Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Schillerpromenade“ im Bezirk Neukölln von Berlin Vom 7. Juni 2016
Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung
der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Schillerpromenade“
im Bezirk Neukölln von Berlin
Vom 7. Juni 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Schillerpromenade“ im Bezirk Neukölln von Berlin vom 7. Juni 2016 | 29.06.2016 |
Eingangsformel | 29.06.2016 |
§ 1 - Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Schillerpromenade“ | 29.06.2016 |
§ 2 - Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Schillerpromenade“ | 29.06.2016 |
§ 3 - Zuständigkeit | 29.06.2016 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 29.06.2016 |
§ 5 - Ausnahmen | 29.06.2016 |
§ 6 - Verletzung von Vorschriften | 29.06.2016 |
§ 7 - Inkrafttreten | 29.06.2016 |
Anlage 1 | 29.06.2016 |
Auf Grund des
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Schillerpromenade“
Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB
gilt für das in der
anliegenden Karte
mit einer Linie eingegrenzte Gebiet „Schillerpromenade“ im Bezirk Neukölln von Berlin. Es wird durch die Oderstraße, die Flughafenstraße, die Hermannstraße und die Siegfriedstraße begrenzt. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte
ist Bestandteil dieser Verordnung (
Anlage 1
).
§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Schillerpromenade“
Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
§ 1
bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der
Energieeinsparverordnung
dient.
§ 3 Zuständigkeit
Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Neukölln von Berlin.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des Erhaltungsgebiets „Schillerpromenade“ gemäß
§ 1
dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2
dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Absatz 2 BauGB
mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 5 Ausnahmen
§ 2
dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nummer 2 BauGB
bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in
§ 26 Nummer 3 BauGB
bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Neukölln von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2
dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 6 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB
bezeichnet sind,
2.
nach
§ 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB
beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
AGBauGB
enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
§ 215 Absatz 1 BauGB
und gemäß
§ 32 Absatz 2 AGBauGB
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 7 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 7. Juni 2016
Bezirksamt Neukölln von Berlin | |
Dr. Franziska Giffey Bezirksbürgermeisterin | Thomas Blesing Bezirksstadtrat für Bauen, Natur und Bürgerdienste |
Anlage 1
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