verletzung von Vorschriften

    (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
    1.
    eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
    § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB
    bezeichnet sind,
    2.
    nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB
    beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
    3.
    eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
    AGBauGB enthalten sind,
    innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung, gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
    § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß
    § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.
    (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 3. Mai 2016
    Bezirksamt Mitte von Berlin
    Dr. Hanke Spallek
    Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtent- wicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung

    Anlage

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