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DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Südliche Friedrichstadt“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 6. Juni 2017

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB
für das Gebiet „Südliche Friedrichstadt“
im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Vom 6. Juni 2017
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Der räumliche Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung wurde mit Wirkung zum 17.12.2017 durch
§ 1 die Verordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs zur Änderung der Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Südliche Friedrichstadt“ (neue Benennung „Kreuzberg-Nord“) im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, vom 16. Juni 2017 (GVBl. S. 310)
vom 28. November 2017 (GVBl. S. 672) geändert und es erfolgte eine Umbenennung in Erhaltungsgebiet „Kreuzberg-Nord“.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Südliche Friedrichstadt“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 6. Juni 201717.06.2017
Eingangsformel17.06.2017
§ 1 - Geltungsbereich17.06.2017
§ 2 - Gegenstand der Verordnung17.06.2017
§ 3 - Zuständigkeit17.06.2017
§ 4 - Verletzung von Vorschriften17.06.2017
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten17.06.2017
§ 6 - Ausnahmen17.06.2017
§ 7 - Inkrafttreten17.06.2017
Anhang - Soziales Erhaltungsgebiet Südliche Friedrichstadt17.06.2017
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt jeweils für das in der anliegenden
Karte eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte , die das Gebiet „Südliche Friedrichstadt“ gemäß
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB ausweist, ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB ) bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet ( Anhang
) der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Absatz 1 BauGB und § 20 Absatz 2 AGBauGB
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 6. Juni 2017
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Herrmann Schmidt
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Facility Management

Anhang

Soziales Erhaltungsgebiet Südliche Friedrichstadt
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