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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlosspark Buch und angrenzende Waldfläche“ im Bezirk Pankow von Berlin Vom 16. September 2016

Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Schlosspark Buch und angrenzende Waldfläche“
im Bezirk Pankow von Berlin
Vom 16. September 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlosspark Buch und angrenzende Waldfläche“ im Bezirk Pankow von Berlin vom 16. September 201612.11.2016
Eingangsformel12.11.2016
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet12.11.2016
§ 2 - Schutzgegenstand12.11.2016
§ 3 - Schutzzweck12.11.2016
§ 4 - Erhaltung, Pflege und Entwicklung12.11.2016
§ 5 - Gebot12.11.2016
§ 6 - Verbotene Handlungen12.11.2016
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen12.11.2016
§ 8 - Zulässige Handlungen12.11.2016
§ 9 - Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften12.11.2016
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten12.11.2016
§ 11 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften12.11.2016
§ 12 - Inkrafttreten12.11.2016
Auf Grund des § 22 Absatz 1
und der §§ 23 und
32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, und des
§ 21 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) verordnet die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das in der Karte nach
§ 2 Absatz 2 gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Schlosspark Buch und angrenzende Waldfläche“ erklärt.
(2) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume und leben Tierarten, die in Anhang I und in den Anhängen II und IV der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992 S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 193, berichtigt im ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70) geändert worden ist (
FFH-Richtlinie ), genannt sind. Es ist daher zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Schlosspark Buch“ (Gebietsnummer DE-3347-303) erklärt worden.
(3) Das FFH-Gebiet ist Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes „Natura 2000“. Das Naturschutzgebiet ist ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes .

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Pankow von Berlin im Ortsteil Buch.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1: 3.000 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes. Das FFH-Gebiet ist grau unterlegt.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Gebiet, das durch einen bemerkenswerten Altbaum- und Totholzbestand sowie einen hohen Grundwasserstand und dadurch gekennzeichnete Böden wie Gleybraunerde und Niedermoor geprägt ist, wird geschützt, um die Lebensstätten, die natürlichen Lebensräume und Lebensgemeinschaften für die dafür charakteristischen wild lebenden Tiere und Pflanzen zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
(2) Insbesondere gilt es, die Vorkommen der
1.
in Anhang I der FFH-Richtlinie
aufgeführten Lebensraumtypen, wie der 9160 mitteleuropäischer Stieleichen-Hainbuchenwald und der 91E0 Erlen-Eschenwald als Rest des Pankeauenwaldes,
2.
in Anhang II der FFH-Richtlinie
aufgeführten prioritären Käferart Eremit (Osmoderma eremita),
3.
in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelart Mittelspecht (Dendrocopos medius) als charakteristische Art des Lebensraumtyps 9160 mitteleuropäischer Stileichen-Hainbuchenwald,
4.
in Anhang IV der FFH-Richtlinie
aufgeführten Baumhöhlen bewohnenden Fledermausarten als typische Arten alten Waldbestandes
zu erhalten oder wiederherzustellen und
5.
die artenreichen Feucht- und Frischwiesen mit ihren typischen Lebensgemeinschaften,
6.
das System der Parkgewässer als Relikt der Pankeaue als Lebensraum gewässergebundener Arten und als Kulturrelikt sowie
7.
die Panke hin zu einem guten ökologischen Zustand nach der europäischen
Wasserrahmenrichtlinie
zu erhalten oder zu entwickeln. Die Erhaltung der prioritären Käferart Eremit (Osmoderma eremita) hat Vorrang, wenn bei einem Vorhaben mehrere der zuvor genannten Schutzgüter betroffen sind.

§ 4 Erhaltung, Pflege und Entwicklung

(1) Die Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung des Gebietes sind zur Sicherung des in
§ 3 genannten Schutzzwecks wie die Erhaltung und Entwicklung alter, heimischer Waldlebensräume einschließlich der Altholzbestände als Lebensraum der Käferart Eremit insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:
1.
Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten natürlichen Waldlebensräume und der in Nummer 2 genannten prioritären Tierart im FFH-Gebiet,
2.
Erhaltung des Altbaum- und Totholzbestandes und Förderung potentieller Altbäume als Lebensraum für die in
§ 3 Absatz 2 Nummer 2 genannte Käferart Eremit (Osmoderma eremita) sowie die in
§ 3 Absatz 2 Nummer 4 genannten Fledermausarten,
3.
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße des Lebensraumes der in
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Vogelart,
4.
Erhaltung oder Wiederherstellung der artenreichen Feucht- und Frischwiesen,
5.
Erhaltung oder Wiederherstellung der Panke und der Parkgewässer als Lebensraum gewässergebundener Arten und als Kulturrelikt.
(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung des in
§ 3 beschriebenen Schutzzweckes enthält. Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie die entsprechenden Maßnahmen sind mit anderen Behörden abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Andere Behörden und Dienststellen haben die in Absatz 1 genannten Ziele und den Schutzzweck nach
§ 3 zu beachten.
(3) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschafspflege überwacht insbesondere den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Artenvorkommen nach der
FFH-Richtlinie . Die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle sechs Jahre) von ihr zu überprüfen. Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie die Planungen und Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Gebot

Zur Sicherung des Schutzzwecks nach
§ 3 sind unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen zu beseitigen sowie unerlaubte Nutzungen zu beenden. Die hierfür im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere sind alle Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung des in
§ 3 Absatz 2 genannten Schutzzweckes führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten,
1.
entsprechend gekennzeichnete Flächen im Gebiet zu betreten,
2.
entwässernde Maßnahmen durchzuführen oder wasserbauliche Maßnahmen zwischen dem 1. März und dem 31. August eines jeden Jahres,
3.
das Gebiet durch Abfälle, insbesondere Gartenabfälle oder Grünschnitt, Abwasser, Gülle, Jauche oder Chemikalien zu verunreinigen sowie, mit Ausnahme der Schmuckrabatten, mineralische oder organische Düngemittel, andere Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel oder Biozide zu verwenden,
4.
Materialien oder Gegenstände zu lagern,
5.
Tiere einzubringen oder wildlebende Tiere zu stören, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder aus dem Gebiet zu entfernen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
6.
Pflanzen einzubringen, wild lebende Pflanzen zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören,
7.
Hunde oder andere Haustiere nicht angeleint laufen oder sie in den Gewässern baden zu lassen,
8.
die Ruhe der Natur durch Lärm, Licht oder auf andere Weise zu stören,
9.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Denkmal- oder Naturschutz des Gebietes, auf die dort vorhandene Flora oder Fauna oder auf eine Wegeführung hinweisen, oder Hinweise im Rahmen der Nutzung als öffentliche Grünanlage oder des Radfernweges beinhalten,
10.
in dem Gebiet zu reiten oder mit Kraftfahrzeugen aller Art (außer Krankenfahrstühlen) oder Gespannen außerhalb der gewidmeten Straßen zu fahren oder Fahrzeuge abzustellen,
11.
die Gewässer mit Booten, Modellbooten oder unter Benutzung anderer Schwimmkörper zu befahren oder zu betreten,
12.
Boden oder Bodenbestandteile außerhalb der Schmuckrabatten einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt zu verändern, den Boden umzubrechen, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
13.
Lagerplätze einzurichten sowie Zelte oder andere als Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
14.
zu angeln, Fische auszusetzen oder Zooplankton zu fangen,
15.
Höhlen in Bäumen zu beseitigen, die geeignet sind, europäischen Vogel- oder Fledermausarten als Lebensstätten zu dienen,
16.
Bäume oder Teile von Bäumen zu beseitigen, die von der in
§ 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten holzbewohnenden Käferart Eremit als Lebensstätte genutzt werden.
(3) Handlungen nach Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 6, und 8 sind auch dann verboten, wenn sie außerhalb des Gebietes stattfinden und in dieses hineinwirken können.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Es ist genehmigungsbedürftig,
1.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Bauordnung Berlin
vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, sowie Leitungen zu errichten, zu erneuern, instand zu halten, zurückzubauen oder zu verändern, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
Veranstaltungen jeglicher Art oder Dreharbeiten durchzuführen sowie Feuerwerke abzubrennen.

§ 8 Zulässige Handlungen

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zulässig:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4 Absatz 1 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Gebietes, soweit sie mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
2.
die Umsetzung des gemäß § 4
Absatz 2 abgestimmten Pflege- und Entwicklungsplans sowie eines abgestimmten denkmalpflegerischen Parkpflegewerks, soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, soweit sie mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
4.
die Jagd, soweit dies der Schutzzweck erfordert und Art, Umfang und Zeitpunkt der jagdlichen Maßnahmen im Einzelfall mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
5.
das Betreten außerhalb der gekennzeichneten Wege oder das Befahren vorhandener Wege mit Kraftfahrzeugen, soweit dies zur beschränkten Jagdausübung nach
§ 5 Absatz 3 Landesjagdgesetz und im nach dieser Verordnung zulässigen Rahmen erforderlich ist,
6.
die Instandhaltungsmaßnahmen und Kontrollarbeiten an den der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder der Telekommunikation und der Entsorgung von Abwasser dienenden Anlagen,
7.
der Betrieb und die Nutzung der baulichen Anlagen in bisheriger Art und in bisherigem Umfang,
8.
der Rückbau der vorhandenen Fernwärmeleitung oder deren Verlagerung nach außerhalb des Waldes,
9.
die Nutzung des Pölnitzweges als Verkehrsstraße oder des nördlichen Parkweges als überregionaler Fahrradroute sowie Maßnahmen zu deren Verkehrssicherung und Instandsetzung, soweit sie mit der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
10.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Wälder, soweit der Schutzzweck nach
§ 3 und die in § 4
genannten Ziele dem nicht entgegenstehen und die forstlichen Planungen und Maßnahmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind und soweit dies nicht durch
§ 6 Absatz 2 Nummer 15 oder 16 eingeschränkt wird.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 sind der Schutzzweck nach
§ 3 und die in § 4
Absatz 1 genannten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Gebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beseitigen oder auszugleichen.

§ 9 Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften

Die Bestimmungen zur Prüfung von Projekten, Plänen und der Freisetzung und Nutzung gentechnisch veränderter Organismen auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des in
§ 1 Absatz 2 genannten Gebietes des Netzes „Natura 2000“ bleiben ebenso unberührt wie die zum Biotop- und Artenschutz oder zur Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 56 Absatz 1 Nummer 8, 20 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 5 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
3.
entgegen § 7 eine genehmigungsbedürftige Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
Die Bußgeld- und Strafvorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 11 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 27 Absatz 1 und 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sowie Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. September 2016
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Andreas Geisel
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