Verordnung über das Naturschutzgebiet „Teufelsseemoor Köpenick“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 12. September 2016
Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Teufelsseemoor Köpenick“ im Bezirk Treptow-Köpenick
von Berlin
Vom 12. September 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Teufelsseemoor Köpenick“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 12. September 2016 | 30.09.2016 |
Eingangsformel | 30.09.2016 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 30.09.2016 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 30.09.2016 |
§ 3 - Schutzzweck | 30.09.2016 |
§ 4 - Erhaltung, Pflege und Entwicklung | 30.09.2016 |
§ 5 - Gebote | 30.09.2016 |
§ 6 - Verbotene Handlungen | 30.09.2016 |
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen | 30.09.2016 |
§ 8 - Zulässige Handlungen | 30.09.2016 |
§ 9 - Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften | 30.09.2016 |
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten | 30.09.2016 |
§ 11 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften | 30.09.2016 |
§ 12 - Inkrafttreten | 30.09.2016 |
Anlage 1 | 30.09.2016 |
Auf Grund des
§ 22 Absatz 1
und der
§§ 23
und
32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 96 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, und des
§ 21 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) verordnet die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Das in der
Karte
nach
§ 2
Absatz 3 rot gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Teufelsseemoor Köpenick“ erklärt.
(2) Im Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume und Tierarten, die in Anhang I und in den Anhängen II und IV der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/17/EU
des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193, berichtigt im ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70) geändert worden ist (
FFH-Richtlinie
), genannt sind. Das Schutzgebiet ist daher zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Teufelsseemoor Köpenick“ (Gebietsnummer DE 3547-302) erklärt worden.
(3) Das FFH-Gebiet ist Bestandteil des kohärenten europäischen Netzes „Natura 2000“. Das Naturschutzgebiet ist ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§§ 20
und
21 des Bundesnaturschutzgesetzes
.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin im Ortsteil Köpenick.
(2) Das Naturschutzgebiet ist flächenmäßig identisch mit dem FFH-Gebiet „Teufelsseemoor Köpenick“.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in der als
Anlage 1
beigefügten Karte im Maßstab 1 : 3 000 eingetragen. Diese
Karte
ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes. Das Gebiet hat eine Größe von 6,45 ha.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet wird geschützt, um
1.
ein oligotroph-saures Kesselmoor mit Restsee einschließlich der bedeutenden Vorkommen seltener Moorpflanzen und moorliebender Insekten- und Amphibienarten und
2.
das Moor wegen seiner besonderen klimatischen Bedeutung als Kohlenstoffspeicher
zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
(2) Besonderer Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse im FFH-Gebiet „Teufelsseemoor Köpenick“ zu bewahren oder wiederherzustellen. Besonders zu schützen sind daher insbesondere
1.
die im Anhang I der
FFH-Richtlinie
aufgeführten und im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen, insbesondere
a)
3150 - natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition,
b)
7140 - Übergangs- und Schwingrasenmoore
sowie die prioritären Lebensraumtypen
c)
91D1* - Birken-Moorwald,
d)
91D2* - Waldkiefern-Moorwald,
2.
die Lebensstätten und Populationen der in Anhang II der
FFH-Richtlinie
aufgeführten und im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten wie
a)
Große Moosjungfer (Leucorrhina pectoralis),
b)
Kamm-Molch (Triturus cristatus),
c)
Bitterling (Rhodeus amarus),
3.
die Lebensstätten und Populationen der im Anhang IV der
FFH-Richtlinie
aufgeführten und im Gebiet vorkommenden Tierarten wie
a)
Knoblauchkröte (Pelobates fucsus),
b)
Moorfrosch (Rana arvalis).
(3) Außerdem wird das Gebiet geschützt, um
1.
den Schichtenaufbau des Moorgebietes aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen zu erhalten und
2.
aus wissenschaftlichen Gründen die Beobachtung der weiteren Entwicklung der Lebensgemeinschaften dieses Kesselmoores zu ermöglichen.
(4) Wiederherstellung und Erhaltung offener Moorgesellschaften haben Vorrang vor der Erhaltung durch Austrocknung entstandener sekundärer Moorwälder in Verbuschungsstadien. Der Schutz der in Absatz 2 genannten Lebensstätten, Lebensräume und Populationen hat Vorrang vor der Erholungsnutzung, der Waldbewirtschaftung und der Wissenschaft.
§ 4 Erhaltung, Pflege und Entwicklung
(1) Die Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung des Gebietes sind zur Sicherung des in
§ 3
genannten Schutzzweckes insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:
1.
Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und Arten, insbesondere der in
§ 3
Absatz 2 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen und der Populationen der in
§ 3
Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Arten entsprechend der ökologischen Erfordernisse,
2.
Erhaltung und Wiederherstellung der Standortbedingungen für die Vegetation des oligotroph-sauren Kesselmoores mit Restsee,
3.
Offenhalten von Moorbereichen durch gezielte Beseitigung von Gehölzaufwuchs,
4.
Besucherlenkung im Gebiet und Information über das Gebiet,
5.
Entwicklung eines am Schutzzweck orientierten Wildbestandes durch entsprechende Bejagung in der Umgebung des Naturschutzgebietes.
(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung des in
§ 3
beschriebenen Schutzzweckes enthält.
(3) Der Pflege- und Entwicklungsplan und die entsprechenden Maßnahmen sind mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Andere Behörden und Dienststellen haben die in Absatz 1 genannten Ziele und den Schutzzweck nach
§ 3
zu beachten und stimmen ihre Maßnahmen im Gebiet mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ab.
(4) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überwacht insbesondere den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Artenvorkommen nach der
FFH-Richtlinie
(Monitoring). Im Übrigen soll die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf bis zehn Jahre) von der in Absatz 2 genannten Behörde überprüft werden.
(5) Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie alle Planungen und Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 5 Gebote
Zur Sicherung des Schutzzweckes nach
§ 3
sind unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen und Aufschüttungen zu beseitigen sowie unerlaubte Nutzungen zu beenden. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.
§ 6 Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten, im Gebiet Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten,
1.
den Wasserhaushalt durch entwässernde Maßnahmen zu verändern oder das Grundwasser abzusenken,
2.
das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien zu lagern oder einzubringen, in das Gebiet Abfälle (insbesondere Gartenabfälle und Grünschnitt), Abwasser, Gülle, Jauche, mineralische Düngemittel, andere Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
3.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt zu verändern, den Boden umzubrechen, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
4.
das Gebiet außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren,
5.
das Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art (außer Krankenfahrstühlen) zu befahren oder dort zu reiten,
6.
die Gewässer mit Booten, Modellbooten oder unter Benutzung anderer Schwimmkörper zu befahren oder darin zu baden, zu tauchen oder im Winter die Eisfläche zu betreten oder zu befahren,
7.
bauliche Anlagen und Einrichtungen im Sinne des
§ 2 der Bauordnung für Berlin
vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, zu errichten, zu erweitern, zu erneuern, zu ersetzen, zu verändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
8.
Leitungen jeder Art zu verlegen oder bestehende Leitungen zu verändern, zu erneuern oder zu ersetzen,
9.
zu fischen, zu angeln oder Zooplankton zu entnehmen,
10.
Hunde, Katzen oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen oder sie im Gewässer schwimmen zu lassen,
11.
Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, zu verändern, zu beseitigen, zu zerstören oder zu entnehmen,
12.
Tiere auszusetzen, wild lebende Tiere zu stören, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
13.
die Jagd auszuüben mit Ausnahme der Nachsuche,
14.
der Jagd dienende bauliche Anlagen, Kirrungen oder Salzlecken zu errichten oder Wildtierfütterung vorzunehmen,
15.
Veranstaltungen jeder Art durchzuführen oder Modellsport auszuüben,
16.
die Natur durch Lärm, Licht oder auf andere Weise zu stören,
17.
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten, in Fahrzeugen zu campen oder Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Schilder oder Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
19.
Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände zu betreiben.
(3) Handlungen nach Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 16 sind auch dann verboten, wenn sie in das Gebiet hineinwirken können.
§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen
Instandhaltungsarbeiten an den der öffentlichen Ver- oder Entsorgung mit Wasser, Gas, Strom oder Telekommunikation dienenden Anlagen bedürfen der Genehmigung.
§ 8 Zulässige Handlungen
(1) Unbeschadet der Vorschriften zur Prüfung der Verträglichkeit von Projekten, Plänen, der Freisetzung und Nutzung gentechnisch veränderter Organismen (
§§ 34
,
35
und
36 des Bundesnaturschutzgesetzes
in Verbindung mit
§ 35 des Berliner Naturschutzgesetzes
) sind folgende Handlungen zulässig:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4
gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Gebietes,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet der Abstimmungspflicht nach
§ 4
Absatz 3 Satz 2,
3.
die Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwassergewinnung nach Maßgabe der zuständigen Wasserbehörde,
4.
Inspektions- oder Kontrollarbeiten an den der öffentlichen Ver- oder Entsorgung mit Wasser, Gas, Strom oder Telekommunikation dienenden Anlagen,
5.
das Betreten des das Moor querenden Steges und der vorhandenen Plattformen im Rahmen von Umweltbildungsveranstaltungen des Lehrkabinetts, soweit dies nicht durch
§ 6
Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2, 9, 11, 12, 16 oder 19 eingeschränkt ist.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Gebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu beseitigen oder auszugleichen.
§ 9 Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften
Die Bestimmungen zur Prüfung von Projekten, Plänen und der Freisetzung und Nutzung gentechnisch veränderter Organismen auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des in
§ 1
Absatz 2 genannten Gebietes des Netzes „Natura 2000“ bleiben ebenso unberührt wie diejenigen zum Biotop- und Artenschutz oder zur Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 56 Absatz 1 Nummer 8, 20 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 5
zuwiderhandelt,
2.
entgegen
§ 6
eine verbotene Handlung vornimmt oder
3.
entgegen
§ 7
eine genehmigungsbedürftige Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
Die Bußgeld- und Strafvorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes
bleiben unberührt.
§ 11 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Die Verletzung der Vorschriften des
§ 27 Absatz 1 und 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sowie Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. September 2016
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Andreas Geisel
Anlage 1
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